Defekte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien: Wann ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen ist
Wer Batterien mit der Beförderungskategorie 0 versendet (verpackt) oder befördert, muss einen Gefahrgutbeauftragten stellen.
©Foto: D. Schulte-Brader | TECVIA MediaBei der Verpackung, dem Versand oder der Beförderung kritisch defekter Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien wird häufig übersehen, dass Unternehmen in solchen Fällen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen. Dies teilt die IHK Ulm Anfang November 2025 mit.
Hintergrund sei die Einstufung dieser Batterien gemäß Sondervorschrift 376 in Verbindung mit SV 677 ADR. Sie gelten als besonders gefährlich, da sie unter normalen Transportbedingungen zu schneller Zerlegung oder gefährlichen Reaktionen neigen können. Bereits eine einzige Batterie, die nach diesen Vorschriften verpackt und befördert wird, führt zur Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten.
Die Batterien sind der Beförderungskategorie 0 zugeordnet – das bedeutet: Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Warntafeln und keine Befreiung gemäß § 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Dies betrifft insbesondere Rücknahmen im Handel sowie Transporte im Handwerk und in der Industrie.
Praxisseminare in Göttingen: Am Vortag zur 19. Fachkonferenz Lithiumbatterien können sich Verantwortliche am 26. Januar 2026 intensiv in die Themen "Versand von Batterien im Landverkehr", "Verpacken von Batterien" oder die "Klassifizierung von Batterien" vertiefen. (gg/dsb)
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