IBC

06.06.2024 Fachbeitrag

Großpackmittel: Abgelaufen

Großpackmittel für gefährliche Güter unterliegen bestimmten Prüffristen. Welche Prüfungsarten es gibt, wann Fristen überzogen werden dürfen und was noch zu beachten ist.
Kunststoff-IBC Kennzeichnung 1200

In Verpackungen aus Kunststoff (hier: IBC) sind die relevanten Daten eingepresst.

©Foto: Daniela Schulte-Brader | TECVIA GmbH

Es kann passieren, und es passiert: Die vorgeschriebene wiederkehrende Prüf- beziehungsweise Inspektionsfrist für ein mit einem gefährlichen Gut befülltes Großpackmittel (Intermediate Bulk Container, IBC) ist überschritten. Was nun, was tun? Der folgende Beitrag untersucht die Möglichkeiten und Verantwortlichkeiten und kommt dabei zu einem erstaunlichen Ergebnis.

Arten von Prüfungen

Die Tabelle 1 stellt die Basisinformationen aus den Gefahrgutvorschriften ADR zusammen. Zu beachten ist, dass das IBC-Kennzeichnungsschild (6.5.2.2.1 ADR) die Daten der letzten Dichtheitsprüfung beziehungsweise Inspektion enthalten muss und nicht der kommenden. Man muss also zu den Daten auf dem Schild 30 beziehungsweise 60 Monate addieren, um festzustellen, ob der IBC zum Datum der Kontrolle noch befüllt oder befördert werden darf oder nicht.

Tabelle 1: Arten von wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen von IBC.

Tabelle Prüfungen IBC 1200
©Foto: Norbert Müller

Überziehen erlaubt

Unter welchen Umständen ein Überschreiten der Fristen gemäß Tabelle 1 erlaubt ist, ergibt sich aus Tabelle 2.

Eine Dichtheitsprüfung beziehungsweise Inspektion des IBC ist im befüllten Zustand nicht möglich. Aus der Tabelle 2 wird deutlich:

Die Prüffrist eines befüllten IBC kann überzogen werden, wenn der Inhalt

  • kein Abfall ist: um max. 3 Monate
  • Abfall ist: um max. 6 Monate
  • entleert wurde, der leere ungereinigte IBC zur Prüfung oder Inspektion (Empfänger gemäß Absatz 5.4.1.1.1 h) ADR) ansteht: unbegrenzt

Bei den Verantwortlichkeiten erstaunt die Zuweisung der Pflicht in der deutschen Gefahrgutverordnung GGVSEB zum Absender. Man hätte sie eher beim Verlader („zur Beförderung aufgeben“) vermutet, doch der § 21 der GGVSEB enthält keine entsprechende Pflicht für den Verlader. Aber der Absender (§ 2 Nr. 10 GGVSEB) hat mit dem physischen Handling der Versandstücke häufig gar nichts zu tun, er ist meist „nur“ der frachtbriefmäßige Auftraggeber der Beförderung.

Tabelle 2: Zulässige Überschreitungen der Fristen für die wiederkehrende Prüfung beziehungsweise Inspektion von IBC.

Tabelle Fristen IBC 1200
©Foto: Norbert Müller

Frist verpasst: Was tun?

Für die Prävention wird unterschieden zwischen Umschlag und Lagerung: Im Umschlag (Beladen/Umladen/Entladen) ist die Kontrolle der Einhaltung der Prüf-/Inspektionsfristen faktisch unmöglich: Hier hat schlichtweg niemand die Zeit, die Angaben auf dem Schild gemäß Absatz 6.5.2.2.1 ADR zu kontrollieren. Anders sieht es beim Lagern aus: Hier sollte die Einhaltung der Prüf-/Inspektionsfristen ein Prüfpunkt bei der Eingangskontrolle sein. Eine Überschreitung ist ein triftiger Grund zur Verweigerung der Annahme. Außerdem sollte die Prüf-/Inspektionsfrist der IBC Bestandteil der Lagerdatenverwaltung des Lagerhalters sein, um dem Einlagerer (Kunden) rechtzeitig einen Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der Prüf-/Inspektionsfrist eines eingelagerten IBC geben zu können.

Aber was ist, wenn bei einem befüllten IBC

  • die Prüf-/Inspektionsfrist um mehr als 3 Monate
  • im Falle eines Abfalls die Prüf-/Inspektionsfrist um mehr als 6 Monate

überschritten ist? Die Betriebserlaubnis ist dann erloschen.2)

Möglichkeit 1: Umfüllen

Bei Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C („entzündbar“) sind 4.1.2.1 ADR und Nr. 4.5 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 727 zu berücksichtigen. Genehmigungen gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für Anlagen zum Lagern schließen in der Regel ein Umfüllen in der Anlage aus.

Möglichkeit 2: Ein nicht den Vorschriften entsprechender IBC darf in einer Bergungsgroßverpackung des Typs 50AT nach Absatz 6.6.5.1.9 ADR befördert werden (4.1.1.19.1 Satz 1 ADR) oder in Form eines überdimensionierten IBC des Typs 11A beziehungsweise einer überdimensionierten Großverpackung des Typs 50A (4.1.1.19.1 Satz 2 ADR).

Das Foto unten zeigt das Einbringen eines „abgelaufenen“ IBC in eine Bergungsgroßverpackung.

Dabei gelten folgende Regeln:

  • Eine übermäßige Bewegung des abgelaufenen IBC in der Bergungsgroßverpackung muss verhindert werden (Absatz 4.1.1.19.2 Satz 1 ADR). Ein füllungsfreier Raum muss also ausgefüllt werden, zum Beispiel mit Luftkissen.
  • Sofern der abgelaufene IBC eine Flüssigkeit enthält, muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen (4.1.1.19.2 Satz 2 ADR).
  • Die Bergungsgroßverpackung ist zu kennzeichnen mit - „UN“ und der Nummer des Füllguts des abgelaufenen IBC (5.2.1.1 ADR), und zwar an zwei gegenüberliegenden Seiten (5.2.1.4 ADR) - „BERGUNG“ (5.2.1.3 ADR) - ggf. dem Kennzeichen „umweltgefährdend“ gemäß Abb. 5.2.1.8.3 ADR, und zwar an zwei gegenüberliegenden Seiten (5.2.1.8.2 Satz 2 ADR) - dem oder den Gefahrzettel(n) des Füllguts des abgelaufenen IBC (5.2.2.1.1 ADR), und zwar an zwei gegenüberliegenden Seiten (5.2.2.1.7 ADR).
  • Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den für das in dem abgelaufenen IBC befindliche Füllgut zu machenden Angaben einzutragen: „BERGUNGSVERPACKUNG“ (Absatz 5.4.1.1.5 Satz 1 ADR).

Bei der Auswahl müssen die Höhe und das Gewicht des einzusetzenden IBC berücksichtigt werden. Bergungsgroßverpackungen stellen eine teure Maßnahme dar (mehr dazu im Beitrag „Bergungsverpackungen: Schaden begrenzen“ in der Ausgabe 05/2024).

Das Einstellen eines befüllten abgelaufenen IBC in eine Bergungsgroßverpackung ist „Verpacken“ und setzt für den Mitarbeiter eine (vorherige) entsprechende Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR voraus.

Bergungsgroßverpackung 50AT IBC 1200

Abgelaufener IBC wird in eine Bergungsgroßverpackung vom Typ 50AT eingesetzt.

©Foto: Norbert Müller

Möglichkeit 3: Ausnahme gemäß § 5 GGVSEB. Ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat oder nicht, hängt vom Zustand des abgelaufenen IBC ab. Eine anerkannte Inspektionsstelle sollte den abgelaufenen IBC dahingehend besichtigen, ob eine Beförderung ohne Bergungsgroßverpackung infrage kommt oder nicht. Es ist klar, dass dabei nur der äußere Zustand des IBC einschließlich seiner Bedienungsausrüstung beurteilt werden kann.

Die Möglichkeiten 1 bis 3 gelten auch für befüllte IBC der Arten 11H, 13H, 21H, 31H, 11HA1, 21HA1 und 31HA1, die älter als fünf Jahre sind und deshalb nicht mehr befördert werden dürfen (4.1.1.15 ADR). Hier gibt es allerdings keine Toleranz bei der Überziehung der Verwendungsdauer.

Was noch zu beachten ist

Beachtlich ist weiter, dass befüllte „abgelaufene“ IBC auch nicht mehr gelagert werden dürfen (Nr. 4.2 (1) TRGS 510); einfach stehen lassen ist also keine Option.

Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften ist ein Verstoß der Gefahrenkategorie II. Wird er bei einer Kontrolle auf der Straße (Polizei, BALM) festgestellt, ist er spätestens nach Abschluss der laufenden Beförderung zu beheben (§ 3 (7) in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt B Nr. 5 GGKontrollV). Am Ort der Kontrolle auf der Straße ist der Mangel nämlich sicher nicht zu beseitigen.

Der mit der Beseitigung des Mangels verbundene Aufwand geht

  • bei der Beförderung zulasten des Versenders (§ 455 (2) Satz 1 Nr. 1 HGB) beziehungsweise Absenders (§ 414 (1) Nr. 1 HGB, Art. 10 CMR)
  • beim gewerblichen Lagern zulasten des Einlagerers (§ 468 (3) 1 Nr. 1 HGB).

Fazit

Gelernte Lektion: Man kann gar nicht genug aufpassen. In der GGVSEB „prügelt“ man mit dem Absender allerdings den falschen. Die Pflicht wäre sachgerecht beim Verlader anzusiedeln. Haftungsrechtlich liegt der Fall klarer: Die Rechnung zahlt der Auftraggeber.

Prof. Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg



Fundstellen

  1. tes.bam.de/TES/Content/DE/Downloads/anerkannte_inspektionsstellen.pdf?__blob=publicationFile.
  2. Kap. C.3 Satz 1 BAM-GGR 002.

Keine Regel ohne Ausnahme

Es ist kompliziert: Gemäß Absatz 4.1.1.19.1 Satz 2 ADR ist ein IBC als Bergungsgroßverpackung nur zulässig, wenn er vom Typ „11A“ ist. Er ist nicht zulässig, wenn er wie hier vom Typ „13H“ ist. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme: Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat den FIBC („Bigbag“) als „13H4W“ zugelassen „zur Aufnahme von einem mit Gefahrgut befüllten flexiblen IBC beliebiger Bauart, der nicht voll den Gefahrgutvorschriften entspricht“. Zur Bedeutung des Buchstabens „W“ vgl. Absatz 6.5.1.4.4 ADR.

app.tes.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/zls_medien/IBC_7198_1.pdf

FIBC Empac 1200
©Foto: empac
Drucken Empfehlen
Kommentare -
Diskutieren Sie mit
Kommentar schreiben
PROMOTION-BOX

IBC-Lösungen für Gefahrgut & Lebensmittel

Ob 300-, 600-, 800- oder 1-000-Liter IBC in Ex-Ausführung oder mit Lebensmitteleignung, WERIT bietet sichere, zugelassene Lösungen für Gefahrgut und sensible Füllgüter.

Jetzt informieren!