Kunststoffverpackungen: Wer nicht prüft, hat schon verloren
Kanister und Fässer aus Kunststoff. Der Werkstoff muss das Füllgut „vertragen“. Das ist nachzuweisen. Der Verpacker ist in der Verantwortung.
©Foto: Rudolf Gebhardt | TECVIA GmbHGefahrgutverpackungen aus Kunststoff sind beliebt. Sie sind leicht und zugleich leicht zu reinigen. Der Beitrag stellt die Besonderheiten und wesentliche Änderungen 2025 vor.
Chemische Verträglichkeit
Der verwendete Verpackungswerkstoff Polyethylen (PE) muss sich mit einem flüssigen gefährlichen Füllgut chemisch vertragen. Für einen positiven Nachweis gibt es drei Optionen:
- durch Assimilierung des beabsichtigten Füllguts zu einer Standardflüssigkeit (Unterabschnitt 4.1.1.21; Absatz 6.1.5.2.6, Abschnitt 6.1.6 und Absatz 6.5.6.3.5 ADR); Bsp.: UN 1789 ≤ 38 %: Die Prüfung kann anstelle von Salzsäure mit Wasser durchgeführt werden (Tab. 4.1.1.21.6 ADR) – bei IBC ist auch das nicht erforderlich (Absatz 6.5.6.3.5 ADR).
- im Rahmen der Bauartprüfung (Absätze 6.1.5.2.5 und 6.5.6.3.3 ADR).
- durch Laborprüfung (Absätze 6.1.5.2.7 und 6.5.6.3.6 ADR).
Hier wird es im kommenden Jahr 2025 eine Änderung geben: flüssige Abfälle, die gemäß Absatz 2.1.3.5.5 ADR klassifiziert wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen in Verpackungen aus PE (neuer Absatz 4.1.1.21.7 ADR 2025) befördert werden. Voraussetzung ist: Die Verpackung hat die Prüfungen mit allen in Unterabschnitt 6.1.6.1 ADR beschriebenen Standardflüssigkeiten bestanden. Wenn die Flüssigkeit die Verpackung schwächen kann (z. B. chlorierte Verbindungen), halbiert sich die zulässige Verwendungsdauer von fünf auf 2,5 Jahre.
Recyclingkunststoffe
Die Bestimmung des Begriffs „Recyclingkunststoffe“ im Abschnitt 1.2.1 ADR war bereits 2023 um die Sätze 2 bis 6 ergänzt worden. Ebenfalls bereits 2023 waren IBC aus Recyclingkunststoffen zulässig. In der erweiterten Definition des Begriffs hatte man diese Erweiterung aber vergessen. Das wird 2025 nachgeholt. Hier wird ergänzt, dass das Recyclat nicht nur aus gebrauchten Industrieverpackungen, sondern auch aus anderen Kunststoffen gewonnen werden darf.
Recyclingkunststoffe sind zulässig für
Die Verwendung von Recyclingkunststoffen muss in der Verpackungscodierung mit den Buchstaben „REC“ identifiziert werden (Unterabschnitt 6.1.3.10 und Absatz 6.5.2.1.2 ADR); daraus ergeben sich allerdings keine Konsequenzen für die Verwendung.
Die in 2024 zu erwartende EU-VerpackV (Ersatz für die EU-VerpackRL 94/62) gilt – ungeachtet der für Verpackungen bereits geltenden rechtlichen Anforderungen der EU wie zur Sicherheit der verpackten Erzeugnisse – bei gefährlichen
- Gütern gemäß RL 2008/68/EG, die auf ADR, RID und ADN verweist
- Stoffen und Gemischen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung“).
Die Verordnung (Art. 2 (2)) bestimmt, dass ab
- 01.01.2030 der Kunststoff (hier: PE) einer Verpackung aus mindestens 35 % Recyclat
- 01.01.2040 der Kunststoff (hier: PE) einer Verpackung aus mindestens 65 % Recyclat
bestehen muss (Art. 7 (1) d), (2) c)).
Die Verordnung verzichtet bei Transportverpackungen auf die Etikettierung mit Angaben über die Materialzusammensetzung (Art. 11 (1) S. 2).
Benzylchlorid: Die chemische Verträglichkeit kann nicht durch Assimilierung zu einer Standardflüssigkeit nachgewiesen werden.
©Foto: Daniela Schulte-Brader | TECVIA GmbHBesonderheit: brennbare Flüssigkeiten
Stichwort Permeation Die folgende Vorschrift steht
- nicht in den UN-Empfehlungen und damit auch nicht im IMDG-Code
- lediglich im ADR/RID.
Die Permeation des Dampfs einer entzündbaren Flüssigkeit in einer Kunststoffverpackung durch die Verpackungswand darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen (Unterabschnitt 4.1.1.2 S. 1 c); Absatz 6.1.4.8.1 S. 4; Absatz 6.5.5.3.2 S. 5, Absatz 6.5.5.4.6 S. 5; Absatz 6.6.4.3.1 S. 4 ADR). Das ist dann der Fall, wenn die Verpackung maximal acht Milligramm je Liter Flüssigkeit je Stunde verliert (Absatz 6.1.4.8.7 und Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR). Das gilt
- nicht für PE
- nur für PE, wenn Benzen, Toluen oder Xylen1) das Füllgut sein soll.
Hintergrund: Durch die Verpackungswand durchgehende Dämpfe entzündbarer Flüssigkeiten können im Inneren eines
- gedeckten, nicht belüfteten Fahrzeugs
- geschlossenen, nicht belüfteten Containers
eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre erzeugen. Ein nicht-Ex-geschütztes Flurförderzeug kann bei der Entladung ohne vorherige Entlüftung des Fahrzeugs/Containers zur Zündquelle werden. Versuche der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Jahr 2006 haben ergeben: In einem unbelüfteten Container mit Toluen in PE-IBC ohne Permeationsschutz wird bei 40 Grad Celsius die untere Explosionsgrenze bereits innerhalb weniger Stunden oder Tage erreicht.
Im IMDG-Code gibt es diese Vorschrift nicht, was angesichts der längeren Reisedauern und höheren Temperaturen als im Landverkehr erstaunt. Das hat das kuriose Ergebnis: Soll zum Beispiel Toluen in einem Kunststoff-IBC befördert werden:
- ADR/RID: Nachweis bezüglich einer Permeation muss aus der Zulassungsbescheinigung für den IBC hervorgehen.
- IMDG-Code: Die Zulassungsbescheinigung für den IBC muss keinen Nachweis bezüglich einer Permeation enthalten. Das gilt auch für den Vorlauf zu und den Nachlauf nach einer Seebeförderung auf der Straße/Schiene (Absatz 1.1.4.2.1 ADR/RID).
Wenn im Beförderungsdokument die Kombination „Gefahrzettel 3“ und „Verpackung aus Kunststoff“ auftaucht, sollte der Entlader eines Seecontainers also hellhörig werden.
Deutschland hatte im Jahr 2007 die Einführung einer dem ADR/RID entsprechenden Vorschrift in die UN-Empfehlungen vorgeschlagen;2) daraus wurde aber nichts.
Tabelle 1: Umschließungsmittel aus Kunststoff für Flüssigkeiten Flammpunkt ≤ 60 °C: Anforderungen zur Verhinderung gefährlicher elektrostatischer Entladung gemäß ADR und TRGS 727 (Angabe der Fundstellen).
Befüllen/Entleeren Beim Befüllen und Entleeren sind gemäß ADR und der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 727 besondere Maßnahmen zu treffen, um eine gefährliche elektrostatische Entladung zu verhindern (Tabelle 1 oben).
Das ADR konkretisiert diese Anforderung nicht. Für Deutschland stehen die Details in der TRGS 727 und gehen für Kanister, Fässer und IBC aus Tabelle 2 hervor.
Auffangwannen Auffangwannen aus Kunststoff sind für Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner gleich 100 Grad Celsius nur dann zulässig, wenn sie ableitfähig sind.
Tabelle 2: Verpackungen aus Kunststoff mit Flüssigkeiten Flammpunkt ≤ 60 °C befüllen / entleeren / beproben / rühren: Maßnahmen gemäß TRGS 727.
Besonderheit: ätzende Flüssigkeiten
Verpackungen aus Kunststoff sind für metallkorrosive Flüssigkeiten (H-Code gemäß GHS/CLP: 290) prädestiniert. Die Teile der Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die unmittelbar mit dem gefährlichen Füllgut in Berührung kommen, dürfen durch das Füllgut nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden (Unterabschnitt 4.1.1.2 S. 1 a) ADR). Die Beachtung dieser Vorschrift ist eine Pflicht des Verpackers (§ 2 Nr. 4, § 22 (1) Nr. 3 GGVSEB).
In der Literatur wird folgender Fall berichtet:3) Ein gewerblicher Lagerhalter hat mit einem Einlagerer einen Lagervertrag (§ 467 HGB) geschlossen, unter anderem betreffend IBC aus Kunststoff mit UN 1789 CHLORWASSERSTOFFSÄURE („Salzsäure“, 36 %) Klasse 8; Konzentrationen ≥
- 0,1 %4) < 5 % sind Verpackungsgruppe III
- 5 % sind Verpackungsgruppe II (Abb. 2.2.8.1.6.3 ADR).
In beiden Fällen sind IBC aus Kunststoff zulässig (Verpackungsanweisung IBC02 bzw. IBC03 ADR). Ein IBC wurde über Nacht in der Entleereinrichtung (Auslauf) undicht, entließ fast 800 Liter seines Inhalts und verursachte in dem Lagerraum einen Schaden von drei Millionen Euro. Die Salzsäure befand sich in einem IBC mit Ex-Schutz-Ausrüstung, das heißt, im Auslauf befand sich zur Ableitung statischer Aufladung bei der Befüllung/Entleerung entzündbarer Flüssigkeiten eine Metallschraube als Erdungsanschluss, die korrodiert ist und den Auslass freigegeben hat.
„Ortsbewegliche Behälter müssen auch bei ihrer Lagerung so beschaffen und geeignet sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann, diese Voraussetzungen gelten unter anderem als erfüllt, wenn die Behälter die Anforderungen gemäß Gefahrgutrecht erfüllen“ (Nr. 4.2 (1) TRGS 510). Der Versicherer hat den Schaden nicht reguliert, weil das Ereignis „Undichtwerden einer Verpackung“ kein versichertes Risiko war. Der Einlagerer hat
- gefährliches Gut zu verpacken (§ 468 (1) S. 2 HGB).
- auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die durch ungenügende Verpackung des gefährlichen Gutes verursacht werden (§ 468 (3) S. 1 Nr. 1 HGB).
Hier passt nichts: UN 1738 = Klasse 6.1 VG II (gefahrstoffrechtlich H330 Kategorie 2 ) mit Nebengefahr 8 (H314); H331 (was 6.1 III entsprechen würde) und H318 (irrelevant).
©Foto: Daniela Schulte-Brader | TECVIA GmbHExkurs 1: „Durch Verwendung des Begriffs „gefährliches Gut“ wird in Übereinstimmung mit Art. 22 CMR eine Anknüpfung an öffentlich-rechtliche Klassifikationen des Gefahrgutrechts … vermieden. Die Regelung umfasst mithin auch diejenigen Güter, die allein unter lagerspezifischen Gesichtspunkten als gefährlich anzusehen sind.“5)
Auch wenn der Einlagerer gar nicht Verpacker (i.S.v. § 2 Nr. 4 GGVSEB) war: Er haftet für die Ungenügendheit der Verpackung und einen daraus resultierenden Schaden.
Exkurs 2: Ursprünglich sollte der Einlagerer nur dann verschuldensunabhängig haften, wenn die von ihm vorgenommene Verpackung oder Kennzeichnung ungenügend war und dadurch ein Schaden oder eine Aufwendung verursacht wurde.6) Das hätte zur Folge gehabt, dass ein Einlagerer den geschädigten Lagerhalter bei zugekaufter Handelsware wegen des Schadenersatzes auf den Lieferanten, zum Beispiel in Fernost, hätte verweisen können. Dem wurde in der finalen Fassung des § 468 (3) S. 1 Nr. 1 HGB 1997 nicht gefolgt: Die Haftung des Einlagerers für aus Verpackung und Kennzeichnung resultierende Schäden beim Lagerhalter ist unabhängig davon, ob er das zu lagernde Gut selber verpackt und gekennzeichnet hat oder nicht.
Die Verpackung war im gegenständlichen Fall unstreitig ungenügend, weil sie nicht Unterabschnitt 4.1.1.2 S. 1 a) ADR und damit nicht Nr. 4.2 (1) TRGS 510 entsprach. So wird ein Vertragspartner zum Vertragsgegner.
Prof. Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
Fundstellen
- 1) Zu einem katastrophalen Unfall mit Xylen in Kunststoff-IBC vgl. Klein, S.: Die Wahl des Materials, in: Gefährliche Ladung, Nr. 10/2016, S. 10 f., hier S. 11.
- 2) https://unece.org/DAM/trans/doc/2007/ac10c3/UN-SCETDG-32-INF30e.pdf.
- 3) Kaltenbach, C.: Saurer Regen im Lager, in: Gefährliche Ladung, Nr. 10/2023, S. 8 f.
- 4) Stepanovsky, M.: Der Korrosionstest als Einstufungskriterium für die Klasse 8 ADR, in: Gefahrgut Profi, Nr. 1/1995, S. 10.
- 5) Bundesrat Drucksache 368/97 zu § 467 (1) S. 1 HGB-E 1997 (S. 116 rechte Spalte) und zu § 410 HGB-E 1997 (S. 38 linke Spalte); vgl. auch Nr. 3.2 S. 2 ADSp 2017.
- 6) Bundesrat Drucksache 368/97 zu § 467 (3) S. 1 Nr. 1 HGB-E 1997 (S. 117 rechte Spalte).
Dieser IBC hat am Auslauf eine Schraube aus Stahl; diese ist mit dem Bodenblech verbunden, damit eine elektrostatische Aufladung während der Entleerung einer Flüssigkeit mit einem Flammpunkt kleiner gleich 60 °C abgeleitet werden kann. Damit wird der IBC für metallkorrosive Füllgüter ungeeignet.
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