Luftfrachtsendungen: Zahl der Packstücke mit Li-Batterien angeben
Ohne die Angabe der zutreffenden Packstückzahl deklariert der Ersteller automatisch die komplette Sendung als Versandstücke mit Lithium-Batterien.
©Foto: Rudolf Gebhardt/Springer Fachmedien MünchenIn einer Mitteilung vom 9. Februar erinnert das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) an die Angabe der Stückzahl für gemischte Gefahrgutsendungen mit Lithium-Batterien nach Teil II im Luftfrachtbrief. Demnach muss jede Sendung von einem Dokument begleitet werden, welches einen Hinweis enthält, dass im Versandstück Lithium-Ionen-Zellen oder -batterien enthalten sind.
Bei gemischten Sendungen, welche Packstücke mit Lithium-Batterien und normale Fracht (nicht-eingeschränkt/not-restricted) enthalten, muss laut Mitteilung die Anzahl der Packstücke mit Lithium-Batterien auf dem Beförderungsdokument (Luftfrachtbrief) angegeben werden. Ohne diese Angabe der zutreffenden Packstückzahl deklariere der Ersteller automatisch die komplette Sendung als Versandstücke mit Lithium-Batterien.
Bei der Beförderung von Lithium-Batterien nach Teil II der Verpackungsvorschriften 966, 967, 969 und 970 handele es sich um Gefahrgutsendungen, die unter einem erleichterten Transportverfahren abgefertigt werden. Stimmten die Angaben im Luftfrachtbrief und der Kennzeichnung (Packstücke mit dem Kennzeichen ICAO T.I. Fig. 5-3 (IATA Abb. 7.1C)) von Gefahrgutsendungen nicht überein, können diese nicht zum Lufttransport akzeptiert werden, so das LBA. (gg/gh)
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