Lithiumbatterien und Störfall: In der Grauzone
Lithiumbatterien als Erzeugnisse unterliegen nicht dem Gefahrstoffrecht, sondern dem Gefahrgutrecht. Das lässt viele Fragen zur Lagerung offen.
©Foto: Markus Scholz/picture-alliance/dpaDie rechtlichen Grundlagen zum Gefahrstofflagerungs- und Störfallrecht basieren auf dem Stoffrecht.
Zu den wesentlichen Rechtsvorschriften zählen das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) samt den Durchführungsverordnungen (z. B. die Anlagenverordnung, 4. BImschV und die Störfallverordnung, 12. BImschV) sowie eingeschränkt das Gewässerschutzrecht mit der Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV. Im Bereich der Gefahrstofflagerung ist die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 hervorzuheben.
Wie beeinflussen nun Erzeugnisse die Anforderungen an das Gefahrstofflager- und das Störfallrecht? Es gibt einen Erzeugnisbezug in vielen Vorschriften, unter anderem im BImSchG. Sie führen aber in vielen Fällen nicht zu einer Genehmigungsbedürftigkeit oder zu besonderen Maßnahmen im Gewässerschutz.
Mit dem EU-Chemikalienverordnungs(REACH)-Prozess hat die Europäische Union vor über 15 Jahren die Grundlage dazu geschaffen, dass das Stoffrecht mit dem Erzeugnisrecht zusammenwächst. Nicht zuletzt hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs EUGH1) zur Anwendung der REACH-VO auch auf Stoffe in Erzeugnissen das deutlich gemacht.
Erzeugnis vs. Stoffe und Gemische
Die Europäische Chemikalien-Agentur ECHA hat in ihren „Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen“ eine Abgrenzung über zielgerichtete Fragen zu Einsatz und Verwendung für Stoffe und Erzeugnisse eingeführt.
Der wesentliche Aspekt dabei ist, ob der „Gegenstand“ dazu dient, Stoffe gezielt freizusetzen (Beispiel: IBC mit Auslasshahn zum Ablassen einer Flüssigkeit ist kein Erzeugnis), oder der Gegenstand oder seine Funktion als solches das Bestimmende ist und die vorhandenen Stoffe nicht gewollt freigesetzt werden sollen.
Ein gutes Beispiel dafür sind mobile Energieträger wie Lithium-Ionen-Batterien (Li-Ion-Batterien). Die in den Bauweisen der Batterien vorhandenen Elektrolyte sind zwar Gefahrstoffe, sollen aber im Normalbetrieb selbstverständlich nicht austreten.
Erzeugnisse im Stoffrecht
Erzeugnisse sind unter anderem im Rahmen der Produktsicherheit betroffen, oder auch durch die REACH-Verordnung. Auch baurechtlich ist das Lagern von Erzeugnissen geregelt (bezogen auf das Lagergebäude als solches), aber beispielsweise nicht gewässerschutzrechtlich in Bezug auf Rückhaltevolumen oder Abdichtungen des Bodens.
Im BImSchG sind Erzeugnisse ebenfalls direkt angesprochen. So wird in Paragraf 35 die Rechtsgrundlage festgelegt, weiterführende Verordnungen über Erzeugnisse erlassen zu können, um gefährliche Stoffe bei der ordnungsgemäßen Verwendung freizusetzen oder in Verbindung mit der (Abfall-)Verbrennung zu nutzen. Der gesamte vierte Teil des BImSchG beschäftigt sich mit der Beschaffenheit und dem Betrieb von Fahrzeugen und Ähnlichem. In der Anlagenverordnung (4. BImSchV) werden Erzeugnisse unter anderem über den Anhang 8 erfasst, wenn sie als Abfall anfallen und in entsprechenden Anlagen behandelt oder entsorgt werden müssen.
Mögliche Risiken der Li-Ion-Batterien (und vgl. Bauweisen)
- Brandentstehung während des gesamten Lebenszyklus möglich
- Zündquelle und Brand sind in einem Produkt zusammen vorhanden
- Es gibt keinen Ausschalter an einer Batterie
- Im Brandfall kann es zu Temperaturentwicklungen bis zu 1.400 °C kommen
- Ein Vollbrand innerhalb weniger Sekunden ist nicht auszuschließen
- Bei einem Brand werden toxische Gase und Flüssigkeiten freigesetzt
- Die Löschung ist schwierig und aufwendig, erfordert große Mengen Wasser
- Die Anzahl der ausrangierten und nicht mehr nutzbaren Batterien nimmt potenziell zu
Lagerung von Li-Ion-Batterien
Mit der vorangetriebenen Elektrifizierung des täglichen Lebens nimmt der Bedarf an allen Größen und Arten mobiler Energieträger zu. Soweit die Verfügbarkeit an Lithium-Ionen-Batterien zunimmt, nimmt auch der Bedarf an einer Lagerhaltung sowohl für neue und gebrauchte Batterien zu. Somit rückt das Thema vermehrt in den Mittelpunkt auch der behördlichen Aufsicht, da sich Fragestellungen aufdrängen, ob und welche sicherheitstechnischen Maßnahmen sinnvoll und notwendig erscheinen.
Im Gegensatz zu den transportrechtlichen Regelungen gibt es derzeit keine vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Anforderungen wie bei Gefahrstoffen. Es gibt keinen genehmigungsrechtlichen Rahmen, keine besonderen Lageranforderungen. Die Anforderungen und möglichen Risiken bei der Lagerung von Lithiumbatterien sind vereinfacht so zu beschreiben: Ihre gewollte Eigenschaft, Energie in einer bestimmten Menge und Dauer zur Verfügung zu stellen, ist gleichzeitig auch eine Charakterisierung ihrer möglichen Gefahren.
Daraus ergeben sich Bedingungen an eine Lagerung, die folgende Elemente umfassen sollten:
Grundsätzliche Anforderungen an die Lagerung von Batterien
- Es ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen (z. B. in Anlehnung an Kap. 3 der TRGS 510)
- Der Ladezustand der einzulagernden Batterien muss möglichst gering sein
- Die Anzahl der Batterien ist idealerweise je Brandabschnitt klein zu halten
- Altbatterien und auffällig gewordene Batterien (z. B. Batterie erwärmt sich, erkennbar mechanische Beschädigungen etc.) sind unbedingt getrennt von neuen Batterien zu lagern und zu überwachen
- Für auffällig gewordene Batterien sind Sicherheitscontainer/Sicherheitsbereiche vorzuhalten
- Ausreichende Löschwassermengen müssen berücksichtigt werden
- Eine ausreichende Löschwasserrückhaltung ist vorzusehen
Für die Planung einer Lagerung steht neben den grundsätzlich baurechtlichen und technischen Vorgaben zurzeit nur eine versicherungstechnische Richtlinie zur Verfügung: die VdS-Richtlinie 3103. Sie gibt Hinweise auf Maßnahmen für die Bereitstellung in der Produktion und Lagerung. Sie hat keine verwaltungsrechtliche Verbindlichkeit, dient aber als Orientierung.
In der TRGS 510, die die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältnissen behandelt, sind in der novellierten Fassung 2021 Lithiumbatterien erstmals aufgenommen. In Kapitel 13.2., Absatz 3, Ziffer 3 heißt es zur Zusammenlagerung:
„[…] Hinweise für eine mögliche Gefährdungserhöhung […] können sich z.B. ergeben aus […] den produktionsspezifischen Gefährdungen, wie z.B. Gefährdung durch Zündquellen aufgrund eines Kurzschlusses in Zusammenhang mit Lithiumbatterien.“
Interessant ist hier, dass nur Lithiumbatterien genannt sind. Streng genommen würde das bedeuten, dass eine Gefährdung durch Lithium-Ionen-Batterien oder andere Bauarten nicht gesondert bewertet werden müsste. Für eine mögliche Zusammenlagerung von Gefahrstoffen und Batterien (Lithiumbatterien, weitere Batterietypen) heißt das:
Hinweise aus der TRGS 510
- Ein Zusammenlagerung ist grundlegend nicht ausgeschlossen
- Eine unterschiedliche Bewertung dazu je nach Lagerklasse der vorhandenen Gefahrstoffe wird nicht vorgenommen
- Die möglichen Gefährdungen daraus sind jedoch konkret zu bewerten
- Die sicherheitstechnischen Maßnahmen sind dementsprechend anzupassen
Weitere Stoffinformationen
Für Lithiumbatterien liegen seitens der Hersteller zunehmend (vom Gesetzgeber nicht vorgeschriebene) Sicherheitsdatenblätter (SDB) vor. In der ECHA-Leitlinie zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ist in Kapitel 2.1 dazu unter anderem gesagt: „Das SDB sollte umfassende Informationen über einen Stoff oder ein Gemisch bereitstellen, die geeignet sind, die Beherrschung und Regulierung der Verwendung von Chemikalien am Arbeitsplatz zu gewährleisten.“
Von daher ist der Grundgedanke, für Erzeugnisse ein SDB zu erstellen, nachvollziehbar und grundsätzlich hilfreich, birgt aber einige Fallen: Einige Hersteller stufen ihre Batterien in die Lagerklasse (LGK) 11 (entzündbare Feststoffe) gemäß der Tabelle 12 in der TRGS 510 ein. Diese Vorgehensweise ist als kritisch anzusehen, da die LGK 11 mit sehr vielen anderen LGK kompatibel ist. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises aus Kapitel 13.2 TRGS 510 ist eine Einstufung eines Erzeugnisses in eine Lagerklasse nicht zwingend. Es stellt sich auch die Frage, nach welchen Kriterien die Einstufung in die LGK erfolgt ist.
Genehmigungsrecht
Die Lagerung von Erzeugnissen und damit auch von Batterien ist baurechtlich genehmigungsbedürftig, sobald ein Lager dafür errichtet oder umgebaut werden muss. Zusätzliche genehmigungsrechtliche Anforderungen gibt es wie dargestellt noch nicht. Das Thema Brandschutz und Löschwasserrückhaltung sind grundlegend baurechtliche Themen, die in einem Verfahren berücksichtigt werden müssen. Insofern ist jedes Unternehmen selbst gefragt, ein Sicherheitskonzept zu erstellen.
Gewässerschutzrecht
Je nach Bautyp enthalten Batterien verschiedene, auch flüssige Gefahrstoffe, die wassergefährdend sind. Im Fall eines Austritts oder im Brandfall können sehr giftige Stoffe freigesetzt werden (z. B. Flusssäure). Dennoch unterliegen Erzeugnisse – also auch Batterien – nach Ansicht des Autors nicht direkt dem Gewässerschutzrecht. In Paragraf 1, Abs. 1 AwSV ist der Anwendungsbereich definiert: „Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.“
Die Stoffe sind wiederum in Paragraf 2 definiert, ebenso der Anlagenbegriff. Die Erzeugnisse finden in der AwSV nur in Paragraf 46, Abs. 6 einmal Erwähnung: Dort werden Forschungsanlagen erwähnt, die nicht den Überwachungs- und Prüfpflichten unterfallen, wenn sie unter anderem der Entwicklung oder Erprobung auch von Erzeugnissen dienen. Batterien und vergleichbare Erzeugnisse unterliegen nicht der AwSV.
Bei den Batterien gibt es durchaus die Möglichkeit, dass wassergefährdende Stoffe austreten können. Insofern ist zu überlegen, ob diese Gefährdungsmöglichkeiten nicht abgesichert werden müssten. Das passiert in der Tat zunehmend. Sowohl die großen Hersteller der Batterien wie auch die immer wichtiger werdenden Recycler von Altbatterien und Lagerhalter machen sich dazu Gedanken. Ergänzend ist auch verwaltungsseitig das Thema verstärkt im Blick. Im Rahmen von Bauantragsverfahren werden Fragen vor allem nach flüssigkeitsdichten Böden und Löschwasserrückhaltemaßnahmen gestellt. Die Begründungen sind allerdings zu hinterfragen. So werden Batterien als ortsbewegliche (Lager-)Behältnisse eingestuft, für die es nach Paragrafen 18 und 20 AwSV Rückhaltungen, gerade auch für Löschwasser, geben müsste. Auch dass in den Batterien wassergefährdende Stoffe verbaut sind, reicht zuweilen als Argumentation aus, solche Forderungen zumindest zu stellen. Verwaltungsrechtlich ist das zu hinterfragen. Im Gegensatz zu Lagergebinden handelt es sich bei den Batterien um Erzeugnisse, die ihre Inhaltsstoffe eben nicht freisetzen sollen. Der Autor hält den Ansatz jedoch für nachvollziehbar und im Sinne des Gewässerschutzes für richtig.
Dafür fehlt es leider neben der verwaltungsrechtlichen Klarstellung auch an den technischen Vorgaben. So haben wir in Deutschland gerade die unglückliche Situation, dass die allseits bekannte Löschwasserrückhalterichtline (LöRüRl) seit 01.01.2020 nicht mehr in Kraft ist und die überwiegende Anzahl der Bundesländer sie auch außer Kraft gesetzt haben. Es gibt jedoch keine ersetzende Regel, die vergleichbar angewendet werden kann. Die Novelle der AwSV, die auch eine ersetzende Vorschrift zur Berechnung der Löschwassermengen in einem Anhang 2a enthalten sollte, lässt weiter auf sich warten. Das Thema Löschwasser und seine Rückhaltung führt zu dem abschließenden Thema: dem Einfluss auf das Störfallrecht.
Gebrauchte, potenziell beschädigte oder vielleicht kritische Lithiumbatterien sollten außerhalb in geeigneten Behältern aufbewahrt werden.
©Foto: Frank RexStörfallrechtliche Anforderungen
Das Störfallrecht ist wie beschrieben ebenfalls stoffrechtlich bezogen. Es gibt jedoch eine wichtige Ergänzung im Anwendungsbereich, das sogenannte Vorhandensein von störfallrelevanten Stoffen. Im § 2, Abs. 5 Störfallverordnung ist das wie folgt definiert: „das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein im Betriebsbereich, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, auch bei Lagerung in einer Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.“
Zur Vertiefung des Themas, welche Vorgänge und welche Stoffe deshalb zu berücksichtigen sind, liegt ein ergänzender KAS-Leitfaden vor (KAS 43).
Es geht, bezogen auf Erzeugnisse, darum, ob durch einen außer Kontrolle geratenen Prozess störfallrelevante Stoffe entstehen können. Das ist unter Berücksichtigung von bekannten Bränden von Batterien nicht auszuschließen. Allerdings wäre das auch nur zu berücksichtigen, wenn zum Beispiel das Lager als solches bereits unter den Anwendungsbereich der Störfallverordnung fällt. Das ist bei reinen Erzeugnislagern nicht der Fall. Es kann trotzdem zu einer Beeinflussung kommen: Soweit beispielsweise ein Logistikkomplex in den Anwendungsbereich des Störfallrechts fällt, wird eine Lagerung von Batterien es notwendig machen, das Sicherheitskonzept anzupassen.
Einflussmöglichkeiten auf das Sicherheitskonzept eines Störfallbetriebs
- Die Löschwassermenge für die Löschung von Batteriebränden muss angepasst werden.
- Im Sinne der TRGS 510 ist im Sicherheitskonzept zu bewerten, wie eine Brandausbreitung von Batteriebränden in andere Lagerabschnitte verhindert werden kann
- Aufgrund des höheren Löschwasserbedarfs ist die Löschwasserrückhaltung anzupassen
- Der Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan (BAGAP) ist anzupassen
Die Auswirkungen von Erzeugnissen, die im Gefahrenfall wassergefährdende Gefahrstoffe freisetzen können, werden künftig mehr Berücksichtigung finden. Gerade das Gewässerschutzrecht muss sich dem Thema öffnen, um nachvollziehbare und pragmatische Lösungen zu finden. Das Störfallrecht ist in den besonderen Fällen, in denen in Betriebsbereichen auch Erzeugnisse im großen Stil gehandhabt werden, betroffen. Die Betreiber müssen das in ihrem Sicherheitskonzept berücksichtigen.
Peter Duschek
Anlagen- und Störfallexperte, Umco GmbH, Hamburg
Quelle
1) Das Urteil des Gerichtshofs im Fall C-106/14 ist unter folgender Adresse verfügbar: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&td=ALL&num=C-106/14
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