UN-38.3-Test: Die Prüfzusammenfassung
Online-Checkliste Prüfzusammenfassung Lithiumbatterie
©Foto: fokus GEFAHR/GUT | TECVIA GmbHLithiumzellen und -batterien dürfen unter den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 beziehungsweise UN 3481 nur dann befördert werden, wenn Hersteller und nachfolgende Vertreiber die im Abschnitt 38.3.5 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien („Tests and Criteria“) so genannte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Insgesamt acht Tests simulieren Transportbedingungen wie Druck, Temperatur, Quetschung oder Aufprall. Die Prüfzusammenfassung fasst die wesentlichen Daten des Berichts über die Prüfung des Prototypen/Baumusters der Zelle/Batterie auf einer halben Seite zusammen.
Die Anforderung dazu ergibt sich aus Absatz 2.2.9.1.7 g) in den Gefahrgutvorschriften für den Land- und Binnenschifffahrtsverkehr (ADR/RID/ADN) beziehungsweise 2.9.4.7 für den Seeverkehr (IMDG-Code) oder 3.9.2.6.1 (g) für den Luftverkehr (IATA-DGR) sowie aus der Sondervorschrift (SV) 230 (ADR/RID/ADN/IMDG-Code).
Sie gilt seit dem 01.01.2020. Sie gilt nicht für
- Prototypen und Kleinserien (SV 310 ADR/RID/ADN/IMDG-Code bzw. A88 IATA-DGR),
- Abfälle (SV 377 ADR/RID/ADN/IMDG-Code bzw. 636 und 670 ADR/RID/ADN) und
- beschädigte/defekte Zellen/Batterien (SV 376 ADR/RID/ADN/IMDG-Code).
Pflichten im Landverkehr
Lithiumbatterien, die den Bedingungen der Sondervorschrift 230 nicht entsprechen, sind zur Beförderung nicht zugelassen (2.2.9.2 ADR/RID/ADN). Gefährliche Güter dürfen nur dann befördert werden, wenn deren Beförderung nach 2.2.9.2 ADR/RID/ADN nicht ausgeschlossen ist (§ 3 in der Gefahrgutverordnung GGVSEB). Das zu prüfen ist Aufgabe des
- Auftraggebers des Absenders (§ 17 (1) Nr. 1 GGVSEB)
- Absenders (§ 18 (1) Nr. 3 GGVSEB)
- Verladers (§ 21 (1) Nr. 1 GGVSEB)
Die Prüfung ist nicht Aufgabe des Beförderers (§ 19 GGVSEB).
Pflichten im Seeverkehr
Lithiumbatterien dürfen nur dann zur Beförderung auf Seeschiffen übergeben, auf Seeschiffe verladen oder mit Seeschiffen befördert werden, wenn die Vorschriften des IMDG-Codes eingehalten sind (§ 3 (1) Nr. 1 GGVSee). Das zu prüfen ist Aufgabe des Versenders (§ 17 Nr. 1 GGVSee). Insofern sind Auftraggeber des Absenders / Versender, Absender und Verlader verpflichtet, bei prüfzusammenfassungspflichtigen Beförderungen
- das Vorhandensein der Prüfzusammenfassung zu prüfen.
- bei Nichtvorhandensein der Prüfzusammenfassung die Beförderung zu unterlassen.
Der
- Versender ist verpflichtet, Urkunden zur Verfügung zu stellen, derer der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf (§ 455 (1) S. 1 HGB).
- Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen, die für eine amtliche Behandlung vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind (§ 413 (1) HGB).
- Befrachter hat dem Verfrachter alle Urkunden zur Verfügung zu stellen, die für eine amtliche Behandlung vor der Ablieferung erforderlich sind (§ 487 (1) HGB).
Risiken
Die Erfüllung der Pflichten ist zunächst ordnungswidrigkeitenrechtlich bedeutsam (§ 37 (1) Nrn. 3 a), 4 c) und 10 a) GGVSEB, § 27 (1) Nr. 1 a) GGVSee).
Wird durch die Beförderung einer prüfzusammenfassungspflichtigen Lithiumbatterie ohne Prüfzusammenfassung jemand oder etwas
- gefährdet, ist das strafrechtlich bedeutsam (§ 328 (3) Nr. 2 StGB).
- geschädigt, so ist das straf- und haftungsrechtlich bedeutsam: Der
- Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind (§ 455 (2) S. 1 Nr. 3 HGB).
- Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von Urkunden (§ 414 (1) Nr. 4 HGB).- Befrachter hat dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von Urkunden (§ 488 (1) S. 1 Nr. 4 HGB).
Lagerung
Bei der Lagerung wird ebenfalls das Vorhandensein der Prüfzusammenfassung vorausgesetzt (Nr. 5.1 VdS 3103). Auch hier sollte der Lagerhalter seinen Auftraggeber danach fragen. Der Einlagerer ist verpflichtet, die Prüfzusammenfassung zur Verfügung zu stellen (§ 468 (1) S. 2 HGB). Er hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von Urkunden (§ 468 (3) S. 1 Nr. 3 HGB).
Änderung 2025
In allen Gefahrgut-Regelwerken wird 2025 ergänzt: „Der Begriff «zur Verfügung stellen» bedeutet, dass Hersteller und Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung (…) zugänglich ist, damit der Absender und andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können.“
Fazit
Keine Prüfzusammenfassung ➔ kein Transport, keine Lagerung. Das sollte ein feststehender Grundsatz sein, auch wenn seine Umsetzung Aufwand verursacht. Die Risiken sind größer.
Prof. Dr. Norbert Müller, ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport
und -lagerung, Duisburg
Prüfzusammenfassung online
Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Zusammenfassung des Prüfberichts gemäß UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5, ergibt sich aus den internationalen Gefahrgutvorschriften ADR und in Deutschland aus der nationalen Gefahrgutverordnung GGVSEB und dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Welche Punkte erfasst werden müssen, finden Abonnenten als Muster sowohl in Deutsch als auch auf Englisch. Die Formulare können am Bildschirm elektronisch ausgefüllt werden. www.fokus-gefahrgut.de, Suchwort „Lithiumbatterien”
© Copyright 2026 Gefahrgut-Online
Diskutieren Sie mit