Lithiumbatterien

04.10.2024 Fachbeitrag

Lithiumbatterien: Änderungen 2025

Auch der nächste Vorschriftenwechsel bringt bei allen Verkehrsträgern wieder umfangreiche Änderungen für Lithiumbatterien.
Lithiumbatterie-Herstellung 1200

Hersteller und Vertreiber müssen sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können.

©Foto: Anastasiia | AdobeStock

Die Gefahrgutvorschriften für den Land- und Binnenschiffsverkehr (ADR/RID/ADN) sowie für den Luftverkehr (IATA-DGR) werden mit Wirkung 1. Januar 2025 (Übergangsfrist für Land und Binnenschiff bis 01.07.2025, Übergangsfrist für den Luftverkehr: keine) routinemäßig geändert. Für den Gefahrguttransport im Seeverkehr wurden Änderungen in den Vorschriften (IMDG-Code) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 veröffentlicht (freiwillige Verwendung ab Januar 2025 möglich). Von den Änderungen betroffen sind auch (wieder) Lithiumbatterien.

Nicht geprüfte Lithiumbatterien in Gegenständen

Hier geht es um Vorproduktions-Prototypen, die zur Prüfung befördert werden, sowie um kleine Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien. Die künftigen Vorschriften stellen Folgendes klar: Nur noch Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g., der UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548 dürfen ungeprüfte Lithiumzellen/-batterien enthalten. Für diese Gegenstände gilt

  • die (geänderte) Sondervorschrift 310
  • der neue Absatz 5 der Verpackungsanweisung P 006
  • der neue Absatz 4 der (Groß-)Verpackungsanweisung LP 03
  • Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g., der UN 3539, 3542, 3543, 3544 und 3545, dürfen keine ungeprüften Lithiumzellen/-batterien (mehr) enthalten.

Was „zur Prüfung befördert“ bedeutet, stellt eine neue Bemerkung in der Sondervorschrift 310 beziehungsweise A88 (IATA-DGR) klar. (2.1.5.2 ADR/RID/ADN = 2.0.6.2 IMDG-Code = 3.12.2 IATA-DGR)

Prüfzusammenfassung

Eingefügt wird eine neue Bemerkung: „Der Begriff ‚zur Verfügung stellen‘ bedeutet, dass Hersteller und Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender sowie andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können.“ Die Sicherstellung der Zugänglichkeit ist technisch vielfältig realisierbar. (2.2.9.1.7.1 g) ADR/RID/ADN = 2.9.4.7 IMDG-Code = 3.9.2.6.1 (g) IATA-DGR)

Verzeichnis der gefährlichen Güter

Bestehende Einträge im Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge („blaue Seiten“ in den IATA-DGR) werden wie folgt geändert:

  • Die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 werden in den Vorschriften für den Land- und Binnenschiffsverkehr mit der Sondervorschrift 677 verknüpft.
  • Die UN-Nummer 3171 gilt ab 2025 nicht mehr für Lithium(ionen/metall)-batteriebetriebene Fahrzeuge. Für diese gelten dann die neuen UN-Nummern 3556 und 3557. UN 3171 gilt dann nur noch für nass- und Natrium-Metall-batteriebetriebene Fahrzeuge.
  • Für die UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548 wird ab 2025 die geänderte Sondervorschrift 310 gelten (im Luftverkehr die A88).

Neue Einträge in der Tabelle A werden gemäß Tabelle 1 dargestellt. (3.2.1 ADR/RID/ADN/IMDG-Code =
Tabelle A ADR/RID/ADN = Gefahrgutliste IMDG-Code: Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge; Kapitel 4.2 IATA-DGR)

Tabelle Neue UN 3556 und 3557 1200

Tabelle 1 Neue UN 3556 und 3557 in den Gefahrgutverzeichnissen ADR/RID/ADN/IMDG-Code/IATA-DGR (Änderungen unterstrichen)

Sondervorschriften

Folgende Sondervorschriften werden geändert:

a ) SV 310 / A88 Satz 1 stellt klar, was aus 2.2.9.1.7.1 ADR/RID/ADN / 2.9.4 IMDG-Code / 3.9.2.6 IATA-DGR nicht gilt: alles, was mit Prüfung zu tun hat.
Eine neue Bemerkung entspricht der Nummer 3-1 der deutschen Durchführungsrichtlinien RSEB: „Für die Prüfung befördert“ umfasst unter anderem die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III 38.3 beschriebenen Prüfungen, Zusammenbauprüfungen und Produktleistungsprüfungen.
Ein neuer Satz 3 wird hinzugefügt: „Gegenstände (der UN-Nummer 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 oder 3548) dürfen ungeprüfte Lithiumzellen oder -batterien enthalten, vorausgesetzt, die anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung

  • P 006 ADR/RID/ADN/IMDG-Code / PI 910 ICAO-TI
  • LP 03 ADR/RID/ADN/IMDG-Code / PI 910 ICAO-TI

werden erfüllt.“

b) SV 363 / 972 IMDG-Code / A208 IATA-DGR (betr. UN 3528, 3529 und 3530) f) Satz 2 stellt klar, dass diese Gegenstände ungeprüfte Lithiumzellen oder -batterien enthalten dürfen und was aus 2.2.9.1.7 ADR/RID/ADN / 2.9.4 IMDG-Code / 3.9.2.6 IATA-DGR nicht gilt: alles, was mit Prüfung zu tun hat.

c) SV 376 ADR/RID/ADN (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481, kritisch beschädigt/kritisch defekt) Satz 7 („In beiden Fällen sind die Lithiumzellen und -batterien der Beförderungskategorie 0 zugeordnet“): Diese Sondervorschrift wird gestrichen. Neu gilt Sondervorschrift 677 ADR/RID/ADN.

d) SV 388 ADR/RID/ADN/IMDG-Code / A214 IATA-DGR (betr. UN 3166, 3171 und neu UN 3556 und 3557): Hier wird klargestellt, dass Fahrzeuge ungeprüfte Lithiumzellen oder -batterien enthalten dürfen. Alles, was mit Prüfung zu tun hat, gilt hier nicht.

Folgende Sondervorschriften werden neu in die Regelwerke aufgenommen:

a) SV 666 e) ADR/RID/ADN / SV 405 IMDG-Code / A87 IATA-DGR (betr. UN 3166, 3171 und neu UN 3556 und 3557): Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln [Folie, Plane] umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung (des Fahrzeugs als Fahrzeug) verhindern, unterliegen den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2 ADR/RID/ADN/IMDG-Code / des Teils 7 IATA-DGR. Wann ein Fahrzeug verpackt werden muss und wann nicht, ergibt sich neu aus der Verpackungsanweisung P 912 ADR/RID/ADN/IMDG-Code.

b) SV 677 ADR/RID/ADN (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481): Der Satz 7 aus der ursprünglichen SV 376 ADR/RID/ADN über kritisch beschädigte/kritisch defekte Lithiumbatterien wird übernommen.

Im Beförderungspapier ist im Fall der Beförderung kritisch beschädigter/kritisch defekter Lithiumbatterien zusätzlich „Beförderungskategorie 0“ zu vermerken. Der

  • Auftraggeber des Absenders muss dem Absender (§ 17 (1) Nr. 2 GGVSEB)
  • Absender muss dem Beförderer (§ 18 (1) Nr. 8 GGVSEB; siehe auch Absatz 5.4.1.1.21 ADR/RID/ADN)
  • Beförderer muss dem Fahrzeugführer (§ 19 (2) Nr. 5 a) GGVSEB) also zum Beispiel Folgendes mitteilen: „UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIE, 9, (E), Beförderung nach Sondervorschrift 376, Beförderungskategorie 0“.

Damit wird auch klar, dass die folgenden Vorschriften nicht anwendbar sind:

Wenn die Angabe „Beförderungskategorie 0“ im Beförderungspapier erscheint, muss die Verpackung „X“-codiert sein.

Verpackungsanweisungen

Bestehende Verpackungsanweisungen (P/PI) werden wie folgt geändert:

P 006 ADR/RID/ADN/IMDG-Code: neuer Absatz 5 (betr. UN 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548): Gegenstände, die Vorproduktions-Prototypen von Lithiumzellen oder -batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden, sowie Gegenstände, die Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien enthalten, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat. Diese müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Die Verpackungen müssen den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 006 (1) entsprechen.

b) Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Gegenstände im Versandstück, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Wenn für die Erfüllung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, so muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.

c) Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.

d) Der Gegenstand darf, unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen, unverpackt befördert werden. Zu den zusätzlichen Bedingungen, die im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können, gehören unter anderem:

(i) Der Gegenstand muss ausreichend widerstandsfähig sein, dass er den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten kann, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung und

(ii) der Gegenstand muss so auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen befestigt sein, dass er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann.

Im Luftverkehr sind nur UN 3538 und 3548 unter den Bedingungen der Sondervorschrift

  • A225 i.V.m. der Verpackungsanweisung PI 222
  • A224 i.V.m. der Verpackungsanweisung PI 975

zur Beförderung zugelassen: Lithiumzellen/-batterien dürfen zwar enthalten sein, aber nur „kleine“ (gemäß Verpackungsanweisung PI 967 bzw. 970 jeweils Teil II), die geprüft sein müssen.

Eine neue Verpackungsanweisung (P/PI) kommt hinzu:

P 912 ADR/RID/ADN/IMDG-Code / PI 952 IATA-DGR (betr. neue UN 3556 und 3557): Fahrzeuge mit einer Einzel-Nettomasse von weniger als 30 kg müssen

  • in einer Außenverpackung verpackt sein
  • dann gemäß SV 666 e) ADR/RID/ADN / SV 405 IMDG-Code / A87 IATA-DGR gekennzeichnet (mit „UN 3556“ bzw. „UN 3557“, im See- und Luftverkehr zusätzlich mit „VEHICLE, LITHIUM ION BATTERY POWERED“ bzw. „VEHICLE, LITHIUM METAL BATTERY POWERED“) und bezettelt sein (mit Gefahrzettel 9A).

Mehr als 30 kg müssen nicht in einer Außenverpackung verpackt sein und auch nicht gekennzeichnet und bezettelt werden. (4.1.4.1 ADR/RID/ADN/IMDG-Code / 5.9 IATA-DGR („gelbe Seiten“))

(Groß-)Verpackungsanweisungen

Bestehende (Groß-)Verpackungsanweisungen werden wie folgt geändert:

LP 03 bekommt einen neuen Absatz 4 (betr. UN 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548): Gegenstände, die

  • Vorproduktions-Prototypen von Lithiumzellen oder -batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden
  • Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien enthalten, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat, enthalten. Diese müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
    • a) Die Verpackungen müssen den Vorschriften der Verpackungsanweisung LP 03 (1) entsprechen.
    • b) Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Gegenstände im Versandstück, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Wenn für die Erfüllung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, so muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
    • c) Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.

    Das entspricht den Buchstaben a) bis c) des neuen Absatzes 5 der Verpackungsanweisung P006.

    LP 903 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481):

    Satz 1 wird wie folgt geändert: Diese Anweisung gilt für

    • große Zellen mit einer Bruttomasse von mehr als 500 g
    • große Batterien mit einer Bruttomasse von mehr als 12 kg
    • Ausrüstungen, die große Zellen oder große Batterien enthalten.

    Anm.: Das soll verhindern, dass Zellen ≤ 0,5 kg, Batterien ≤ 12 kg und Ausrüstungen mit Zellen ≤ 0,5 kg oder Batterien ≤ 12 kg (jeweils Bruttogewicht) in Großverpackungen verpackt werden.

    Satz 2 wird wie folgt geändert: Folgende Großverpackungen sind für

    • Zellen
    • Batterien
    • Ausrüstungen, die Batterien enthalten, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind. Anm.: analog LP 906.

    Satz 4 wird wie folgt geändert: Zellen, Batterien oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen eingesetzt werden oder durch andere Mittel, wie

    • Einsetzen in Trays oder
    • durch Unterteilungen

    getrennt werden, um einen Schutz gegen Beschädigungen zu gewährleisten, die unter normalen Beförderungsbedingungen verursacht werden können durch:

    a) Bewegungen oder Anordnungen innerhalb der Großverpackung,

    b) Berührungen mit anderen Zellen, Batterien oder Ausrüstungen innerhalb der Großverpackung und

    c) Belastungen der Zellen, Batterien oder Ausrüstungen innerhalb der Großverpackung, die durch das Gewicht darüber liegender Zellen, Batterien, Ausrüstungen oder Verpackungsbestandteile entstehen.

    Wenn in der Großverpackung mehrere Zellen, Batterien oder Ausrüstungen verpackt werden, dürfen Säcke (z. B. aus Kunststoff) allein nicht für die Erfüllung dieser Vorschriften verwendet werden.

    Im Zusammenhang mit dem letzten Satz ist in der Tabelle 2 zusammengestellt, in welchen Fällen

    • nur eine einzige Zelle/Batterie in eine Außenverpackung verpackt werden darf
    • mehrere Zellen/Batterien in eine Außenverpackung verpackt werden dürfen.
    Tabelle Außenverpackung Zellen/Batterien 1200

    Tabelle 2  Wann darf in eine Außenverpackung nur eine einzige Zelle/Batterie verpackt werden, und wann dürfen mehrere Zellen/Batterien in eine Außenverpackung verpackt werden? (Änderung 2025 unterstrichen)

    LP 905 (betr. UN 3090, 3091, 3480, 3481 gem. SV 310): In den Absätzen 1 d) und 2 c) wird „Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, darf dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein“ geändert in „Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.“ (4.1.4.3 ADR/RID/ADN/IMDG-Code)

    IATA-DGR

    Gestrichen wird die Sondervorschrift A164; Begründung: Diese ist bereits in den Verpackungsanweisungen PI 965 und 968 enthalten.

    Bei der Verpackungsanweisung

    • PI 966 Teil I wird eingeführt, dass mit Ausrüstungen verpackte Lithiumionenzellen mit einer Nennenergie von mehr 20 Wh und Lithiumionenbatterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh nur noch zu maximal 30 Prozent geladen zur Beförderung aufgegeben werden dürfen; das gilt ab 01.01.2026.
    • PI 966 Teil II wird eingeführt, dass mit Ausrüstungen verpackte Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 2,7 Wh nur noch zu maximal 30 Prozent geladen zur Beförderung aufgegeben werden dürfen; das gilt ab 01.01.2026. Außerdem muss das Versandstück eine Stapellast identischer Versandstücke von drei Metern aushalten können. Das gilt ab 01.01.2025.
    • PI 967 Teile I und II wird eingeführt, dass das Versandstück eine Stapellast identischer Versandstücke von drei Metern aushalten können muss; das gilt ab 01.01.2025.


    Lithiumbatterien in Geräten, Gegenständen und Fahrzeugen

    Ein Gerät kann eine Lithiumzelle/-batterie enthalten, die die elektrische Energie für den Betrieb des Geräts liefert. Enthält es neben der Lithiumzelle/-batterie keine anderen gefährlichen Güter, handelt es sich bei dem Gerät entweder um UN 3091 oder um UN 3481. Enthält es auch noch andere gefährliche Güter, handelt es sich im Fall von

    • Verbrennungsmotoren/-maschinen um UN 3528, 3529 oder 3530
    • Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g., je nach dem Inhalt um UN 3537 bis 3548.

    Ein Fahrzeug kann eine Lithiumbatterie enthalten, die die elektrische Energie für den Antrieb des Fahrzeugs liefert. Enthält das Fahrzeug neben der Lithiumbatterie

    • keine anderen gefährlichen Güter für den Antrieb des Fahrzeugs, handelt es sich bei dem Fahrzeug bis 31.12.2024 um UN 3171 und ab 01.01.2025 entweder um UN 3556 oder um UN 3557;
    • auch noch andere gefährliche Güter für den Antrieb des Fahrzeugs, also entweder ein entzündbares Gas oder eine entzündbare Flüssigkeit („hy­brid“), handelt es sich bei dem Fahrzeug um UN 3166.

    In welchem Umfang die Anwesenheit von Lithiumzellen/-batterien bei UN 3528 bis 3530 und 3537 bis 3548 bei der Kennzeichnung/Bezettelung der Verpackung und im Beförderungspapier berücksichtigt werden muss, geht aus der Tabelle 3 hervor.

    Tabelle Lithiumzellen/-batterien in Geräten/Gegenständen 1200

    Tabelle 3  Lithiumzelle(n)/-batterie(n) in Geräten/Gegenständen: Berücksichtigung bei der Kennzeichnung/Bezettelung der Verpackung und im Beförderungspapier.

    Es wird ersichtlich, dass die zusätzliche Anwesenheit von Lithiumzellen/ -batterien

    • nur im Fall des Seeverkehrs und auch nur bei UN 3537 bis 3548 auf der Verpackung zu kennzeichnen beziehungsweise zu bezetteln ist;
    • in keinem Fall im Beförderungspapier zu dokumentieren ist. Wenn aber nichts schriftlich vorliegt, kann auch nicht beispielsweise nach der Prüfzusammenfassung gefragt werden.

    Beispiel

    Tabelle UN 3556 ab 2025 1200

    Tabelle 4  UN 3556 ab 2025 (unterstrichen = neu)

    Die Änderungen, die UN 3171 in UN 3556 betreffen, sind am Beispiel der Tabelle 4 zusammengestellt.

    Die Aufnahme der UN 3556 in den Abschnitt 2.8.4 (Annahmebeschränkungen der Airlines) der 66. Ausgabe 2025 der IATA-DGR muss man abwarten. Gemäß der PI 952 der 65. Ausgabe 2024 der IATA-DGR hatten 33 Airlines Beschränkungen im Zusammenhang mit der UN 3171.

    IATA Guides: notwendige Updates

    Die folgenden IATA-Guides müssen aktualisiert werden:

    Transport of Lithium Metal and Lithium Ion Batteries 09.01.2023
    Small Vehicles Powered by Lithium Batteries – Cargo Provisions 28.01.2021
    Battery Powered Cargo Tracking Devices / Data Loggers 04.02.2021

    Beschlüsse für 2027

    Für den Vorschriftenwechsel 2027 wurde für UN 3480 und 3481 bereits Folgendes beschlossen:

    a) Die vierjährige Übergangsfrist läuft am 31.12.2026 ab: Ab 01.01.2027 darf das Batteriekennzeichen keine Telefonnummer mehr enthalten.

    b) 2.2.9.1.7.1 ADR/RID/ADN neuer Buchstabe h) = 2.9.4 IMDG-Code neuer Unterabschnitt 2.9.4.8 = 3.9.2.6.1 IATA-DGR neuer Buchstabe h): “Hybrid batteries, containing both lithium ion cells and sodium ion cells (see Special Provision 410), shall meet the following conditions:

    i) The lithium ion cells and sodium ion cells are electrically connected;
    ii) The battery has been tested as a lithium ion battery in accordance with 2.2.9.1.7.1 a);
    iii) Each component lithium ion and sodium ion cell of the battery shall be of a type proved to meet the respective testing requirements of the Manual of Tests and Criteria, part III, sub-section 38.3.”

    c) 3.1 ADR/RID/ADN/IMDG-Code neue SV 410 = 4.4 IATA-DGR neue SV A235: “Hybrid batteries in conformity with

    •  2.2.9.1.7.1 h) ADR/RID/AND
    • 2.9.4.8 IMDG-Code
    • 3.9.2.6.1 h) IATA-DGR

    containing both lithium ion cells and sodium ion cells shall be assigned to UN Nos. 3480 or 3481, as appropriate.

    When such batteries are transported in accordance with SP 188, the watt-hour rating of all batteries shall

    • not exceed 100 Wh
    • be marked on the outside case.”

    Die Anforderungen entsprechen der SV 387 für die Kombination UN 3090 und UN 3480. (1.6.1.49 ADR/RID/ADN = 5.2.1.10.2 Bem. IMDG-Code = 7.1.5.5.4 Bem. IATA-DGR: Batteriekennzeichen)

    “When both

    • the battery mark
    • labels in accordance with paragraph 5.2.2.1.2 IMDG-Code / chapter 7.2 IATA-DGR other than model No. 9A

    are required, the battery mark shall be located on the same surface as the labels if the package dimensions are adequate.”

    Im Luftverkehr sind Lithiumbatterien in Gegenständen, n.a.g., nur in UN 3538 (siehe Sondervorschrift A225) und 3548 (siehe Sondervorschrift A224) zulässig.

    Der Absatz 5.2.2.1.12.1 ADR/RID/ADN sieht für Lithiumbatterien in UN 3537-3548 keine Kennzeichnung mit dem Batteriekennzeichen vor; insofern gibt es keine vergleichbare Regelung für ADR/RID/ADN. (5.2.2.1.13.1 IMDG-Code neuer Satz 3 (betr. UN 2990, 3072, 3479, 3528–3530 und 3537–3548) = 7.1.5.5.X IATA-DGR (betr. UN 2990, 3072, 3479, 3528–3530, 3538 und 3548))

    Offene Punkte

    Deutschland hatte dem 63. UN SCE TDG (Winter 2023) die folgenden drei Fragen vorgelegt:

    a) Are the limits for the

    • aggregate lithium content of no more than 2 g
    • watt-hour rating of no more than 100 Wh

    set out in special provision 188

    • battery design requirements or
    • conditions of transport?

    b) Are two or more batteries that are connected to

    • plugs
    • switches or
    • a battery management system

    electrically connected together within the meaning of the definition in 38.3.2.3 of the UN Manual of Tests and Criteria or not?

    c) In cases where cable connections lead out of a battery, is this battery then still considered to be completely enclosed by an inner packaging within the meaning of special provision 188

    d) or not?

    Die Fragen blieben unbeantwortet: “The Sub-Committee noted divided positions on the questions. While some experts considered a switch sufficient for a disconnection of batteries and in line with the definition of a battery in the Manual of Tests and Criteria, others believed that a switch might be a risk as it could be switched on by accident. The Sub-Committee acknowledged that the current provisions in the Model Regulations were not clear and need to be reviewed.”

    Prof. Dr. Norbert Müller
    ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

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