Problem gelöst
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Was tun mit beschädigten Lithium(metall/ionen)batterien? Die Gemeinsame Tagung ADR/RID/ADN hat auf ihrer Sitzung im März 2012 die Weichen für eine einfache und legale Beförderung zur Entsorgung gestellt. Auf Antrag Deutschlands wurde für die Gefahrgutvorschriften ab 2013 eine neue Sondervorschrift 661 beschlossen. Danach ist die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien, die nicht gemäß Sondervorschrift 636 zur Entsorgung gesammelt werden, nach den von der zuständigen Behörde im ADR-Mitgliedsstaat festgelegten zusätzlichen Bedingungen zugelassen. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin diese zuständige Behörde.
Die Behörden können auch eine Genehmigung einer Behörde eines Nicht-ADR-Mitgliedslandes anerkennen. In jedem Fall dürfen nur für diese Güter zugelassene Verpackungsmethoden angewendet werden.
Die Behörde kann eine strengere Beförderungskategorie oder einen strengeren Tunnelbeschränkungscode festlegen, die/der in die Genehmigung aufgenommen werden muss. Jeder Sendung muss eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde beigefügt werden oder das Beförderungspapier muss einen Verweis auf die Genehmigung der zuständigen Behörde enthalten. Jede Genehmigung muss künftig an das Sekretariat der UNECE zum Zwecke der Bekanntmachung über dessen Website gemeldet werden.
Auf der Märzsitzung wurde endlich auch definiert, was unter beschädigten Lithiumbatterien zu verstehen ist:
< Batterien, bei denen der Hersteller Defekte festgestellt hat, die die Sicherheit beeinträchtigen
< Batterien mit beschädigten oder in erheblichem Maße verformten Gehäusen
< auslaufende Batterien oder Batterien mit Gasaustritt
< nicht diagnosefähige Batterien.
Für ein Inkrafttreten noch vor dem 1. Januar 2013 will Deutschland eine Multilaterale Vereinbarung vorschlagen.
Der internationale Batterieverband PRBA hat dem UN-Subcommittee of Experts on the Transport of Dangerous Goods eine weitere Sondervorschrift mit zwei besonderen Verpackungsanweisungen (P 907 und LP 903) für beschädigte Lithiumbatterien vorgeschlagen. Darüber wird anlässlich der Sitzung im Juni/Juli 2012 entschieden.
Damit entfällt die Notwendigkeit von Ausnahmen gemäß § 5 GGVSEB und die damit verbundenen Sachverständigengutachten.
Im Luftverkehr ist und bleibt die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien verboten (SP A154).
Norbert Müller
Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
Gebrauchte Batterien: Rücknahmesysteme
Für gebrauchte Batterien besteht per Gesetz eine Rückgabepflicht für Verbraucher und eine Rücknahmepflicht für Handel, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Hersteller und Importeure.
Deutschland
In Deutschland wird das Batterierecycling durch das Batteriegesetz geregelt. Vier genehmigte Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien sind derzeit in Deutschland tätig: Die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS), Rebat, ÖcoReCell und ERP Deutschland. Die drei letztgenannten sind herstellereigene Rücknahmesysteme.
Österreich
In Österreich gibt es ein bundesweites Sammelsystem. Für die Organisation und Abwicklung wurde 1989 das Umweltforum Batterien (UFB) als Vereinigung der österreichischen Batterienimporteure und -hersteller gegründet.
Schweiz
In der Schweiz wird das Batterierücknahmesystem durch die Interessenorganisation Batterieentsorgung in der Schweiz, Inobat, geführt.
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