Lithiumbatterien

05.08.2024 Fachbeitrag

Lagerung von Lithiumbatterien: Voraussetzungen klären

Anforderungen an die Lagerung von Lithiumbatterien hängen von vielen verschiedenen Faktoren ab und sind gesetzlich nicht eindeutig gefasst. Deshalb hilft ein Blick auf die Sachversicherer.
Lagerung Lithiumbatterien für E-Fahrzeuge

Im großen Stil produzierte Batterien für E-Fahrzeuge werden unverpackt in metallenen Ladungsträgern gelagert und befördert.

©Foto: Jan Woitas | picture alliance

Für die Lagerung von Lithiumionenbatterien gibt es in Deutschland zurzeit kein geschlossenes Konzept. Vielmehr existiert ein Flickenteppich an Regelungen, was bei allen Beteiligten, also Investoren in Logistikimmobilien, Planern, Behörden, Betreibern, Auditoren und Versicherern Unsicherheit verursacht.

Und Unsicherheit ist das, was man bei Lithiumbatterien, gerade bei der Lagerung, am wenigsten gebrauchen kann. Im Folgenden deshalb ein „Kassensturz“ der existierenden Regelungen.

Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 17.672 Tonnen Lithium-Ionen- und -Metall-Gerätebatterien in Verkehr gebracht. Diese Menge muss befördert und auf dem Weg vom Hersteller zum Verbraucher in der Regel auch (zwischen-)gelagert werden. Die Menge an in Verkehr gebrachten Lithium-Ionen-Industriebatterien (HV-Batterien für die Elektromobilität) wird auf 200.000 Tonnen geschätzt.

Baurecht

Eine bauliche Anlage, deren Nutzung durch Lagerung von Stoffen mit einer erhöhten Brandgefahr wie Lithium-Ionen-Batterien verbunden ist, ist baurechtlich ein sogenannter Sonderbau. Diese Annahme gilt in allen Bundesländern
außer Hessen. (§ 2 (9) Nr. 17 der Hessischen Bauordnung wurde 2018 gestrichen; Begründung: Solche Anlagen würden eine Genehmigung nach dem BImSchG erfordern, und deshalb bestünde keine Notwendigkeit zusätzlicher bauordnungsrechtlicher Anforderungen (Hessischer Landtag Drucksache 19/5379, hier S. 70).

Sind Lithiumionenbatterien Stoffe mit erhöhter Brandgefahr? Das Brandgeschehen in Lithium-Ionen-Batterielägern und -entsorgungsanlagen (siehe Tabelle 1 unten) legt die Antwort „ja“ nahe. Eine stoffspezifische Mengengrenze gibt es dazu allerdings nicht. Eine Orientierung: Bei Spraydosen und Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner 23 Grad Celsius löst eine Lagermenge von 200 Kilogramm netto den Sonderbaustatus aus. Die
- Errichtung eines neuen Lagers sowie die
- Änderung der Nutzung eines bestehenden Lagers für die Lagerung von Lithiumionenbatterien
bedürfen der Baugenehmigung. Das ist wichtig für umzunutzende Bestandsanlagen. Sonderbauten müssen von angrenzenden Räumen immer feuerbeständig („F/T 90“) abgetrennt sein.

An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Diese besonderen Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf

  • Brandschutzanlagen, -einrichtungen und Vorkehrungen sowie auf
  • die Löschwasserrückhaltung.

Bei Sonderbauten ist zusammen mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept einzureichen. Mit diesem Konzept ist insbesondere zu klären:

  • die Abtrennung von angrenzenden Räumen: Wände, Decken und Türen: feuerbeständige Ausführung (F/T 90).
  • Begrenzung der Brandlast nach Fläche und Menge. Bei Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C dürfen in einem Brandabschnitt grundsätzlich maximal 100 Tonnen gelagert werden. Manche Brandschutzfachplaner orientieren sich an dieser Begrenzung.
  • automatische Brandmeldeanlage
  • automatische Feuerlöschanlage. Brand- beziehungsweise Löschversuche haben ergeben: nur Wasser hilft, CO2 nicht.


Es muss unterschieden werden zwischen
a) Blocklagerung:
- Wie viele Paletten dürfen max. übereinanderstehen?
- Wie hoch darf ein Block maximal sein?
- Wieviel Fläche darf zusammenhängend maximal belegt werden?
- Wie viele Meter Abstand müssen die Flächen voneinander mindestens haben?

b) Regallagerung
- Löschwasserrückhaltung
- Kühlhaltung, Thermografie
- Zusammenlagerverbote
- Handling beschädigter/defekter Batterien (Quarantänebereich außen)
- Brandschutztechnische Bewertung der Tätigkeiten (Ein-, Um-, Auslagern, Kommissionieren, Verpacken, Kennzeichnen/ Bezetteln, Auf laden, …).

Wasserrecht

Lithiumionenbatterien sind sogenannte Erzeugnisse. Gilt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auch für Erzeugnisse? Das Bundesministerium für Umwelt sagt: ja.
Welche Wassergefährdungsklasse (WGK) haben dann Lithiumbatterien? Das Umweltbundesamt sagt: Das ist anhand der Inhaltsstoffe zu bewerten. Beispiel: Lithiumionenbatterie enthält min. 0,3 Prozent Cobaltoxid (Chemical Abstract Service 1307-96-6, WGK 3, M-Faktor 10): Die Lithium-Ionen-Batterie ist WGK 3.
Die AwSV besagt: falls Lithiumionenbatterien
- Erzeugnisse sind: Die AwSV enthält für Erzeugnisse zurzeit keine spezifischen Vorgaben.
- feste Gemische sind: Die AwSV kategorisiert feste Gemische zurzeit pauschal als allgemein wassergefährdend. Geplant ist allerdings eine Änderung: Die WGK eines festen Gemisches soll künftig wie bei flüssigen und gasförmigen Gemischen anhand der Inhaltsstoffe ermittelt werden.

Löschwasserrückhaltung

Die Rechtslage ist derzeit verworren: Das Baurecht in Gestalt der Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL) schreibt – besser gesagt: schrieb – bei der Lagerung von mehr als
- 100 Tonnen = WGK 1
- 10 Tonnen = WGK 2
- 1 Tonnen = WGK 3
die Rückhaltung des Löschwassers vor.
ABER: Alle Bundesländer haben die LöRüRL aufgehoben. Das Wasserrecht in Gestalt der AwSV schreibt die Rückhaltung des Löschwassers bei der Lagerung von
- zurzeit > 200 Kilogramm fester wassergefährdender Gemische,
- geplant > 5 Tonnen vor.
Und nochmals ABER: Das Baurecht in Gestalt der BauO schreibt ja für Sonderbauten ein Brandschutzkonzept vor, und da ist die Löschwasserrückhaltung ein Pflichtthema.

Chemikalienrecht

Lithiumbatterien sind keine Gefahrstoffe gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoff V). Das bedeutet: Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich der
- EU-CLP-V
- EU-REACH-V
- GefStoffV, damit auch nicht der Technischen Regel Gefahrstoffe 510, wohl aber in den der TRGS 520 (Nr. 6.3.4(6) Seite 2 Zeile 2); hier ist eine Änderung in Arbeit.

Versicherungsvertragsrecht

Warum sollte sich der Versicherungsnehmer für die Vorgaben des Versicherungsgebers interessieren? Gründe sind:
Neuabschluss: Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.
Nutzungsänderung: Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Damit der Versicherungsnehmer nicht auf einem Schaden sitzen bleibt, sollte er seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsgeber kennen.

Deutsche Schadenversicherer

In Ermangelung staatlicher Vorschriften haben sich die Schadenversicherer im Verband der Sachversicherer (VdS) aus nachvollziehbarem Grund des Themas „Lagerung von Lithiumionenbatterien“ schon länger wie folgt angenommen (siehe Tabelle 2 unten): seit
- 2012 mit dem Merkblatt „Lithiumbatterien“ (VdS 3103)
- 2019 mit dem Merkblatt „Sprinklerschutz von Lithiumbatterien“
(VdS 3856).
Beide Merkblätter sind auch in der englischen Sprache verfügbar.

Europäische Schadenversicherer

Im September 2022 hat der Verband „Insurance Europe“ (IE, früher: Comité Européen des Assurances CEA) eine Ergänzung der Richtlinie „Sprinkleranlagen: Planung und Einbau“ (CEA 4001) in Gestalt eines Technischen Bulletins „Lithiumionenbatterien“ (TB 003) vorgelegt.

Factory Mutual (FM) Global

Der US-amerikanische Industriesachversicherer FM Global hat im Januar 2023 seine Anforderungen aus dem April 2020 im Datenblatt „Gütereinstufung“ (8- 1) umfangreich erweitert. Geregelt wird die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien
- allein (UN 3480) und in Geräten (UN 3481)
- im Block und im Regal
- neu und gebraucht/wiederaufbereitet; beschädigte/ defekte dürfen nicht innerhalb eines Gebäudes gelagert werden.

Für UN 3480 gilt:
- Lagerung gemäß Tabelle 3.
- Abstand von 3 Metern zu brennbaren Lagergütern.
- Wasserversorgung über zwei Stunden.
Für UN 3481 gilt: Falls
- Deckenhöhe ≤ 12 m und Ladezustand ≤ 60 %: Das Produkt ist gemäß Tabelle 2- 3 des Datenblatts 8- 1 einzustufen und zu lagern.
- Deckenhöhe > 12 m oder/und Ladezustand > 60 %: Lagerung gemäß Tabelle 3.
- Die Wasserversorgung kann unter Umständen auf eine Stunde reduziert werden.
Verlangt wird ferner ein
- Vorsorgeplan bezüglich der Handhabung von Handfeuerlöschern und den Ausweis einer Fläche außerhalb des Gebäudes für beschädigte/defekte Batterien.
- Nachsorgeplan bezüglich einer möglichen Wiederentzündung, Feuerwache und die Entsorgung von beschädigten/defekten Batterien (Absprache mit Entsorger.

Vergleich: Blocklagerung

Die Tabelle 4 unten vergleicht die Anforderungen an den Sprinklerschutz von VdS, IE/CEA und FM Global am Beispiel der Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien, je > 100 Wattstunden, je > 12 kg brutto, im Block.

Vergleich: Regallagerung

Die Tabelle 5 auf dieser Seite vergleicht die Anforderungen an den Sprinklerschutz der Schaden- und Industriesachversicherer VdS, IE/CEA und FM Global am Beispiel der Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien, je größer 100 Wattstunden, je größer 12 kg brutto, im Regal.

Sonderfälle

Nur der Vollständigkeit halber: Die Lagerung von
- gebrauchten und/oder beschädigten/defekten Lithium- Ionen-Batterien
- Lithium-Ionen-Batterien in Geräten
- Lithium-Metall-Batterien
ist kein Standard und bedarf gesonderter Betrachtung.

Fazit


Es ist Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, dass die Lagerung von Lithiumbatterien ein kalkulierbares Risiko wird – für alle Beteiligten.


Prof. Dr. Norbert Müller, ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und - lagerung, Duisburg.

Tabelle Brände in Lagern von Lithiumbatterien

Tabelle 1: Große Brände in Lagern für Lithiumbatterien (Auswahl)

©Foto: Norbert Müller
Tabelle 2 Empfehlung Lagerung Lithium-Batterien

Tabelle 2a: VdS 3103 Empfehlung der Sachversicherer zur Lagerung von Lithium(metall/ionen)-batterien und Geräten, die solche Batterien enthalten, in Räumen.

©Foto: Norbert Müller
Tabelle 2b Empfehlung Lagerung Lithium-Batterien

Tabelle 2b: VdS 3103 Empfehlung der Sachversicherer zur Lagerung von Lithium(metall/ionen)-Batterien und Geräten, die solche Batterien enthalten, in Räumen.

©Foto: Norbert Müller
Tabelle 3 Anforderungen Lagerung Lithiumbatterien
©Foto: Norbert Müller
Tabelle 4 Anforderungen Sprinklerschutz Lithiumbatterien
©Foto: Norbert Müller
Tabelle 5 Anforderungen Sprinklerschutz Lithiumbatterien
©Foto: Norbert Müller
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