CLP-Verordnung

20.11.2024 Meldung

23. ATP: CLP-Revision veröffentlicht

Mit der aktuellen Überarbeitung der CLP-Verordnung werden unter anderem Kennzeichnungsvorschriften konkretisiert.

Anhang 1 der Revision umfasst eine tabellarische Aufstellung von Mindestabmessungen der Kennzeichnungsetiketten, der Piktogramme und die Mindestschriftgröße. Kennzeichnungen sogenannter innerer Verpackungen, deren Inhalt 10 ml nicht überschreitet, können — sofern sie gut lesbar bleiben — kleiner sein als in der Tabelle angegeben.

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Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23.10.2024 hat die EU-Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1278/2008 (CLP-Verordnung) geändert und an den technischen Fortschritt angepasst (23. CLP-ATP). Die Delegierte Verordnung wurde bekannt gemacht im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl), Reihe L, vom 20.11.2024. Damit ist die dritte Anpassung in diesem Jahr erfolgt: Im Januar 2024 wurde die   21. ATP und im Oktober 2024 die 22. ATP veröffentlicht.

Die Revision der CLP-Verordnung ist Bestandteil der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ der Europäischen Kommission. Hintergrund dieser Anpassung ist unter anderem, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union  die Verordnung an die Globalisierung und den Online-Verkauf anpassen wollen, da außerhalb der EU ansässige Wirtschaftsteilnehmer Chemikalien direkt an die EU-Bürger verkaufen. Um die Durchsetzung der Verordnung zu gewährleisten, soll ein in der Union niedergelassener Lieferant sicherstellen, dass Chemikalien die Anforderungen der Verordnung erfüllen, auch bei Online-Verkäufen. Diese Änderung soll zusammen mit anderen EU-Verordnungen den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verbessern und verhindern, dass Verbraucher de facto als Importeure agieren.

Die Überarbeitung der CLP-Verordnung beinhaltet folgende Hauptpunkte:

  • Einstufung
    • Klarstellungen zur Einstufung von komplexen Stoffen (sog. MOCS). Für Pflanzenextrakte, einschließlich ätherischer Öle, gilt für fünf Jahre eine spezifische Ausnahmeregelung mit einer Überprüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Kommission.
    • Recht für die Kommission zur Initiierung einer harmonisierten Einstufung. Neben Mitgliedstaaten und Industrie kann nun auch die Kommission, die ECHA oder EFSA beauftragen, harmonisierte Einstufungsvorschläge vorzubereiten.
  •  Kennzeichnung
    • Klarstellungen zu den verpflichtenden Angaben bei Online-Angeboten. Alle Kennzeichnungselemente müssen bei Online-Angeboten angegeben werden.
    • Konkretisierungen bei den Kennzeichnungsvorschriften. Neue Anforderungen umfassen klare Vorgaben zu Mindestschriftgröße, Schrift- und Hintergrundfarbe sowie Zeilen- und Buchstabenabstand.
    • Vorbehaltlose Nutzung von Faltetiketten. Faltetiketten dürfen nun in allen Fällen flexibel als Etikettierungsmethoden eingesetzt werden, wobei klare Regeln für die Gestaltung gelten.
    • Digitale Kennzeichnung. Die CLP-Verordnung schafft einen Rahmen für die Nutzung von digitalen Etiketten und legt spezifische Voraussetzungen für die Nutzung fest.
    • Verkauf von Chemikalien über Nachfüllstationen. Konkrete Regelungen an die Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung, sowie die Art des Angebotes von losen Chemikalien, wie zum Beispiel Waschmitteln.
  • Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
    • Verbesserung der Datenqualität des Verzeichnisses durch Verpflichtung des Anmelders zur Aktualisierung. Zudem Veröffentlichung der Identität der Anmelder.
  • Mitteilungen an die Giftinformationszentren
    • Möglichkeit, nun auch die Agentur als Stelle für die Entgegennahme der relevanten Informationen zu benennen
    • Klarstellungen zu den Pflichten von Händlern.

    Die Änderungen treten am 10.12.2024 in Kraft. Für die meisten Änderungen werden Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten gelten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 beziehungsweise 48 Monate werden für den Abverkauf von bereits in der Lieferkette befindlichen Stoffen und Gemischen gewährt. (gg/dsb)

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