Versand von Lithiumbatterien: Kein Aprilscherz
Noch ein Label mehr auf die Verpackung und eine zusätzliche Versendererklärung sind hier nötig. Dafür fallen die Versandstückbeschränkungen weg.
©Foto: Alex BreuerDas ist vorbei: Bis 31. März 2022 konnten unter den Bedingungen des Teils II der Verpackungsanweisung 965 der Gefahrgutvorschriften im Luftverkehr
- Lithium-Ionen-Zellen beziehungsweise -Batterien mit je maximal 2,7 Wh (UN 3480) und mit maximal 2,5 kg netto je Versandstück
- Lithium-Ionen-Zellen mit je maximal 20 Wh (UN 3480) mit maximal acht Zellen je Versandstück
- Batterien mit je maximal 100 Wh (UN 3480) mit maximal zwei Batterien je Versandstück
versendet werden.
Ebenso konnten bis 31.03.2022 unter den Bedingungen des Teils II der Verpackungsanweisung 968
- Lithium-Metall-Zellen bzw. Batterien mit je maximal 0,3 g Lithium (UN 3090) mit maximal 2,5 kg netto je Versandstück
- Lithium-Metall-Zellen mit je maximal 1 g Lithium (UN 3090) mit maximal acht Zellen je Versandstück
- Lithium-Metall-Batterien mit je maximal 2 g Lithium (UN 3090) mit maximal zwei Batterien je Versandstück
versendet werden.
Änderungen in Kraft getreten
Mit der 63. Ausgabe 2022 der IATA-DGR wurde im Kapitel 5.9 (Verpackungen, „gelbe Seiten“) nun wie folgt geändert:
Die jeweiligen Teile II der Verpackungsanweisungen 965 und 968 wurden mit Wirkung 01.04.2022 gestrichen. Die betroffenen Zellen und Batterien müssen seitdem unter den Bedingungen des jeweiligen Teils IB der betroffenen Verpackungsanweisungen versendet werden. Was bedeutet das praktisch?
- Das Versandstück muss neu mit „UN 3090 LITHIUM METAL BATTERIES“ beziehungsweise „UN 3480 LITHIUM ION BATTERIES“ gekennzeichnet und mit dem Gefahrzettel 9A bezettelt werden. Nicht so gekennzeichnete/bezettelte Bestandsware muss nachgekennzeichnet/-bezettelt werden.
- Informationen im Teil 14 des Sicherheitsdatenblattes sind entsprechend zu ändern.
- Für den Versand wird neu eine Versendererklärung benötigt.
- Verpacker und Unterschreiber der Versendererklärung benötigen neu eine Gefahrgutschulung gemäß Kapitel 1.5 IATA-DGR („PK1“, „PK2“); die Unterweisung gemäß Kapitel 1.6 IATA-DGR reicht nicht mehr aus.
- Die Kosten der Annahmekontrolle der Sendungen am Flughafen steigen von
- 53 Euro auf 94 Euro je Versendererklärung für den Fall, dass die Sendung annehmbar ist
- 56 Euro auf 113 Euro je Versendererklärung für den Fall, dass die Sendung nicht annehmbar ist.
Die Teile II der Verpackungsanweisungen 966 und 967 (UN 3481) beziehungsweise 969 und 970 (UN 3091) sind nicht betroffen.
Prof. Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
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Eine erweiterte grafische Übersicht zu den UN-Nummern 3480 und 3090 mit den Änderungen zum 01.04.2022 steht den Abonnenten zur Verfügung unter www. fokus-gefahrgut.de, Arbeitshilfen, „Lithiumbatterien“.
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