Schwerpunkt des Monats März 2017

Lithiumbatterien

03.03.2017 Fachbeitrag

38.3-Test: Initiative für mehr Sicherheit

Die Novellierung der Batterie-Richtlinie bietet sich an, um den UN-Test zur Zulassung zum Transport von Lithiumbatterien in die Anforderungen zu integrieren, um Plagiate besser aufzudecken. Ein Vorschlag.
Lithiumbatterie UN 38.3 Test 1200

Der Test simuliert Transportbelastungen durch Druck, Quetschung, Aufprall, Kurzschluss, erzwungene Entladung sowie Temperatur.

©Foto: Ansmann

Für den Transport von Lithium-Batterien gelten besondere Vorschriften. Diese werden von der UN herausgegeben und aktualisiert. Demnach sind alle Batterien, die Lithium enthalten, dem UN Transport-Test zu unterziehen, beschrieben im UN Prüfhandbuch in Teil III, Abschnitt 38.3.

Der Test gilt für den Transport zu Lande, zu Wasser und in der Luft und hat somit schon einen breiten Anwendungsbereich. Er gilt aber ausschließlich für Transportvorgänge, nicht aber für das Inverkehrbringen auf dem Markt. Das hat zur Folge, dass eine Vollzugsbehörde beim Hersteller beziehungsweise Importeur keinerlei Unterlagen zu dem zugehörigen UN 38.3 Test anfordern darf, wenn diese Batterie (mit oder ohne Gerät) schon im stationären Handel oder im Internet angeboten wird – da es sich hierbei nicht um einen Transport handelt.

Dabei wäre gerade die Phase des Anbietens der Produkte eine gute – und gleichzeitig die letzte – Gelegenheit, die Batterie mit Blick auf ihre Sicherheit zu kontrollieren. Die derzeit laufende Novellierung der europäischen Batterie-Richtlinie bietet eine gute Gelegenheit, den UN-Test auch als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Lithium-Batterien zu etablieren. Dazu müsste die Batterie-Richtlinie zukünftig auch Sicherheitsbelange aufgreifen und den UN 38.3 Test verbindlich vorschreiben. Als gleitender Verweis auf Anhang I der Richtlinie 2008/68/EC zum Transport gefährlicher Güter wäre die Aktualität der Anforderungen auch zukünftig leicht zu gewährleisten. Allerdings muss für die Durchsetzung derartiger Vorschriften die Vielfalt moderner Vertriebswege beachtet werden.

Schleichweg Fulfillment Center

Die Produktvermarktung über Online-Plattformen ist für die Kunden genauso attraktiv wie für die Produktanbieter. Erstere finden das Gesuchte schnell und leicht im Netz mit seinem schier unbegrenzt scheinenden Angebot. Letztere können ihre Produkte direkt mit wenig Aufwand an einen ebenso unbegrenzt scheinenden Kundenkreis vermarkten. Der Aufbau eigener komplizierter Logistik-, Vertriebs- und Marketingstrukturen ist nicht nötig, sondern wird quasi „outgesourced“.

Ein wichtiges und immer häufiger genutztes Element innerhalb des vielfältigen Online-Handels ist die Nutzung sogenannter „Fulfillment Center“. Dabei handelt es sich um reine Dienstleister, die dem Produktanbieter Zollabwicklung, Einlagerung, Kommissionierung, Verpackung und Versand der Produkte an den Kunden bis hin zum Inkasso abnehmen.

In der Praxis agiert das Fulfillment Center ähnlich wie ein Zwischenhändler, ohne aber ein solcher zu sein. Rechtlich gleicht es eher einem Spediteur, der nicht Eigentümer der Ware ist. Alle Verantwortung für die Rechtskonformität des Produkts und des Geschäfts bleiben beim Anbieter. Das ist unproblematisch, solange der Anbieter auch zur Verantwortung gezogen werden kann. Sobald aber der Anbieter in einem Drittland sitzt, ist er für Behörden und Gerichte praktisch unerreichbar.

Auch die Produkte, die im Fulfillment Center innerhalb der EU lagern, sind für Marktüberwachungsbehörden für Kontrollen kaum zugänglich. Denn die EU-Marktüberwachungsverordnung 765/2008 und das deutsche Produktsicherheitsrecht gestehen den Marktüberwachungsbehörden ihre Befugnisse vollumfänglich nur gegenüber den definierten Wirtschaftsakteuren, also Herstellern sowie „echten“ Importeuren und Händlern, zu.

Im Ergebnis entsteht eine Art Schleichweg, der es schwarzen Schafen leicht macht, nicht-konforme Produkte auf den EU-Markt zu bringen. Dabei ist die Einhaltung der Vorschriften für das Inverkehrbringen mit den CE-Richtlinien und dem Produktsicherheitsgesetz nicht das einzige Problemfeld. Auch die Pflichten aus der WEEE- oder der Batterie-Richtlinie oder die Entrichtung der Einfuhr-Umsatzsteuer sind kaum durchsetzbar. So entgehen dem Fiskus jährlich etliche 100 Millionen Euro – ein Schaden für Staat und Gesellschaft und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der europäischen Industrie.

Wichtigstes politisches Ziel muss die Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen sein und zwar unabhängig davon, welcher Vertriebsweg genutzt wird. Das bedeutet im ersten Schritt, Marktüberwachungsbehörden auch gegenüber Fulfillment Centern vergleichbare Befugnisse zu geben, wie sie bei Händlern und Importeuren bereits bestehen.

Otmar Frey und Jörg Ed. Hartge
Geschäftsführer Fachverband Batterien und Senior Expert für technisches Recht im ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie

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