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Schwerpunkt des Monats November 2019

Überwachung

Tank UN 3394 Klasse 4 gh 1200

© Foto: Rudolf Gebhardt

Überwachung beginnt mit einer Checkliste. Zumindest haben sich für Tätigkeiten, die gefahrgutrechtlich Verantwortlichkeiten nach sich ziehen, vielfältige Formen listenartiger Handlungsanweisungen in der Branche etabliert (deshalb gibt es auch bei uns online jede Menge davon). Wer Punkt für Punkt Kontrollpunkte abhakt, kann damit seine eigene Arbeit kontrollieren, aber auch die anderer.

Überwachungsvielfalt und -mangel

Überwachung im Gefahrgutbereich wird vielfältig vollzogen: Sie fängt an mit internen oder externen Gefahrgutbeauftragten beziehungsweise den hoffentlich überwachten, unterwiesenen Personen (in China kennt man übrigens diese Funktion der Selbstüberwachung der Unternehmen noch nicht).

Was folgt, sind die Überwachungsbehörden, ebenfalls mit Listen und Protokollen ausgestattet. Angesichts der Unterschiedlichkeit veröffentlichter Mängelstatistiken und Kontrollergebnisse ist zu vermuten, dass das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bundesweit für ihre Überwachung einen gemeinsamen Standard umsetzt, die Polizeibehörden der 16 Bundesländer dagegen jeweils ihre eigenen.

Nach Polizeikontrollen sieht sich ein Fahrer oder jemand im Unternehmen häufiger mit einer Bußgeldforderung konfrontiert als nach BAG-Kontrollen. Und das ist nicht immer eine Bagatelle, die sich leicht abwenden lässt (siehe ausführlich den Beitrag „Rechtsverstöße bei der Beförderung“).

Was aber, wenn die Einhaltung der Vorschriften an Kontrollen einer Behörde hängt, deren Überwachungen selbst an der Nulllinie pendeln? Manch ein Unternehmer hat jahrzehntelang keinen Besuch von der Gewerbeaufsicht erhalten. So weit geht die Liebe zur Selbstüberwachung vieler Unternehmen aber nicht, als dass diese überflüssig sind.

Daniela Schulte-Brader

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