Lithiumbatterien

29.12.2014 Fachbeitrag

Für eine einheitliche Umsetzung

Originalartikel als PDF lesen PDF, 801.2 KB Ausgabe 1 / 2015
Erstmals werden in den Gefahrgutvorschriften für den Seeverkehr Regelungen für den Transport gebrauchter und defekter Li-Batterien eingeführt.
Für eine einheitliche Umsetzung
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© Gefahr/gut

Die Gefahrguttransportvorschriften für den Seeverkehr (IMDG-Code) ändern sich turnusgemäß zum 1. Januar 2016. Die deutsche Übersetzung wurde in der 23. Ausgabe des Verkehrsblatts am 15. Dezember 2014 veröffentlicht.

Basis der neuen Vorschriften ist die 18. Ausgabe der UN-Empfehlungen zum Transport gefährlicher Güter. Diese werden für die anderen Verkehrsträger ebenfalls umgesetzt, bei Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt verbindlich zum 1. Januar 2015 mit einer sechsmonatigen Übergangsfrist, für den Luftverkehr mit der 56. Ausgabe der IATA-DGR ohne Übergangsfrist ebenfalls zum 1. Januar.

Damit eine einheitliche Umsetzung für die Firmen gewährleistet werden kann, darf der neue IMDG-Code, Amendment 37-14 auf freiwilliger Basis aber auch bereits ab 1. Januar 2015 angewendet werden, um eine zeitgleiche Umsetzung für alle Verkehrsträger zu ermöglichen.

Die nationale Gefahrgutverordnung See (GGVSee) wird im Laufe des Jahres 2015 angepasst werden. Mit dem Amendment 37-14 stehen wieder einige gravierende Änderungen an, die wichtigsten sind in der folgenden Übersicht dargestellt, die Details der Tabelle zu entnehmen.

Zu den wesentlichen Änderungen zählen:

  • Es werden 20 neue UN-Nummern eingeführt, die meisten davon für adsorbierte Gase
  • Für bestimmte ungereinigte leere Verpackungen wird eine eigene UN-Nummer 3509 eingeführt, die aber für den Seetransport nicht verwendet werden darf
  • Asymmetrische Kondensatoren wie LIC (Lithium Ionen Kondensatoren) werden neu als Gefahrgut eingestuft (UN 3508)
  • Regelungen für den Transport defekter und gebrauchter Lithiumbatterien werden erstmals im IMDG-Code eingeführt
  • Die Gefahrzettelmuster und sonstigen Kennzeichen werden nun hinsichtlich der Abmessungen exakt vorgegeben; es gibt aber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016
  • Die Spalte 16 mit den Vorschriften zur Trennung und Stauung wird in zwei Spalten 16a – Stauung und Handhabung und 16b – Trennung aufgeteilt
  • Bei den Staukategorien (neue Spalte 16a) werden Staucodes SW1 – SW28 hinzugefügt, die in 7.1.5 erläutert werden. Ebenfalls neu sind Handhabungscodes H1 bis H4, die in 7.1.6 zu finden sind
  • Die neue Spalte 16b – Trennung wird völlig neu gestaltet mit Trenncodes SG1 bis SG75, die in 7.2.8 erläutert werden
  • Umweltgefährdende Stoffe der UN 3077 und 3082 werden, mit Ausnahme allgemeiner Verpackungsvorschriften, völlig vom IMDG-Code befreit, wenn sie sich in Behältnissen mit höchstens fünf Liter oder Kilogramm Inhalt befinden
  • Für sonstige umweltgefährdende Stoffe (Meeresschadstoffe) entfällt bei Gebinden bis 5 Liter / kg die Kennzeichnungspflicht an CTUs und der Eintrag „MARINE POLLUTANT“ in der IMO-Erklärung.

Die Detailänderungen sind der Tabelle unter www.gefahrgut-online.de zu entnehmen, die die bisherige Regelung der neuen gegenüberstellt.

Jürgen Werny
Gefahrgutexperte, München

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