Regelversand: Das 8-Schritte-Programm
Typische Transportkette bei Starterbatterien
©Foto: Jürgen WernyLithium-Ionen-Batterien werden nicht nur als Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge eingesetzt, sondern auch als Starterbatterien anstelle der bekannten säurehaltigen Batterien.
Mit Nennenergien größer 100 Wattstunden und schwerer 500 Gramm müssen Starterbatterien als voll reguliertes Gefahrgut ohne jede Erleichterung befördert werden. Die Transportwege von der ersten Auslieferung bis zur Entsorgung am Ende des Lebenszyklus sind hierbei sehr vielfältig. Je nach Status einer Batterie können auch die Transportwege unterschiedlich ausfallen (siehe dazu die Tabellen 1 und 2 in der tabellarischen Übersicht „Transportkette Lithiumbatterien“, zu finden im Kasten „Arbeitshilfen“ rechts).
Verschiedene Akteure im Verlauf der Transportkette haben hierbei unterschiedliche Verantwortlichkeiten im Rahmen der Gefahrgutbeförderung wahrzunehmen, wie in den acht Prozessschritten auf den folgenden Seiten dargestellt. Die Beteiligten am Gefahrguttransport sind in § 2 der Gefahrgutverordnung (GGVSEB) und Abschnitt 1.2.1 des ADR definiert.
Jürgen Werny
Gefahrgutberater, München
Für die Beförderungswege vom Autohändler bis zum Abfallentsorger kommen bei Lithiumbatterien zahlreiche unterschiedliche Varianten vor. Die Verantwortlichkeiten sind aber im Grunde genommen immer die gleichen wie in Tabelle 1 und 2. Eine Übersicht über alle Beteiligten an der Transportkette und ihre Pflichten gemäß den Gefahrgutvorschriften gibt es unter www.gefahrgut-online.de, Suchwort „Pflichten“, sowie in den Arbeitshilfen als tabellarische Übersicht.
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