ICAO-T.I.: Neue Nummern
Viele Luftfahrtgesellschaften schränken die Beförderung von Gefahrgut zusätzlich ein.
©Foto: Horst Galuschka/dpaDie nächste Ausgabe der Technischen Anweisungen der Organisation der zivilen Luftfahrtbehörden ICAO, die ICAO-T.I. 2017/2018, ist in Vorbereitung. Sie bildet wie immer die Grundlage der IATA-DGR, der Gefahrgutvorschriften der Luftfahrtgesellschaften. Einige der Änderungen haben größere Auswirkungen auf den Versand gefährlicher Güter.
Chemisch instabile Stoffe der Klassen 2 und 3, der Unterklasse 6.1 sowie der Klasse 8 sind nun im Luftverkehr ausdrücklich verboten. Ausnahme: Wenn alle Vorsichtsmaßnahmen gemäß der neuen Sonderbestimmung A209 erfüllt sind, also keine Polymerisation möglich ist. Kurz gesagt versteht man unter Polymerisation eine chemische Reaktion, bei der Kunststoffe erzeugt werden.
In Tabelle 3.3B für viskose Stoffe der Klasse 3 wird eine Spalte mit der extrapolierten kinematischen Viskosität v hinzugefügt. Je nach Flammpunkt eines Stoffes, Auslaufzeit und Durchmesser der Auslaufdüse kann v dabei einen bestimmten Wert innerhalb einer vorgegebenen Spannbreite annehmen.
Für die desensibilisierten explosiven Stoffe in der Unterklasse 4.1 wurde das Wort „fest“ ergänzt, um diese von den desensibilisierten explosiven Flüssigkeiten der Klasse 3 deutlicher abzugrenzen.
Neu ergänzt wurden polymerisierende Stoffe, die unter normalen Transportbedingungen eine stark wärmeerzeugende Reaktion hervorrufen können.
In Unterklasse 5.2, organische Peroxide, werden zwei UN-Nummern anders belegt. tert-Butylcumylperoxid, bisher UN 3107, ist künftig unter UN 3109 zu finden. Und Dicetylperoxydicarbonat wandert von UN 3116 zu UN 3120. Kleinere Änderungen gibt es in dieser Klasse bei den Angaben zur Stoffkonzentration der UN-Nummern 3105, 3106 und 3109 sowie bei dem (in bestimmter Konzentration für den Transport verbotenen) Dibenzoylperoxid.
Für die bestehende UN 3507 wurde die Klassifizierung von 8 (7) zu 6.1 (7, 8) geändert. Neue UN-Nummern, Versandbezeichnungen und teilweise auch Sonderbestimmungen finden sich bei folgenden Gefahrgütern:
- UN 0503 Raketenmotoren
- UN 2000 Zelluloid: Erleichterungen für den Versand von Tischtennisbällen wurden ergänzt.
- UN 3151 Halogenierte Monomethyldiphenylmethane
- UN 3527 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme, festes Grundprodukt
- UN 3528 Maschine mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit (egal welcher Motor)
- UN 3529 Maschine mit Antrieb durch entzündbares Gas (egal welcher Motor)
- UN 3530 Maschine mit Verbrennungsmotor oder Verbrennungsmotor (beide mit Antrieb durch Klasse 9)
- UN 3531 bis 3534 Polymerisierende Stoffe, fest oder flüssig, stabilisiert oder temperaturkontrolliert.
Erweiterte Verpackungsanweisungen
Ergänzt wird die Verpackungsanweisung 200 bei Flaschen aus Verbundwerkstoffen, zum Beispiel Kohlefaserverbundstoffen, für die Beförderung von Gasen. Die höchstzulässige Prüffrist beträgt hier fünf Jahre. Allerdings ist eine Verlängerung auf die Frist in Tabelle 200.A beziehungsweise 200.B möglich, wenn eine Genehmigung der zuständigen Behörde des Verwendungslandes vorliegt. Hinzu kommt in der PI 200 der Absatz e) zur Innendruckberechnung bei Flaschen für verflüssigte Gase, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, sowie für flüssige Stoffe, die mit einem verdichteten Gas überlagert sind.
Zusätzliche Anforderungen für Druckgaspackungen mit nicht entzündbarem Gas, die biologische Produkte oder medizinische Zubereitungen enthalten, listet PI 203 für UN 1950 auf. Sofern kein Hitzetest erforderlich ist, müssen diese Aerosoldosen folgende Bedingungen erfüllen:
- Nur Stoffe/Zubereitungen enthalten, die durch Hitzetest zerstörbar sind
- Höchstens 575 Milliliter Fassungsraum
- Verpackung: Leistungsanforderung Verpackungsgruppe II
- Ventile: zum Beispiel durch Schutzkappe geschützt
- Keine Bewegung im Versandstück.
Für die ID8000 Konsumgüter wurden die erlaubten Klassen/Unterklassen/Verpackungsgruppen, die bisher nur in A112 gelistet waren, in die Verpackungsanweisung Y963 übernommen. Ab 2017 dürfen auch UN 3334 und UN 3335 als ID8000 vorbereitet werden. Neu ergänzt wurde der Hinweis, dass keine anderen gefährlichen Güter beigepackt werden dürfen.
Auch in den ICAO-T.I. und damit den IATA-DGR werden die neuen Abfertigungs- und Gefahrenkennzeichen für Lithiumbatterien eingeführt. Verpackungen mit Lithium-Zellen oder -Batterien gemäß Teil II der PI 965 bis 970 und Teil IB der PI 965 und 968 müssen dabei mit dem neuen rechteckigen Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen versehen werden (siehe Abbildungen unten), auf dem auch die jeweilige UN-Nummer sowie eine Telefonnummer für weitere Informationen einzutragen sind.
Verpackungen nach Teil IB sind zusätzlich mit dem neuen Gefahrenkennzeichen für Lithiumbatterien zu kennzeichnen. Bei Packstücken, die Teil I oder IA der Verpackungsanweisungen entsprechen, genügt die Kennzeichnung mit dem neuen Gefahrenkennzeichen.
Leider haben die Vereinten Nationen für das neue Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen einen weißen Hintergrund vorgeschrieben. Bisher reichte ein kontrastierender Hintergrund aus. Dies bedeutet, dass im Moment ein Druck des neuen Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichens auf eine Kiste aus Pappe nur mit weißem und nicht mit kartonagefarbenem Hintergrund erlaubt ist.
Wenn ein Versender die Erleichterung für umweltgefährdende Stoffe aus Sonderbestimmung A197 nicht nutzen möchte, muss er im Moment auf eine Außen- oder Einzelverpackung mit maximal fünf Litern UN3082 beziehungsweise fünf Kilogramm UN3077 das Klasse-9-Gefahrenkennzeichen und die Markierung für umweltgefährdende Stoffe anbringen.
Ab 2017 darf auf das Anbringen der Markierung für umweltgefährdende Stoffe in diesem Fall verzichtet werden.
Ausblick auf 2019
Eine umfangreiche Änderung ist ab dem Jahr 2019 geplant. Dann sollen nämlich die Personalkategorien bei den Mindestanforderungen an die Schulungsinhalte wegfallen. Die Einzelheiten hierzu wurden ausführlich beschrieben in Ausgabe 1-2/2016 der Gefahr/gut unter dem Titel „Auf die Schulbank“ ab Seite 6 des Heftes sowie online. Der Beitrag ist verfügbar auf www.gefahrgut-online.de im Thema Schulung sowie Luftfracht, veröffentlicht am 4. Februar.
Eva Glimsche
Gefahrgutexpertin Luft, Langwedel b. Warder
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