Elektroaltgeräte mit Lithiumbatterien: Kein Transport in loser Schüttung
Der Transport von Altgeräten mit Lithiumbatterien und -akkus in loser Schüttung ist nicht mit den ADR-Vorschriften vereinbar. Darauf verweist das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung in Rheinland-Pfalz in einem Rundschreiben zur Erfassung und Entsorgung von Elektroaltgeräten. Somit seien solche Geräte von anderen Altgeräten zu separieren und in geeigneten Behältern zu sammeln.
Wie aus dem Rundschreiben weiter hervorgeht, darf eine Verdichtung oder Umschüttung der ADR-konform erfassten Geräte nicht erfolgen, da dies zur Beschädigung der enthaltenen Batterien führen kann. Als nicht ADR-konform wurden die Erfassung von Altgeräten in Depotcontainern und deren Umladung in Großcontainer beurteilt. Das Bundesverkehrsministerium habe eine „unverpackte“ Beförderung von Altgeräten der Sammelgruppen 3 und 5 zugestanden, vorausgesetzt, die enthaltenen Zellen und Batterien werden durch das Gerät umschlossen und dadurch gleichwertig geschützt. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn die Geräte in Gitterboxen gestapelt werden.
Das Wirtschaftsministerium weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Verlader und Verpacker nach der GGVSEB für eine ADR-konforme Erfassung und Bereitstellung der entsprechenden Behältnisse verantwortlich sind. (gg/gh)
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