Lithiumbatterien

11.05.2018 Fachbeitrag

Neue Vorschriften: Schon wieder

Anforderungen für die Beförderung von Lithiumbatterien ab dem kommenden Jahr.
Lithiumbatterien Kartons Gefahrzettel 1200

Besonders viele Vorschriften für Lithiumbatterien.

©Foto: Christian Breuer

Für den Land- und Seeverkehr werden alle zwei Jahre, im Luftverkehr jedes Jahr, die Gefahrgutbeförderungsvorschriften in überarbeiteter Form neu herausgegeben. Die Änderungen 2019 verschonen erwartungsgemäß die Lithiumbatterien nicht. Unter anderem gibt es eine neue UN-Nummer, drei neue spezifische Sondervorschriften und drei neue spezifische Verpackungsanweisungen.

Europäischer Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr

(27. ADR-, 21. RID- und 7. ADN-Änderungsverordnung; Inkrafttreten: 1. Januar 2019, wenn nichts anderes bestimmt ist, Übergangsfrist bis 30. Juni 2019)

Unterabschnitt 1.6.1.39 (= Übergangsvorschriften, hier: Kennzeichen gemäß Sondervorschrift 188 f)): läuft am 31. Dezember 2018 ab. Ab 1. Januar 2019 ist ein Versand nur noch mit dem „neuen“ Kennzeichen erlaubt.

Unterabschnitt 1.6.1.42 (= Übergangsvorschriften, hier: Gefahrzettel 9 statt 9A): läuft 31.12.2018 ab. Ab 1. Januar 2019 ist ein Versand nur noch mit dem „neuen“ Gefahrzettel 9A erlaubt.

Unterabschnitt 1.6.1.47 (= Übergangsvorschriften, hier: besondere, hier: Lithiumzellen und -batterien): Ohne den neuen Prüfbericht dürfen Lithiumzellen und -batterien, die nach dem 01.07.2003 hergestellt wurden, nur noch bis 31.12.2019 befördert werden. Dadurch gewinnen Hersteller beziehungsweise Vertreiber ein halbes Jahr Zeit. Ab 1. Januar 2020 ist ein Versand nur noch bei Vorliegen des Prüfberichts erlaubt.

Absatz 2.2.9.1.7 (= Klassifizierung, hier: Klasse 9, hier: Lithiumzellen und -batterien): Satz 3:

a) Im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien gibt es Änderungen in:

  • 3.2.1
  • 3.2.3
  • 3.3 (b), (c), (d) und (e)
  • 3.3.1 (= neue Tabellen 38.3.2 und 38.3.3 mit Übersichten über die Tests T.1 bis T.8)
  • 3.5 (= neue Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfungen („Prüfbericht“)).

f) (neu) Batterien, die sowohl Lithiummetallprimärzellen als auch wiederaufladbare Lithiumionenzellen enthalten (sogenannte Hybridbatterien: die Metallzellen laden die Ionenzellen, siehe neue Sondervorschrift 387) sind der UN 3090 (bzw. falls in Gerät der UN 3091) zuzuordnen.

Diese Änderung konnte durch die Multilaterale Vereinbarung M296 bereits seit Februar 2016 angewendet werden.

g) (neu) Hersteller und Vertreiber von Zellen und Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen ab 1. Januar 2020 den im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien Abschnitt 38.3.5 festgelegten Prüfbericht zur Verfügung stellen. Zur Bedeutung:

  • GGVSEB, § 17 (1) Nr. 1: Der Auftraggeber des Absenders hat sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen.
  • GGVSEB, § 3: Gefährliche Güter dürfen (…) nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach Unterabschnitt (…) 2.2.9.2 ADR/RID/ADN nicht ausgeschlossen ist (…).
  • Unterabschnitt 2.2.9.2 ADR/RID/ADN: Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände: Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen: Lithiumbatterien, die den Bedingungen der Sondervorschrift (…) 230 (…) nicht entsprechen. - Sondervorschrift 230 (betrifft UN 3090, 3091, 3480, 3481): Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen. Prüfbericht = 2.2.9.1.7 Satz 3 g).
    • GGVSEB, § 37 (1) Nr. 3 a): OWi; Bußgeld: in der Regel 1.500 Euro. - BGB, § 823: Haftung für Schaden durch nicht geprüfte Zelle/Batterie: unbegrenzt! - Absatz 1.4.2.1.2 ADR/RID/ADN: Der Absender darf sich auf die Angaben seines Auftraggebers verlassen.

Kapitel 3.2 (= Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Rehenfolge, „Tabelle A“):

Die folgenden bestehenden Einträge werden wie folgt geändert:

  • UN 3090: neu: SV387, P911, LP905, LP906;
  • UN 3091: neu: SV387, SV636670, P911, LP905, LP906;
  • UN 3480: neu: SV387, P911, LP905, LP906;
  • UN 3481: neu: SV387, SV636670, P911, LP 905, LP906.

Die neue UN 3536 ist für Lithiumbatterien (insbesondere Lithiumionenbatterien) gedacht, die in einer „Güterbeförderungseinheit“ (Lkw oder Container) eingebaut sind, um Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen. Würde die Lithium(ionen)batterie Energie innerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitstellen, würde es sich um UN 3481 handeln.

UN 3536 sind zum Beispiel Aggregate, die Strom bei Veranstaltungen bereitstellen als Alternative zu dieselmotorisch betriebenen Generatoren. Eine Freistellung der Beförderung gemäß Unterabschnitt 1.1.3.7 ADR/RID ist nicht möglich. Wenn es sich bei der die Lithiumbatterie umschließenden Güterbeförderungseinheit um einen Container mit einem Volumen von mehr als 3 m³ („Großcontainer“) handelt, muss dieser nach Abschnitt 7.1.3 ADR/RID entweder gemäß CSC oder gemäß UIC zugelassen sein, was durch eine entsprechende Plakette am Container zu identifizieren sein muss. Die ICAO-TI und in der Folge die IATA-DGR lassen die neue UN 3536 nicht zur Beförderung im Luftverkehr zu.

Abschnitt 3.3.1 (= Sondervorschriften)

Die Sondervorschriften werden geändert:

  • 188 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481):
    - f): neu: Wenn in Umverpackung, muss die Umverpackung mit dem Wort UMVERPACKUNG gekennzeichnet werden. Die Buchstaben müssen mindestens 12 mm hoch sein.
    - neu: Bemerkung: Versandstücke mit Lithiumbatterien, die in Übereinstimmung mit den Verpackungsanweisungen 965 oder 968 jeweils Abschnitt IB der ICAO-TI / IATA-DGR verpackt und mit dem
    - Kennzeichen gemäß Unterabschnitt 5.2.1.9 ADR und
    - Gefahrzettel Nr. 9A gemäß Absatz 5.2.2.2.2 ADR
    versehen sind, gelten als den Vorschriften der Sondervorschrift 188 entsprechend. Diese neue Bemerkung soll Missverständnisse vermeiden helfen, denn der Gefahrzettel 9A assoziiert im europäischen Landverkehr eine Beförderung außerhalb der Sondervorschrift.
  • 310 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481: neu: LP905). Die Änderung konnte via Multilateraler Vereinbarung M306 bereits seit Juni 2017 angewendet werden.
  • 376 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481: neue P911 und LP906 für „schwer“ beschädigte Lithiumbatterien). Die Änderung konnte via Multilateraler Vereinbarung M307 bereits seit November 2017 angewendet werden. Die Beförderungskategorie für die Beförderung von Lithiumbatterien mit diesem Beschädigungsgrad bleibt „0“.
  • 636 (betr. nicht mehr UN 3091 und 3481: für diese gilt die neue Sondervorschrift 670).
  • 667 (betr. Fahrzeuge (UN 3166 und 3171), Motoren und Maschinen (UN 3528 bis 3530) und neu Gegenstände (UN 3363 und 3537 bis 3548)): Gegenstände können neben gefährlichen Gütern der Klassen 2 bis 9 auch Lithiumzellen oder -batterien enthalten; sowohl der Gegenstand selbst als auch die Lithiumzelle/-batterie in dem Gegenstand können beschädigt sein. Die um Gegenstände ergänzte Sondervorschrift 667 beschreibt, wie dann zu verfahren ist.

Neue Sondervorschriften ab 2019

  • 387/A213 (betr. UN 3090, 3091 und 3480): Eine Kombination aus Metall- und Ionenzellen („Hybrid“) ist der UN 3090 (bzw. im Gerät der UN 3091) zuzuordnen. Falls gemäß Sondervorschrift 188 ADR/RID versendet werden soll, sind nur maximal 1,5 g Lithium je Metallzelle (statt 1 g) beziehungsweise nur maximal 10 Wh je Ionenzelle (statt 20 Wh) zulässig.
  • 389 (betr. neue UN 3536): Diese Eintragung gilt nur für Lithiumionen-/-metallbatterien, die in einer „Güterbeförderungseinheit“ (Lkw, Container) eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb dieser Einheit bereitzustellen. Die Batterie in der CTU muss weder verpackt noch gekennzeichnet/bezettelt sein. Die CTU muss aber unabhängig vom Gewicht der eingebauten Batterie(n) auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit orangefarbenen Tafeln (ADR: ohne UN-Nummer; IMDG-Code: mit UN-Nummer) gekennzeichnet und mit Großzetteln (Placards) (9, nicht 9A) bezettelt sein – und das obwohl UN 3536 die Beförderungskategorie „-“ hat (was auch immer das bedeutet, denn es ist nirgends erklärt).
  • 670 (betr. UN 3091 und 3481): Sie ersetzt für diese beiden UN-Nummern die bisherige Sondervorschrift 636. Die Änderung kann via Multilateraler Vereinbarung M303 seit Februar 2017 angewendet werden.

Unterabschnitt 4.1.4.1 Neue Verpackungsanweisung: P911 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481 in Verbindung mit SV376 Satz 6 für „schwer“ beschädigte Lithiumbatterien): Es sind dieselben Verpackungstypen wie bei Verpackungsanweisung P908 zulässig, mit dem Unterschied, dass die Verpackungen

  • für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein müssen (also …/X/…) und
  • fünf zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen, deren Erfüllung durch Test nachzuweisen ist. Die BAM wird die Prüfkriterien festlegen und bekanntgeben.

Unterabschnitt 4.1.4.3 Neue Verpackungsanweisungen: LP905 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481 i.V.m. SV310).

LP906 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481 in Verbindung mit SV376 Satz 6 für „schwer“ beschädigte Lithiumbatterien). Es sind dieselben Verpackungstypen wie bei Verpackungsanweisung LP904 zulässig, mit dem Unterschied, dass

  • auch 50G zulässig ist,
  • die Verpackungen für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein müssen (also …/X/…) und
  • die Verpackungen fünf zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen, deren Erfüllung durch Test nachzuweisen ist. Die BAM legt die Prüfkriterien fest.

Unterabsatz 5.2.2.1.12.1 Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, soweit n.a.g. (= UN 3363 und neu 3537 bis 3548), können zusätzlich Lithiumbatterien enthalten. Die Kennzeichnung (falls SV188) beziehungsweise Bezettelung (falls nicht SV188) der Verpackung ist je nach Verkehrsmittel unterschiedlich geregelt: im europäischen Landverkehr (ADR, RID, ADN): nein; im See- und Luftverkehr (IMDG-Code, IATA-DGR): ja. Im Beförderungspapier muss aber die in der Verpackung befindliche Lithiumbatterie in keinem Fall zusätzlich vermerkt werden.

Internationaler Luftverkehr

(60. Ausgabe 2019 IATA-DGR; Inkrafttreten: 1. Januar 2019, wenn nichts anderes bestimmt ist)

Kapitel 4.4 Sondervorschrift

  • A154 (betr. UN 3090 bzw. 3480, beschädigt/defekt, auch als UN 3091 bzw. 3481): Es wird klargestellt, dass unter das Beförderungsverbot auch solche Zellen/Batterien fallen, die vor der Aufgabe zur Beförderung nicht auf ihren Zustand diagnostiziert wurden.
  • A201 (betr. UN 3090 bzw 3480: Ausnahme vom Grundsatz CAO durch Staaten (Abgang, Sitz der Luftverkehrsgesellschaft, Empfang)): Die Möglichkeit wird auf Zellen/Batterien gemäß PI965 bzw. PI968 jeweils Teil II beschränkt. Aber zuerst muss man eine Airline finden, die das akzeptiert.

Fazit

Der Versand von Lithiumbatterien ist die „Königsdisziplin“ unter den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Ohne Arbeitsanweisung und Unterweisung läuft da nichts mehr.

Prof. Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

Drucken Empfehlen
Kommentare -
Diskutieren Sie mit
Kommentar schreiben
PROMOTION-BOX

Mehr Sicherheit für Lithium-Ionen-Akkus

Das Akku-Safe Regal bietet eine sichere Lösung für Lithium-Ionen-Akkus. Die Brandbegrenzungshaube hilft, Brände zu begrenzen und die Umgebung zu schützen.

Jetzt informieren!