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Schwerpunkt des Monats Mai 2024

Verpackung

Verpackung Kiste Glasflaschen Füllmittel 1200

© Foto: Daniela Schulte-Brader | TECVIA GmbH

Die richtige Verpackung für ein gefährliches Gut zu finden, ist zwar kein Hexenwerk, verlangt aber Sorgfalt und Genauigkeit. In der Regel beginnt es mit der Einstufung des Transportguts in die passende UN-Nummer. Ein Blick in die Tabelle A im ADR, im Speziellen in die Spalten 8 und 9a, gibt sodann Auskunft über die zu befolgenden Verpackungsanweisungen, eventuell noch die Sondervorschriften. In den Anweisungen schließlich ist nachzulesen, welche Arten von Verpackungen zulässig sind

So weit, so gut, Aufgabe erledigt? Mitnichten. Immer wieder machen Verpacker den Fehler, sich mit den Angaben in den Verpackungsanweisungen zu begnügen. Dabei steht in Unterabschnitt 4.1.3.1 ADR ausdrücklich, dass der Verwender keine Verpackungen auswählen darf, ohne zu überprüfen, ob der Stoff mit dem gewählten Verpackungswerkstoff verträglich ist. Es ist also immer die sogenannte chemische Verträglichkeit nachzuweisen. Dies gilt natürlich auch für gefährliche Abfälle (siehe den Beitrag „Zusammenpacken erleichtert“).

Gebrauchte IBC, die zwar leer, aber ungereinigt sind, unterliegen genauso wie volle den Gefahrgutvorschriften. Insbesondere ist für ihren Transport ein Beförderungspapier erforderlich. Allerdings gibt es mehrere Möglichkeiten, das Dokument richtig auszufüllen (siehe „Viel Aufwand auch bei Leergut“).

Der Transport radioaktiver Stoffe erfolgt zum größten Teil mit nicht zulassungspflichtigen Versandstücken. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat nun ihre Gefahrgutregel 016 zur Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen für diese Versandstücke erstmals überarbeitet („Auf dem aktuellen Stand“).

Einige Neuheiten auch bei Gefahrgutverpackungen gab es auf der Fachmesse Logimat in Stuttgart zu sehen („Neue Perspektiven“).

Rudolf Gebhardt, Redakteur fokus GEFAHR/GUT