Lithiumbatterien 2025: Nicht in Stein gemeißelt
Für lithium-ionen-batteriebetriebene Fahrzeuge ändert sich vor allem im Versand per Luftfracht Einiges.
©Foto: Artinun/AdobeStockDie Gefahrgutvorschriften für alle Verkehrsträger werden routinemäßig geändert. Die nächsten Änderungen stehen an
- in den Land- und Binnenschifffahrtsvorschriften ADR/RID/ADN mit Wirkung 01.07.2025,
- in den Vorschriften für den Seeverkehr IMDG-Code mit Wirkung 01.01.2026 und
- in den Vorschriften für den Luftverkehr IATA-DGR mit Wirkung 01.01.2025.
Die UN-ECE-Kommission hat im Dezember 2022 die Änderungen auch für den Landverkehr (RID/ADR/ADN) festgelegt. Ende April 2023 wird die Umsetzung in das ADR/RID/ADN beraten.
Damit sind die meisten Neuerungen für 2025 beziehungsweise für 2026 bekannt.
Von den Änderungen betroffen sind auch wieder Lithiumbatterien. Diese werden im Folgenden vorgestellt.
Nicht geprüfte Lithiumzellen/-batterien in Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten
Folgendes wird mit dem kommenden Vorschriftenwechsel für Vorproduktions-Prototypen und kleine Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien (IATA-DGR: im Jahr) klargestellt: nur noch Gegenstände, die nicht anderweitig genannte (n.a.g.) gefährliche Güter der UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548 beinhalten, dürfen ungeprüfte Lithiumzellen/-batterien enthalten. Für diese Gegenstände gelten
- die (geänderte) Sondervorschrift 310
- der neue Absatz 5 der Verpackungsanweisung P 006
- der neue Absatz 4 der (Groß-)Verpackungsanweisung LP 03.
Gegenstände, die gefährliche Güter (n.a.g.) der UN-Nummern 3539, 3542, 3543, 3544 und 3545 beinhalten, dürfen keine ungeprüften Lithiumzellen/-batterien (mehr) enthalten.
(Unterabschnitt 2.1.5.2 ADR/RID/ADN = Unterabschnitt 2.0.6.2 IMDG-Code = Abschnitt 3.12.2 IATA-DGR)
Prüfzusammenfassung
Zur Prüfzusammenfassung wird eine neue Bemerkung eingeführt: „Der Begriff „zur Verfügung stellen“ bedeutet, dass Hersteller und Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit
- der Absender sowie
- andere Personen in der Lieferkette
die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können.“
Der Erkenntnis(mehr)wert der neuen Bemerkung ist eher gering.
(Absatz 2.2.9.1.7 (neu: 2.2.9.1.7.1) g) ADR/RID/ADN = Unterabschnitt 2.9.4.7 (neu: 2.9.4.7.1) IMDG-Code = Absatz 3.9.2.6.1 (neu: 3.9.2.6.1.1 (g) IATA-DGR)
Neue UN-Nummern 3556 und 3557 ab 2025 in den Gefahrgutverzeichnissen ADR/RID/ADN/IMDG-Code/IATA-DGR. Änderungen unterstrichen.
©Foto: Norbert MüllerVerzeichnisse der gefährlichen Güter
Folgende bestehende Einträge werden geändert:
- UN 3090, 3091, 3480 und 3481: nur in den Gefahrgutvorschriften ADR/RID/ADN wird eine neue Sondervorschrift (SV) 677 eingeführt.
- UN 3171: Diese UN-Nummer gilt ab dem Jahr 2025
- nicht mehr für lithium-(metall-/ionen-)batteriebetriebene Fahrzeuge. Für diese gelten die neuen UN-Nummern 3556 und 3557;
- also nur noch für nass- und natriummetall-batteriebetriebene Fahrzeuge.
UN 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548: Die Sondervorschrift (SV) 310 dazu wird geändert.
(Abschnitt 3.2.1 ADR/RID/ADN/IMDG-Code = Tabelle A ADR/RID/ADN = Gefahrgutliste IMDG-Code: Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge; Kapitel 4.2 IATA-DGR („blaue Seiten“))
Sondervorschriften
Folgende Sondervorschriften (SV) werden geändert:
- SV 310 im ADR/RID/ADN/IMDG-Code, A88 in der IATA-DGR:
- Satz 1: Klarstellung, was aus Absatz 2.2.9.1.7.1 ADR/RID/ADN, Unterabschnitt 2.9.4.7.1 IMDG-Code und Absatz 3.9.2.6.1.1 IATA-DGR nicht gilt: (erwartungsgemäß) alles, was mit Prüfung zu tun hat;
- neuer Satz 5: „Gegenstände (der UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 oder 3548) dürfen ungeprüfte Zellen oder Batterien enthalten, vorausgesetzt, die anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung
- P006 ADR/RID/ADN/IMDG-Code beziehungsweise PI 910 ICAO-TI oder
- LP03 ADR/RID/ADN/IMDG-Code werden erfüllt.“
- SV 363 ADR/RID/ADN/IMDG-Code, A208 IATA-DGR (betrifft die UN-Nummern 3528, 3529 und 3530) f) Satz 2: hier wird klargestellt, dass diese Gegenstände ungeprüfte Lithiumzellen/-batterien enthalten dürfen und was aus Absatz 2.2.9.1.7.1 ADR/RID/ADN, Unterabschnitt 2.9.4.7.1 IMDG-Code, Absatz 3.9.2.6.1.1 IATA-DGR nicht gilt: alles, was mit Prüfung zu tun hat.
- SV 376 ADR/RID/ADN (betrifft die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481). Der Satz 7 („In beiden Fällen sind die Zellen und Batterien der Beförderungskategorie 0 zugeordnet“) wird gestrichen. Dafür wird eine neue SV 677 in den Gefahrgutvorschriften ADR/RID/ADN eingeführt.
- SV 388 ADR/RID/ADN/IMDG-Code, A214 IATA-DGR (betrifft die UN-Nummern 3166 und 3171): Hier wird deutlich gemacht, dass diese Fahrzeuge beziehungsweise Gegenstände ungeprüfte Lithiumzellen/-batterien enthalten dürfen und auch, was aus Absatz 2.2.9.1.7.1 ADR/RID/ADN, Unterabschnitt 2.9.4.7.1 IMDG-Code, Absatz 3.9.2.6.1.1 IATA-DGR nicht gilt: alles, was mit Prüfung zu tun hat.
Neue Sondervorschriften (SV):
Eingeführt wird eine neue SV 405 ADR/RID/ADN/IMDG-Code beziehungsweise A87 IATA-DGR. Diese betrifft die UN-Nummern 3556 und 3557. Geklärt wird damit, dass Fahrzeuge, die nicht vollständig von
- Verpackungen
- Verschlägen oder
- anderen Mitteln
umschlossen sind, welche eine leichte Identifizierung des Fahrzeugs verhindern würden, nicht den Vorschriften für Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2 ADR/RID/ADN/IMDG-Code beziehungsweise des Teils 7 IATA-DGR unterliegen.
Umgekehrt bedeutet das: Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung des Fahrzeugs verhindern, unterliegen den Vorschriften zur Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2 ADR/RID/ADN/IMDG-Code beziehungsweise des Teils 7 IATA-DGR. Das entspricht der Sondervorschrift A87 IATA-DGR (siehe dazu die Abbildung unten).
Neue UN-Nummern 3556 und 3557 mit neuer Sondervorschrift 405 ADR/RID/ADN/IMDG-Code, A87 IATA-DGR) und neuer Verpackungsanweisung P 912 ADR/RID/ADN/IMDG-Code, PI 976 bzw. PI 977 IATA-DGR.
©Foto: Norbert MüllerDie neue SV 677 in den Vorschriften ADR/RID/ADN betrifft die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481. Satz 7 aus der SV 376 im ADR/RID/ADN – „In beiden Fällen sind die Zellen und Batterien der Beförderungskategorie 0 zugeordnet“ – wird hier neu wie folgt formuliert: Im Beförderungspapier ist bei der Beförderung kritisch beschädigter/defekter Lithiumzellen/-batterien im europäischen Straßen-/Eisenbahn-/Binnenschiffsverkehr zusätzlich „Beförderungskategorie 0“ zu vermerken. Der
- Auftraggeber des Absenders muss dem Absender (gemäß § 17 (1) Nr. 2 GGVSEB)
- Absender muss dem Beförderer (gemäß § 18 (1) Nr. 8 GGVSEB)
- Beförderer muss dem Fahrzeugführer (gemäß § 19 (2) Nr. 5 a) GGVSEB)
zum Beispiel Folgendes mitteilen: „UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIE, 9, (E), Beförderung nach Sondervorschrift 376, Beförderungskategorie 0“.
Damit wird auch klar, dass die folgenden Vorschriften nicht anwendbar sind:
- Unterabschnitt 1.1.3.1 a) ADR (siehe Anlage 2 Nr. 2.1 Satz 4 GGVSEB)
- Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR
- Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR
- § 2 (1) Nrn. 2 + 5 GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung).
Wenn die Angabe „Beförderungskategorie 0“ im Beförderungspapier erscheint, muss die Verpackung „X“-codiert sein.
(Abschnitt 3.3.1 ADR/RID/ADN/IMDG-Code = Kapitel 4.4 IATA-DGR)
Verpackungsanweisungen
Die Verpackungsanweisung P 006 ADR/RID/ADN/IMDG-Code wird geändert. Im neuen Absatz 5 (betrifft die UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548) gilt, dass Gegenstände, die
- Vorproduktions-Prototypen von Lithiumzellen oder -batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden oder
- Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien enthalten, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat,
darüber hinaus folgenden Vorschriften entsprechen müssen:
- Die Verpackungen müssen den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 006 (1) entsprechen.
- Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Gegenstände im Versandstück, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Wenn für die Erfüllung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, so darf dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
- Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.
- Der Gegenstand darf unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen unverpackt befördert werden. Zu den zusätzlichen Bedingungen, die im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können, gehören unter anderem:
- Der Gegenstand muss ausreichend widerstandsfähig sein, dass er den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten kann, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung und
- der Gegenstand muss so auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen befestigt sein, dass er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann.
Im Luftverkehr sind nur die UN-Nummern 3538 und 3548 unter den Bedingungen der Sondervorschrift
- A225 in Verbindung mit der Verpackungsanweisung PI 222
- A224 in Verbindung mit der Verpackungsanweisung PI 975
zur Beförderung zugelassen: Lithiumzellen/-batterien dürfen zwar enthalten sein, aber nur „kleine“ (gemäß Verpackungsanweisung PI 967 bzw. 970 jeweils Teil II), die geprüft sein müssen.
Eine neue Verpackungsanweisung betrifft die neuen UN-Nummern 3556 und 3557: die P 912 ADR/RID/ADN/IMDG-Code, PI 976 beziehungsweise PI 977 IATA-DGR.
Das Fahrzeug muss in einer widerstandsfähigen, starren Außenverpackung gesichert sein, die aus geeigneten Werkstoffen hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist.
Sie muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebnahme während der Beförderung verhindert wird.
Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.
Das Fahrzeug muss durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, das Fahrzeug in der Außenverpackung so zu fixieren, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung der Batterie im Fahrzeug führen, verhindert werden.
Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.
Bemerkung: Die Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 Kilogramm überschreiten (siehe 4.1.3.3.).
Fahrzeuge mit einer Einzel-Nettomasse von 30 Kilogramm oder mehr
- dürfen in Verschlägen verladen oder auf Paletten befestigt werden,
- dürfen unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, das Fahrzeug kann während der Beförderung ohne zusätzliche Unterstützung aufrecht stehen bleiben und das Fahrzeug bietet einen ausreichenden Schutz für die Batterie, sodass die Batterie nicht beschädigt werden kann.
- Wenn das Fahrzeug während der Beförderung umkippen kann (z. B. Motorräder), darf es unverpackt in einer Beförderungseinheit befördert werden, die mit Mitteln zur Verhinderung eines Umkippens während der Beförderung wie durch die Verwendung von Verstrebungen, Rahmen oder Gestellen ausgestattet ist.
Bei der neuen Verpackungsanweisung P912 hat man sich an der Verpackungsanweisung PI952 IATA-DGR orientiert (siehe Ablaufdiagramm oben).
(Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR/RID/ADN/IMDG-Code / Kapitel 5.9 IATA-DGR („gelbe Seiten“))
(Groß-)Verpackungsanweisungen
Änderungen bestehender (Groß-)Verpackungsanweisungen:
LP 03 bekommt einen neuen Absatz 4 (betrifft die UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 und 3548):
Gegenstände, die
- Vorproduktions-Prototypen von Lithiumzellen oder -batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden bzw.
- Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat,
müssen darüber hinaus folgenden Vorschriften entsprechen:
- Die Verpackungen müssen den Vorschriften der Verpackungsanweisung LP 03 (1) entsprechen.
- Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Gegenstände im Versandstück, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Wenn für die Erfüllung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, so muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
- Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.
LP 903 (betrifft die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481):
- Satz 1 wird wie folgt geändert: Diese Anweisung gilt für
- große Zellen mit einer Bruttomasse von mehr als 500 g und große Batterien mit einer Bruttomasse von mehr als 12 kg
- Ausrüstungen, die große Zellen oder große Batterien enthalten.
Anmerkung: Das soll verhindern, dass Zellen ≤ 0,5 kg brutto, Batterien ≤ 12 kg brutto oder Ausrüstungen mit
-
- Zellen ≤ 0,5 kg brutto
- Batterien ≤ 12 kg brutto
in Verpackungen der Anweisung LP 903 verpackt werden.
- Satz 2 wird wie folgt geändert: Folgende Großverpackungen sind für Zellen und Batterien oder Ausrüstungen, die Batterien enthalten, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind. Anmerkung: analog bestehender LP 906.
- Satz 4 wird wie folgt geändert: Zellen, Batterien oder Ausrüstungen müssen
- in Innenverpackungen eingesetzt werden oder
- durch andere Mittel getrennt werden wie Einsetzen in Trays oder durch Unterteilungen,
um einen Schutz gegen Beschädigungen zu gewährleisten, die unter normalen Beförderungsbedingungen verursacht werden können. Diese können verursacht werden durch:
- Bewegungen oder Anordnungen innerhalb der Großverpackung
- Berührungen mit anderen Zellen, Batterien oder Ausrüstungen innerhalb der Großverpackung und
- Belastungen der Zellen, Batterien oder Ausrüstungen innerhalb der Großverpackung, die durch das Gewicht darüber liegender Zellen, Batterien, Ausrüstungen oder Verpackungsbestandteile entstehen.
Wenn in der Großverpackung mehrere Zellen, Batterien oder Ausrüstungen verpackt werden, dürfen Säcke (zum Beispiel aus Kunststoff) allein nicht für die Erfüllung dieser Vorschriften verwendet werden. (Unterabschnitt 4.1.4.3 ADR/RID/ADN/IMDG-Code)
Lithiumzellen/-batterien in Geräten, Gegenständen und Fahrzeugen
Ein Gerät kann eine Lithiumzelle/-batterie enthalten, die die elektrische Energie für den Betrieb dieses Geräts liefert. Enthält das Gerät
- keine anderen gefährlichen Güter, handelt es sich entweder um UN 3091 oder um UN 3481, zum Beispiel eine mobile Laderaumheizung mit Lithium-Ionen-Batterie = UN 3481;
- auch noch andere gefährliche Güter, handelt es sich im Fall von
- Verbrennungsmotoren/-maschinen je nach dem Inhalt um UN 3528 bis 3530. Ein Beispiel: mobile Laderaumheizung mit Propangas = UN 3529;
- Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g., je nach dem Inhalt um UN 3537 bis 3548.
Ein Fahrzeug kann eine Lithiumbatterie enthalten, die die elektrische Energie für den Antrieb dieses Fahrzeugs liefert. Enthält das Fahrzeug
- keine anderen gefährlichen Güter für den Antrieb des Fahrzeugs, handelt es sich bei dem Fahrzeug
- bis zum 31.12.2024 um UN 3171
- ab dem 01.01.2025 entweder um UN 3556 oder um UN 3557;
- auch noch andere gefährliche Güter für den Antrieb des Fahrzeugs, also entweder ein entzündbares Gas oder eine entzündbare Flüssigkeit („hybrid“), handelt es sich bei dem Fahrzeug um UN 3166.
In welchem Umfang die Anwesenheit von Lithiumzellen/-batterien bei den UN-Nummern 3528 bis 3530, 3537 bis 3548 und 3166
- bei der Kennzeichnung/Bezettelung der Verpackung und
- im Beförderungspapier
berücksichtigt werden muss, geht aus Tabelle 2 hervor.
Lithiumzelle(n)/-batterie(n) in Geräten/Gegenständen/Fahrzeugen: Berücksichtigung ihrer Anwesenheit bei der Kennzeichnung/Bezettelung der Verpackung und im Beförderungspapier.
©Foto: Norbert MüllerEs wird ersichtlich, dass die zusätzliche Anwesenheit von Lithiumzellen/-batterien
- nur im Fall des Seeverkehrs und nur bei UN 3537 bis 3548 auf der Verpackung zu kennzeichnen beziehungsweise zu bezetteln ist;
- in keinem Fall im Beförderungspapier zu dokumentieren ist. Wenn aber nichts schriftlich vorliegt, kann auch beispielsweise nach der Prüfzusammenfassung gefragt werden.
Beispiel und Fazit
Die mit der Umstufung von UN 3171 in UN 3556 verbundenen Änderungen sind am Beispiel des Fotos unten zusammengestellt.
Lithiumionenbatteriebetriebenes Fahrzeug, gekennzeichnet und bezettelt gemäß IATA-DGR 2023.
©Foto: Norbert MüllerIm europäischen Landverkehr und im Seeverkehr ändert sich gar nichts. Die Beförderungen bleiben durch Sondervorschriften weiter von der Anwendung des ADR/RID/ADN/IMDG-Codes freigestellt.
Im Luftverkehr ändern sich dagegen UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel und Verpackungsanweisung.
Die Aufnahme der neuen UN-Nummer 3556 im Abschnitt 2.8.4 der 66. Ausgabe 2025 der IATA-DGR (Annahmebeschränkungen der Airlines) muss man abwarten. Laut der Verpackungsanweisung PI 952 der 64. Ausgabe 2023 der IATA-DGR hatten bereits 33 Fluggesellschaften Beschränkungen für die UN-Nummer 3171 eingetragen.
Vor dem Hintergrund zunehmender Beförderungen im Bereich B2C-(Business-to-Consumer) und C2B-(Consumer-to-Business)-Retouren bei Lithium-Ionen-Batterie-betriebenen Fahrzeugen (Pedelecs, eBikes, eScooter, Rollstühlen usw.) seien folgende Anmerkungen erlaubt: Einen Eintrag „UN 3171 LITHIUM-IONEN-BATTERIE, MIT BATTERIEBETRIEBENEM FAHRZEUG VERPACKT“ gibt es nicht, und einen Eintrag „UN 3556 LITHIUM-IONEN-BATTERIE, MIT FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIE VERPACKT“ wird es nicht geben (wie aber bei UN 3091 bzw. 3481).
Lithiumbatteriebetriebenes Fahrzeug: Bis Ende 2024 gilt noch die Bezettelung „ohne Batterien“.
©Foto: Daniela Schulte-Brader | Springer Fachmedien München GmbHDas heißt zum Beispiel, bei einem Pedelec oder eBike in einer Kiste aus Pappe darf
- die Antriebsbatterie nicht
- keine Ersatzbatterie
beigelegt werden. Die UN 3171 beziehungsweise UN 3556 gilt gemäß SV 388, Absatz 5 (und ab 2025 neuem Absatz 6) ADR nur für Fahrzeuge, die mit der Batterie in eingebautem Zustand befördert werden. Mit dem Addendum II vom 31.03.2023 wurden in der Verpackungsanweisung 952 der 64. Ausgabe 2023 der IATA-DGR im Absatz (b) unter Nr. 2 folgende Sätze 4 und 5 angefügt: „Lithiumbatterien, welche aus dem Fahrzeug entfernt und getrennt vom Fahrzeug verpackt wurden, aber in derselben Außenverpackung enthalten sind, müssen zur Beförderung als
- UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT oder
- UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
übergeben werden. Für sie gilt die Verpackungsanweisung 966 oder Verpackungsanweisung 969, wie zutreffend.“ So wird aus einem Fahrzeug eine Ausrüstung; Vorschriften sind relativ.
Ist die Batterie in/an dem Fahrzeug beschädigt/defekt gemäß SV 376 ADR, ist die Beförderung des Fahrzeugs gemäß SV 388 letzter Satz und SV 667 c) ADR weiterhin gemäß SV 666 ADR von der Anwendung des ADR freigestellt. Würde die Batterie vom Fahrzeug getrennt, müsste sie unter den Bedingungen der SV 376 ADR befördert werden.
Prof. Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
Änderungen ab 01.01.2025 am Beispiel eines Lithium-Ionen-Batterie-betriebenen Fahrzeugs
©Foto: Norbert Müller© Copyright 2026 Gefahrgut-Online
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