Altverpackungen

06.05.2024 Fachbeitrag

Leere ungereinigte IBC: Viel Aufwand auch bei Leergut

Auch leere, aber ungereinigte IBC müssen nach den Gefahrgutvorschriften behandelt werden. Ein Beispiel zeigt, wie dabei vorzugehen ist.
IBC leer ungereinigt UN 1230 Methanol 1200

Der IBC war mit UN 1230 Methanol befüllt und soll nun ungereinigt zum Lieferanten zurückgeschickt werden.

©Foto: Norbert Müller

„Leer“ bedeutet bei Gefahrgut und Gefahrstoff nicht, dass man bei Transport und Lagerung nichts machen muss. Das soll an einem Beispiel illustriert werden. Situation: Der IBC gemäß Foto oben ist leer geworden und soll im Dezember 2023 ungereinigt zum Lieferanten zurückgeschickt werden. Bei dem IBC handelt es sich um einen „ 31HA1/Y/0721“ mit einem Volumen von 1.000 Litern, das Ladegut war UN 1230. Auf was ist im Einzelnen zu achten?

Vorweg: Der Status „leer“ ist im ADR nicht definiert; eine Bestimmung des Begriffs fehlt in Abschnitt 1.2.1.

Kennzeichnung und Bezettelung

Der (leere ungereinigte) IBC muss an zwei gegenüberliegenden Seiten mit

Dafür verantwortlich ist der Verlader (§ 21 (2) Nr. 3 GGVSEB).

Beschädigung

Der IBC darf nicht beschädigt, insbesondere aber nicht undicht sein, sodass sein (Rest-)Inhalt nicht austritt oder austreten kann. Ein beschädigter IBC müsste in einer Bergungsgroßverpackung (weiter-)befördert werden (4.1.1.19.1 ADR; § 22 (1) Nr. 3 GGVSEB).

Dafür verantwortlich sind der

  • Verlader (§ 21 (1) Nr. 2 S. 1 GGVSEB; Bußgeld i. d. R. 500 Euro, Verstoß der Gefahrenkategorie I)
  • abholende Fahrzeugführer (§ 28 Nr. 1 GGVSEB; Bußgeld i. d. R. 250 Euro, Verstoß der Gefahrenkategorie I)
  • Entlader (§ 23a (1) Nr. 2 GGVSEB; Bußgeld i. d. R. 800 Euro, Verstoß der Gefahrenkategorie I).

Verschluss

Der IBC muss oben und unten verschlossen sein, und zwar gemäß Herstellerinformation (4.1.1.1 S. 3 und 4 i. V. m. 4.1.1.11 ADR).

Dafür verantwortlich sind der

  • Verlader (§ 21 (1) Nr. 4 GGVSEB; Bußgeld i. d. R. 400 Euro, Verstoß der Gefahrenkategorie II) und der
  • abholende Fahrzeugführer (§ 28 Nr. 1 GGVSEB; Bußgeld i. d. R. 250 Euro, Verstoß der Gefahrenkategorie I).

Rückstände

Der IBC darf an der Außenseite nicht mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen sein (4.1.1.1 S. 5 i.V.m. 4.1.1.11 ADR). Dafür verantwortlich ist der Verlader (§ 21 (1) Nr. 4 GGVSEB; Bußgeld i.d.R. 400 €, Verstoß der Gefahrenkategorie II), nicht jedoch der abholende Fahrzeugführer (§ 28 Nr. 1 GGVSEB).

Prüfung

Der IBC ist im Dezember 2023 noch in der 2,5-jährigen Prüffrist (4.1.2.2 S. 2 i. V. m. 4.1.1.11 ADR). Dafür verantwortlich ist der Absender (!) (§ 18 (1) Nr. 5 GGVSEB).

Ab Januar 2024 wäre eine Beförderung wie folgt zulässig:

  • bis März 2024 ohne weitere Bedingung (4.1.2.2 S. 3 ADR); es ist kein zusätzlicher Eintrag im Beförderungspapier erforderlich.
  • Bis Juni 2024 muss, falls der IBC Abfall ist (4.1.2.2 S. 4 b) ADR), im Beförderungspapier zusätzlich eingetragen werden „ABFALL“ (5.4.1.1.3.1 ADR) und „BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b)“ (5.4.1.1.11 ADR).
  • Nach dem Juni 2024 müsste der IBC in einer Bergungsgroßverpackung befördert werden (4.1.1.19.1 ADR; § 22 (1) Nr. 3 GGVSEB). Die Bergungsgroßverpackung wäre zusätzlich mit dem Wort „Bergung“ zu kennzeichnen (5.2.1.3 ADR) und im Beförderungspapier wäre zusätzlich (oder anstelle des Eintrags gemäß 5.4.1.1.1 e) ADR) einzutragen: „Bergungsverpackung“ (5.4.1.1.5 S. 1 ADR).
  • unbefristet, falls Beförderung zur Reinigung mit anschließender Durchführung der „kleinen“ Inspektion (6.5.4.4.1 S. 1 b) ADR) und Dichtheitsprüfung (6.5.4.4.2 S. 2 b) ADR) (4.1.2.2 S. 4 a) ADR), aber das scheidet für den vorliegenden Fall (Kombi-IBC) aus.
Tabelle Optionen Versand IBC 1200
©Foto: Norbert Müller

Beförderungspapier

Hier gibt es die fünf Möglichkeiten gemäß der Tabelle „Optionen“ (siehe oben). Mit der (zulässigen) Option 5 ist die für die Durchführung der Beförderung notwendige Zuordnung zu den beiden für Leergut infrage kommenden Beförderungskategorien „0“ beziehungsweise „4“ grundsätzlich nicht möglich, weil das nur bei Kenntnis der UN-Nummer und gegebenenfalls der Verpackungsgruppe möglich ist. Wa­rum das ADR diese Option trotzdem zulässt, ist nicht erklärlich.

Der

  • Auftraggeber des Absenders muss diese Daten dem Absender übermitteln (§ 17 (1) Nr. 2 GGVSEB)
  • Absender muss diese Daten dem Beförderer übermitteln (§ 18 (1) Nr. 1 a) und Nr. 8 GGVSEB)
  • Beförderer muss diese Daten dem Fahrzeugführer übermitteln (§ 19 (2) Nr. 5 a) GGVSEB); eine direkte Kommunikation zwischen Absender und Fahrzeugführer unter Umgehung des Beförderers sollte aber mit Zustimmung des Beförderers auch möglich sein.

Verladung

Absatz 1.1.3.6.3 ADR ordnet den leeren IBC im vorliegenden Fall der Beförderungskategorie 4 = unbegrenzt zu. Der Verlader hat Folgendes zu gewährleisten:

  • Die an der Verladung beteiligten Personen müssen in ihren spezifischen Pflichten unterwiesen sein (1.3 ADR; § 27 (5) GGVSEB).
  • Der Verlader hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben gemäß Tabelle schriftlich oder elektronisch hinzuweisen (§ 21 (2) Nr. 1 GGVSEB).
  • Der abholende Lkw muss mit einem 2-kg-Feuerlöscher ausgerüstet sein (8.1.4.2 ADR; § 19 (2) Nr. 9 GGVSEB); der Verlader hat das zu kontrollieren (7.5.1.2 ADR; § 29 (1) GGVSEB).

Gefahrgutbeauftragter

Wer nur IBC, leer von UN 1230, ungereinigt, verlädt, muss keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen (§ 2 (1) Nr. 5 GbV). Die Überwachung der Einhaltung der relevanten Vorschriften ist dann Sache des Unternehmers selbst (§ 9 (5) S. 1 GGBefG) oder einer von ihm bestellten Aufsichtsperson (§ 130 (1) S. 2 OWiG).

Abfallrecht

Wenn sich der Besitzer des IBC entledigen will, ist der IBC Abfall (§ 3 (1)-(4) KrWG). Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe (hier: Methanol) enthalten, und entsorgt werden sollen, sind gefährlicher Abfall des Schlüssels 150110.

Verpackungen sind rückgabe- und rücknahmepflichtig (§ 15 (1) S. 1 Nr. 4 KrWG); aus diesem Grund wird für die Beförderung keine Erlaubnis gemäß § 54 KrWG benötigt (§ 2 (2) S. 1 VerpackG; § 12 (1) AbfAEV), sondern nur eine Anzeige gemäß § 53 KrWG; der befördernde Lkw muss mit „A“-Tafeln gekennzeichnet werden (§ 55 (1) KrWG; § 13a AbfAEV).

An die Stelle des Entsorgungsnachweises und Begleitscheins treten die Informationen gemäß § 16b NachwV.

Der Eintrag im Gefahrgut-Beförderungspapier muss zum Beispiel lauten „Leer ungereinigt UN 1230 Abfall Methanol, 3 (6.1), II, (E)“ (5.4.1.1.6.1, 5.4.1.1.3.1 ADR).

Der Erzeuger des Abfalls „IBC leer von Methanol ungereinigt“ muss keinen Abfallbeauftragten bestellen (§ 2 AbfBeauftrV).

Lagerung bis zur Abholung

Methanol ist

  • gefahrstoffrechtlich leicht entzündlich (H225) und giftig (H 301, 311, 331)
  • wasserrechtlich deutlich wassergefährdend (WGK 2).

Wegen der Eigenschaft

leicht entzündlich gilt: leer wie voll (Nrn. 4.2 (11) S. 2, 12.1 (2) TRGS 510). Methanol hat einen Siedepunkt von 64,5 °C; ein IBC darf zu 92 Prozent befüllt werden (Unterabschnitt 4.1.1.4 Satz 4 a) ADR). Methanol hat eine Dichte von 0,796 g/cm³ bei 15 °C; das bedeutet für einen 1.000-l-IBC eine Füllung von maximal 732 kg.

Von dem Grundsatz „leer wie voll“ bei entzündbaren flüssigen Stoffen in der TRGS 510 gibt es die folgenden drei Ausnahmen: Für die Bemessung der

  • maximal zulässigen Lagermengen (Nr. 12.2 (4) TRGS 510)
  • Brandschutzabstände bei Lagerung im Freien (Nr. 12.4.1 (4) TRGS 510; Nr. 5.12.3 S. 1) IndBauRL)
  • Breite des Schutzstreifens bei Lagerung im Freien (Nr. 12.4.2 (6) TRGS 510)

gilt abweichend: Beträgt die Restmenge in dem entleerten IBC weniger als 0,5 Prozent seines Fassungsraums, müssen nur 0,5 Prozent des Fassungsraums des IBC angesetzt werden, also 5 l x 0,796 g/cm³ = 4 kg. Das bedeutet: Wird der leere IBC

  • in einem Raum gelagert, muss dieser bei (fiktiven) 732 kg von angrenzenden Räumen feuerhemmend („F30“) abgetrennt sein (Nrn. 7.2 (1), 12.3 (3) Z. 1 TRGS 510).
  • im Freien gelagert, ist bei (fiktiven) 4 kg kein Brandschutzabstand zu einem Gebäude gefordert (Nr. 12.4.1 (2) i. V. m. (4) TRGS 510).

giftig gilt: Es kommt darauf an, wie viel Liter in dem IBC tatsächlich noch drin sind (Nr. 4.2 (11) S. 1 TRGS 510). Eine feuerbeständige („F90“) Abtrennung des Lagerraums von angrenzenden Räumen wird erst ab 200 kg netto verlangt (Nr. 8.2 (1) Z. 1 TRGS 510; Nr. 7.2 (1) TRGS 510 (feuerhemmend) gilt nicht).

Der leere IBC muss

  • gefahrstoffrechtlich in eine Rückhalteeinrichtung (z. B. Auffangwanne) gestellt werden, die mindestens den in dem IBC noch befindlichen Inhalt aufnehmen kann (§ 11 (1) S. 4 und Anh. I Nr. 1.2 (4) S. 2 GefStoffV; Nrn. 4.2 (13) S. 1, 7.2 (3) und 12.5 (3) TRGS 510).
  • wasserrechtlich nicht in eine Rückhalteeinrichtung gestellt werden, wenn
    — die Fläche, auf der der „leere“ IBC steht, undurchlässig für ggf. austretendes Methanol ist
    — austretendes Methanol schnell aufgenommen werden kann
    — die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist

(§ 31 (3) AwSV).

IBC leer ungereinigt Bayern-Fass 1200

Werden leere ungereinigte IBC mit weniger als 0,5 Prozent Restmenge eines leicht entzündlichen flüssigen Stoffes im Freien gelagert, fordert die TRGS 510 keinen Brandschutzabstand zu einem Gebäude.

©Foto: Rudolf Gebhardt | TECVIA GmbH

Dass die Lagerung von Verpackungen (Kanistern, Fässern, IBC), leer von entzündbaren Flüssigkeiten und ungereinigt, ein faktisches und nicht nur ein fiktives Risiko darstellt, zeigen diverse Unfälle in Verwertungs- und Wiederaufarbeitungsanlagen. Tätigkeiten mit geringer Gefährdung können nicht Tätigkeiten mit Flüssigkeiten sein, bei denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann; dies kann schon bei geringen Flüssigkeitsmengen (im ml-Bereich) der Fall sein (Nr. 6.2 (5) Z. 3 TRGS 400). Das Kriterium „geringe Menge“ führt in Bezug auf Brand- und Explosionsgefahren also nicht zum Ergebnis „geringe Gefährdung“, da Restmengen eines leicht entzündlichen Stoffes – etwa in einem Kanister – gerade besonders gefährlich sein können (LASI (Hrsg.): LV 45, Nr. E 3.2).

Fazit

Das Beispiel hat gezeigt: Auch Leergut verursacht Aufwand. Eine gute Kenntnis der Vorgaben kann Schäden vermeiden.

Prof. Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

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