Verpackung: Prüfung muss sein
Dieser UN-zugelassene IBC (31HH1) muss 30 Monate nach Monat/Jahr seiner Herstellung inspiziert und dichtheitsüberprüft werden, wenn er weiter für die Beförderung, hier: UN 2031 (30%), verwendet werden soll. Geregelt ist, dass der Verpacker ihn nicht mehr befüllen darf, wenn diese Inspektion nicht durchgeführt wurde.
©Foto: Norbert MüllerDer folgende Beitrag stellt vor, welche Umschließungsmittel von welchen Prüfungsfristen betroffen sind und wer für deren Beachtung verantwortlich ist. Dabei haben sich einige Ungereimtheiten herausgestellt.
Die Tabelle unten listet auf,
- welche Gefahrgut-Umschließungsmittel überhaupt von wiederkehrenden Prüfungen betroffen sind.
- in welchen Intervallen die betroffenen Umschließungsmittel geprüft werden müssen.
- ob und inwieweit bei Überschreitung dieser Fristen das in dem Umschließungsmittel befindliche Gefahrgut überhaupt noch befördert werden darf.
Die Zusammenstellung offenbart, dass
- mit Fahrzeugen fest verbundene Tanks längere Prüffristen als ortsbewegliche Tanks beziehungsweise Tankcontainer haben. Hier wird wohl unterstellt, dass austauschbare Ladungsträger (ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer) stärker beansprucht werden als festverbundene Tanks.
- man bei Fristüberschreitungen bei (IMDG-Code-)ortsbeweglichen Tanks doppelt so großzügig ist wie bei (ADR-/RID-)Tankcontainern. Das muss wohl auch so sein, denn ortsbewegliche Tanks sind auf der ganzen Welt unterwegs. Dann kann es bei langen Distanzen und „zeitweiligen Aufenthalten im Verlauf der Beförderung“ schon mal zu längeren Standzeiten und damit Fristüberschreitungen im befüllten Zustand kommen.
Wer ist verantwortlich?
Interessant (um nicht zu sagen: erstaunlich) ist das Ergebnis der Analyse, wer für die einzelnen Prüfungen verantwortlich ist. Es sind nämlich gemäß der Gefahrgutverordnung GGVSEB nicht die
- Eigentümer der betroffenen IBC bzw. nachfüllbaren Druckgefäße
- Beförderer (als Halter festverbundener Tanks (Tankfahrzeuge) bzw. Batteriefahrzeuge)
- Betreiber (von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, UN-MEGC bzw. MEGC).
Die GGVSEB hat das so geregelt:
- IBC/nachfüllbare Druckgefäße: Der Verpacker hat die Vorschriften über die Verwendung nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 ADR zu beachten (§ 22 (1) Nr. 3 GGVSEB). Das heißt: Der Verpacker darf keine betroffenen IBC/nachfüllbaren Druckgefäße befüllen, deren Prüffrist überschritten ist (= Spalte 5 der Tabelle). Bußgeld: in der Regel 800 Euro. Verstoß der Kategorie I = in der Regel Untersagung der Weiterfahrt des Lkw. Die Beförderung beispielsweise eines IBC mit einem Nicht-Abfall vier Monate nach Ablauf der Frist einer Prüfung (= Spalte 6 der Tabelle) begründet hingegen keine Ordnungswidrigkeit gemäß GGVSEB.
- Tankumschließungsmittel: Der
-- Befüller darf Tankumschließungsmittel nur befüllen, wenn das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist (§ 23 (1) Nr. 3 bzw. 10 GGVSEB). Bußgeld: in der Regel 500 Euro. Verstoß der Kategorie I = in der Regel Untersagung der Weiterfahrt des Lkw, falls festverbundener Tank, Batteriefahrzeug, Tankcontainer oder MEGC. Verstoß der Kategorie II = in der Regel keine Untersagung der Weiterfahrt des Lkw, falls ortsbeweglicher Tank oder UN-MEGC. Erstaunlich: Die Bußgeldhöhe liegt niedriger als bei Verpackungen, und ob weitergefahren werden darf oder nicht, hängt von der Art des Tanks ab.
-- Beförderer hat dafür zu sorgen, dass Tankumschließungsmittel nicht „verwendet“ (gemeint ist wohl: befördert) werden, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist (§ 19 (2) Nr. 19 GGVSEB). Bußgeld: in der Regel 500 Euro. Verstoß der Kategorie II = in der Regel keine Untersagung der Weiterfahrt des Lkw mit dem Tank. Der Beförderer muss also zum Beispiel den Fahrer anweisen, zu prüfen, dass ein Tank mit Fristüberschreitung nicht zur Beförderung angenommen wird (außer die Spalten 6 bis 8 der Tabelle legitimieren die Fristüberschreitung). Das dürfte bei festverbundenen Tanks kein Problem sein, wohl aber bei austauschbaren Ladungsträgern (Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks), die zum Beispiel in Terminals übernommen werden. Dazu muss der Fahrer gute Kenntnisse haben, wo die Prüffristen am Tank stehen und wie die Fristen sind, denn bei Tankcontainern müssen nur Monat und Jahr der letzten, nicht aber der nächsten Prüfung am Tank angegeben werden (Absatz 6.8.2.5.1 Satz 3 neunter Spiegelstrich ADR); der Fahrer muss also wissen, dass er zu der Angabe „Monat/Jahr P“ im Tankschild fünf Jahre hinzuzurechnen hat, um zu ermitteln, ob der Tankcontainer (unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß Spalten 6 bis 8 der Tabelle) befördert werden darf - oder nicht. - Schüttgut-Container: Bei Schüttgut-Containern hat der Verlader (und das ist nicht grundsätzlich der Befüller) dafür zu sorgen, dass nur Container (auch Schüttgut-Container) eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 entsprechen (§ 21 (2) Nr. 5 GGVSEB). Nach Abschnitt 7.1.3 dürfen Großcontainer, die unter die Definition „Container“ des CSC fallen, für die Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn der Großcontainer den Bestimmungen des CSC entspricht. Ein Container fällt dann unter diese Definition, wenn er eine Grundfläche von mindestens 14 m² oder von mindestens 7 m² hat, mit oberen Eckbeschlägen ausgerüstet. Kapitel 6.11 ADR unterscheidet Schüttgut-Container, die dem CSC
- entsprechen = Abschnitt 6.11.3 ADR
- nicht entsprechen = Abschnitt 6.11.4 ADR.
Auf Schüttgut-Container gemäß Abschnitt
- 6.11.3 ADR trifft Abschnitt 7.1.3 ADR zu: keine Verladung bei Überschreitung der Prüffristen gemäß CSC!
- 6.11.4 ADR trifft die Gefahrgutregel GGR 009 der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM zu.
- Das Verladen eines CSC-Schüttgut-Containers mit abgelaufener CSC-Frist ist also eine Ordnungswidrigkeit gemäß GGVSEB, die mit einem Bußgeld von in der Regel 500 Euro geahndet wird. Verstoß der Kategorie I = in der Regel Verbot der Weiterfahrt des Lkw mit diesem Container.
Fazit
Die kleine Vorschriftenschau hat gezeigt: Zurzeit sind vergleichbare Sachverhalte nicht vergleichbar geregelt. Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Gleiches sollte gleich behandelt werden.
Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
© Copyright 2026 Gefahrgut-Online
Diskutieren Sie mit