Entsorgung

05.08.2024 Fachbeitrag

Entsorgung von Lithiumbatterien: Batterien und EAG

Sollen Lithiumbatterien oder Geräte mit Lithiumbatterien entsorgt werden, sind sowohl Gefahrgut- als auch Abfallregeln umzusetzen. Als Extra: Beförderung gebrauchter Elektrogeräte in andere Länder.
Entsorgung von Lithiumbatterien

Noch überschaubar: Lithiumbatterien, lose oder in Geräten, die am Ende gesammelt und entsorgt werden müssen.

©Foto: CAtherina Hess/Picture Alliance

Im Jahr 2020 wurden in Deutschland 2.729 Tonnen Gerätebatterien als Abfall befördert – mengenmäßig „Peanuts“, aber das wird sich in den kommenden Jahren wohl ändern. Hinweis: Lithium(ionen)batterien aus der e-Mobilität (für das Batterie-Gesetz (BattG) sind das „Industrie“-, nicht „Fahrzeug“-Batterien) sind in dieser Zahl nicht enthalten.

In diesem Beitrag geht es um (Alt-)Lithium-Metall/-Ionenzellen/-batterien nach § 2 (9) BattG
- entweder für sich (= Gefahrgut UN 3090, 3480)
- oder in Elektro- oder Elektronik-Altgeräten (EAG), denen sie nicht entnommen wurden (§ 3 Nr. 3 ElektroG, § 1 (1) S. 2 BattG) (= Gefahrgut UN 3091, 3481).
Diese sollen entsorgt werden (§ 3 (22) KrWG), also entweder stofflich/nicht energetisch verwertet (§ 3 (23) KrWG, § 2 (11) BattG) oder beseitigt (§ 3 (26) KrWG, §2 (12) BattG). Dabei hat die Verwertung Vorrang (§ 2 (1) Nr. 2 KrWG, § 5 (1) BattG).
Aufgepasst: „Verwerter“ im abfall- und gefahrgutrechtlichen Sinn ist etwas anderes als im umgangssprachlichen Sinn. Das Weiterverkaufen von Retouren ist beispielsweise kein Verwerten gemäß Abfall-/Gefahrgutrecht.

Gefahrgutregeln

Die Anforderungen an die Beförderung als Gefahrgut im europäischen Straßen-/Eisenbahn-/Binnenschiffsverkehr (ADR/RID/ADN) und im Seeverkehr (IMDG- Code) lassen sich systematisieren, wie die Tabelle (siehe unten) zeigt.
Im Luftverkehr ist die Beförderung von Abfall-Lithiumbatterien allerdings verboten (Sondervorschrift A183 IATADGR), und es dürfte sich auch kaum ein Beförderungsbedürfnis dafür ergeben.

Erster Fall im Land- und Seeverkehr

Für eine Abfall-Lithiumzelle/-batterie, die nicht beschädigt oder defekt ist (also keine Zelle oder Batterie im Sinne der Sondervorschrift (SV) 376 im Land- oder Seeverkehr darstellt), gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten zur Beförderung.

1. Möglichkeit für die "Kleinen" pur und in EAG: Für Abfallzellen aus Lithium-Metall kleiner gleich (≤) ein Gramm oder aus Lithium-Ionen ≤ 20 Wh, beziehungsweise Abfallbatterien aus Lithium-Metall ≤ 2 g oder Lithium-Ionen ≤ 100 Wh, beziehungsweise Geräte, die solche Zellen oder Batterien
enthalten, kann die Beförderung gemäß Sondervorschrift 188 ADR/RID/ ADN/IMDG-Code erfolgen (siehe dazu Seite 12-13).
Das setzt voraus, dass für diese Abfall-Zellen/-Batterien die Prüfzusammenfassung gemäß 2.2.9.1.7 g) ADR/RID/ADN/Unterabschnitt 2.9.4.7 IMDG-Code vorliegt, und das dürfte bei Abfall schwierig sein. Auf die Verpackung gehört das Kennzeichen gemäß Abb. 5.2.1.9.2 ADR, Anforderungen an eine weitere Bezettelung oder an ein Beförderungspapier entfallen. Auch eine Beförderungskategorie gemäß Absatz 1.1.3.6.3 ADR entfällt.

2. Möglichkeit bis 500 Gramm pur: Für die oben genannten Größen wie auch für Abfallzellen/-batterien mit höheren Leistungsgrenzen, aber maximal 500 Gramm je Zelle/Batterie, erfolgt die Beförderung gemäß Sondervorschrift 636 ADR/RID/ADN. Die Prüfzusammenfassung gemäß Absatz 2.2.9.1.7 g) ADR/ RID/ADN ist nicht erforderlich.
Auf die Verpackung gehört lediglich die Kennzeichnung: „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“. Die Bezettelung entfällt, ebenso wie ein Beförderungspapier sowie eine Beförderungskategorie gemäß Absatz 1.1.3.6.3 ADR.

2. Möglichkeit für EAG: Für Abfallzellen/-batterien in Elektroaltgeräten (EAG), unabhängig von ihrem Lithiummetallgehalt oder ihrer Nennenergie oder ihrem Gewicht, erfolgt die Beförderung gemäß Sondervorschrift 670 b) ADR/RID/ADN. Eine Prüfzusammenfassung gemäß Absatz 2.2.9.1.7 g) ADR/RID/ADN ist nicht erforderlich.
Auf die Verpackung gehört lediglich die Kennzeichnung: „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“. Anforderungen an die Bezettelung, an ein Beförderungspapier oder an eine Beförderungskategorie entfallen.

3. Möglichkeit: Für Abfallzellen/-batterien, unabhängig von ihrem Lithiummetallgehalt oder ihrer Nennenergie oder ihrem Gewicht, für sich oder in Geräten, erfolgt die Beförderung gemäß Sondervorschrift 377 ADR/RID/ADN/IMDG-Code. Die Prüfzusammenfassung gemäß Absatz 2.2.9.1.7 g) ADR/RID/ADN / Unterabschnitt 2.9.4.7 IMDG-Code ist nicht erforderlich.
Für die Verpackung bedeutet dies:
̵ Kennzeichnung: z. B. „UN 3480 LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“.
̵ Bezettelung: Gefahrzettel Nr. 9A.
̵ Beförderungspapier: z.B. „UN 3480 ABFALL LITHIUMIONEN

Eine Beschädigung/ein Defekt an einer Zelle/Batterie hat folgende Konsequenzen: Eine Beförderung gemäß den Sondervorschriften (SV) 188 und 377 ADR/RID/ADN/ IMDG-Code ist nicht (mehr) möglich.

Nicht kritisch (2.1)

Für eine Abfall-Lithiumzelle/-batterie, die beschädigt/defekt, aber nicht kritisch ist im Sinne der Sondervorschrift 376 ADR/RID/ADN/IMDG-Code, gibt es zwei Möglichkeiten. Eine Beförderung erfolgt entweder
̵ gemäß Sondervorschrift 636 bzw. 670 b) ADR/RID/ADN. Die Prüfzusammenfassung gemäß Absatz 2.2.9.1.7 g) ADR/RID/ ADN ist nicht erforderlich. Auf die Verpackung gehört die Kennzeichnung: „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“, eine weitere Bezettelung entfällt, ebenso wie die Anforderung an ein Beförderungspapier oder die Nennung einer Beförderungskategorie. Oder
̵ gemäß Sondervorschrift 376 ADR/RID/ADN/IMDG-Code. Eine Prüfzusammenfassung ist nicht erforderlich. Für das ADR gilt die Beförderungskategorie „2“ = 333 kg je Beförderungseinheit.
Für die Verpackung bedeutet dies:
̵ Kennzeichnung: z. B. „UN 3480 BESCHÄDIGTE/ DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“.
̵ Bezettelung: Gefahrzettel Nr. 9A.
̵ Beförderungspapier: z. B. „UN 3480 [ABFALL] LITHIUMIONEN-BATTERIEN, 9, (E), BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“.
̵ Beförderungskategorie (1.1.3.6.3 ADR): 2 = 333 kg.

Kritisch (2.2)

Auch für eine Abfall-Lithiumzelle/-batterie, die kritisch beschädigt/defekt im Sinne der Sondervorschrift 376 ADR/RID/ ADN/IMDG-Code ist, gibt es zwei Möglichkeiten. Die Beförderung erfolgt entweder
̵ gemäß Sondervorschrift 636 bzw. 670 b) ADR/RID/ADN. Eine Prüfzusammenfassung ist nicht erforderlich.
Oder
̵ die Beförderung erfolgt gemäß Sondervorschrift 376 ADR/RID/ADN/IMDG-Code. Eine Prüfzusammenfassung ist nicht erforderlich.
Für die Verpackung bedeutet dies:
̵ Kennzeichnung: z. B. „UN 3480 BESCHÄDIGTE/ DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“.
̵ Bezettelung: Gefahrzettel Nr. 9A.
̵ Beförderungspapier: z. B. „UN 3480 [ABFALL] LITHIUMIONEN-BATTERIEN, 9, (E), BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“. Beförderungskategorie gemäß Absatz 1.1.3.6.3 ADR: 0 = ohne Freimenge

Kommunikation ab 2025

Ab dem Jahr 2025 muss in der Informationskette zwischen dem Auftraggeber des Absenders, dem Absender, dem Beförderer und dem Fahrer die wichtige Information „BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0“ kommuniziert werden (neue Sondervorschrift 677 ADR 2025). Damit wird erstmals eine Identifizierung der Unterfälle 2.1 und 2.2 möglich.
Beispiele:
- „UN 3480 [ABFALL] LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, (E), BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“ = Unterfall 2.1.
- „UN 3480 [ABFALL] LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, (E), BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376, BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0“ = Unterfall 2.2.

Fässer aus Kunststoff

Kunststofffässer mit abnehmbarem Deckel (1H2) gemäß Verpackungsanweisung P 909 (1) a) ADR müssen bis 31.12.2025 nicht unbedingt gemäß Absatz 6.1.5.2.1 ADR mit Lithiumzellen/-batterien geprüft worden sein (für Deutschland erläutert in den Nummern 4-3 und 6-1 der Gefahrgut-Durchführungsrichtlinien RSEB).
Sie unterliegen aber der allgemeinen Beschränkung der Verwendungsdauer des Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR (= fünf Jahre).
Lithium-Altbatterien und Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit Lithiumbatterien (EAG) dürfen gemäß
̵ ADR (dort Sondervorschriften 377 i.V.m. Verpackungsanweisung P 909 (eine den Verpackungsanweisungen P 903 (3) und (5) und P 910 (1) und (3) vergleichbare Regelung gibt es für Lithium-Altbatterien und Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit Lithiumbatterien nicht), 636 und 670 b))
̵ Batteriegesetz (dort § 7 (2) S. 1 Nr. 3)
̵ EU-BattV (dort Art. 70 (3))
̵ Elektro- und Elektronikgerätegesetz (dort § 14 (2))
nicht in derselben Verpackung gesammelt und befördert werden (getrennte Erfassung und Beförderung vorgeschrieben).
Großverpackungen sind für Lithium-Altbatterien beziehungsweise EAG mit Lithiumbatterien nicht vorgesehen. Eine Verpackungsanweisung gibt es dazu nicht. Da aber die Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 909 (3) und (4) – nicht UN-geprüfte Verpackungen – eine Nettomasse von 400 Kilogramm überschreiten dürfen, ist das nicht weiter tragisch.
Die Ausnahme 20 der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) enthält für Lithium-Altbatterien oder EAG mit Lithiumbatterien keine anwendbaren Regelungen.

Abfall im Luftverkehr

Die UN-Nummern
- 3090 ABFALL und UN 3480 ABFALL unterliegen der Sondervorschrift A183 IATA-DGR: Die Beförderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates des Abgangs und des Luftfahrtunternehmens,
- 3091 ABFALL und UN 3481 ABFALL sind zur Beförderung zugelassen,
Die jeweilige Beförderungsfreigabe ist allerdings nur unter dem Vorbehalt der Airline möglich

Abfallregeln: Innerdeutsche Entsorgung

Sortenreine Lithium-Altbatterien sind kein gefährlicher Abfall und je nach Herkunft dem Schlüssel 200134 oder 160605 zuzuordnen. Eine abfallrechtliche Dokumentation ist nicht gefordert. Das gewerbsmäßige Sammeln und Befördern muss angezeigt werden. Das Kraftfahrzeug muss mit A-Tafeln gekennzeichnet werden, unabhängig von der beförderten Menge.

Abfallregeln: Grenzüberschreitende Entsorgung

Sortenreine Lithium-Altbatterien sind kein gefährlicher Abfall und – je nach Herkunft – dem Schlüssel 200134 oder 160605 sowie dem Code B1090 zuzuordnen. Eine abfallrechtliche Dokumentation ist wie folgt gefordert: Beförderung zur
- Verwertung: Versandformular
- Beseitigung: Notifizierung- und Begleitformular.
Das gewerbsmäßige Sammeln und Befördern muss angezeigt werden. Eine ähnliche Regelung ist von weiteren 16 Ländern in Europa bekannt. Das gewerbsmäßig sammelnde und befördernde Kfz muss mit A-Tafeln gekennzeichnet werden, unabhängig von der beförderten Menge.

EAG: Innerdeutsche Entsorgung

Elektroaltgeräte (EAG) mit Lithiumbatterien sind gefährlicher Abfall (nicht wegen der enthaltenen Lithiumbatterien, sondern wegen anderer in der Regel anwesender gefährlicher Bestandteile) und – je nach Herkunft – dem Schlüssel 200135 oder 160213 zuzuordnen. Als abfallrechtliche Dokumentation sind die Unterlagen gemäß § 16b Nachweisverordnung mitzuführen.
Das gewerbsmäßige Sammeln und Befördern muss angezeigt werden. Das dazu genutzte Kraftfahrzeug muss mit A-Tafeln gekennzeichnet werden, unabhängig von der beförderten Menge.

EAG: Grenzüberschreitende Entsorgung

EAG mit Lithiumbatterien sind gefährlicher Abfall (nicht wegen der enthaltenen Lithiumbatterien, sondern wegen anderer in der Regel anwesender gefährlicher Bestandteile) und – je nach Herkunft – dem Schlüssel 200135 oder 160213 sowie dem Code A1180 zuzuordnen.
Als abfallrechtliche Dokumentation sind ein Notifizierungs- und ein Begleitformular erforderlich. Das gewerbsmäßige Sammeln und Befördern muss angezeigt werden. Eine ähnliche Regelung ist von weiteren 16 Ländern in Europa bekannt. Das gewerbsmäßig sammelnde und  befördernde Kfz muss mit A-Tafeln gekennzeichnet werden, unabhängig von der beförderten Menge.

Kontrolle

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern und Abfällen auf der Straße ist Sache des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) und der Polizeien der Bundesländer.

Immissionsschutzrecht: Umschlag und Lagerung

Wer im Sinne des Abfallrechts gefährliche Abfälle, hier EAG mit Lithiumbatterien, in einer Anlage umschlägt, zum Beispiel aus einem Kraftfahrzeug auslädt und dann wieder auf ein Kraftfahrzeug verlädt, mit einer Kapazität der Anlage von mehr als einer Tonne je Tag, oder diese lagert mit einer Gesamtkapazität der Anlage von mehr als 30 Tonnen, braucht dafür eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des Umschlags beziehungsweise der damit verbundene Aufwand hält viele Spediteure davon ab, sich an der EAG-Logistik zu beteiligen.

Wenn es kein Abfall sein soll

Ein Sonderfall stellt die grenzüberschreitende Beförderung von gebrauchten EAG mit Lithiumbatterien dar,
̵ zum Verkauf und zur anschließenden direkten Wiederverwendung oder
̵ zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung, zur Überholung, zur Reparatur oder zur Fehlerursachenanalyse.
Es geht hier nicht um eine abfallrechtliche „Verwertung“, geschweige denn um eine abfallrechtlichen „Beseitigung“ (KEIN Abfall, Stichwort „Circular Economy“).
Die Lithiumbatterien in den Geräten sind in diesem Fall nicht von der Pflicht der Prüfzusammenfassung befreit, was der betroffenen Branche Probleme bereitet.
Zurzeit fehlt eine Sondervorschrift, ähnlich den Sondervorschriften 377 bzw. 670 b) ADR, für Altgeräte (Abfall). Zum Beleg der Nicht-Abfalleigenschaft werden benötigt:
Bei der Beförderung
̵ zum Verkauf und zur direkten Wiederverwendung das Formular gemäß Anhang II der „Technical Guidelines on transboundary movements of electrical and electronic waste and used electrical and electronic equipment, in particular regarding the distinction between waste and non-waste under the Basel Convention“, beziehungsweise Anhang 3 der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 = Anlage 6 ElektroG.
̵ zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung, zur Überholung, zur Reparatur oder zur Fehlerursachenanalyse das Formular gemäß Anhang III der „Technical guidelines on transboundary movements of electrical and electronic waste and used electrical and electronic equipment, in particular regarding the distinction between waste and non-waste under the Basel Convention“, beziehungsweise Anhang 4 der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 = Anlage 6 ElektroG.
Bei Nichtvorhandensein dieser Dokumente während der Beförderung vermutet der Gesetzgeber die Abfalleigenschaft des Transportgutes, die der Besitzer widerlegen kann und muss, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Gefahrgutrechtlich unterliegen solche Beförderungen im Straßenverkehr den Bedingungen
̵ entweder der Sondervorschrift 188 ADR oder
̵ der Verpackungsanweisungen P 903 bzw. LP 903 ADR.
Vorsicht: Das schließt das Vorhandensein der Prüfzusammenfassung für die enthaltenen Zellen/Batterien ein.

Fazit
Sammlung, Umschlag, (Zwischen-)Lagerung und Beförderung sind unvermeidbare logistische Aktivitäten für Lithium-Altbatterien und Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit Lithiumbatterien auf dem Weg vom Abfallerzeuger zum -entsorger, bei dem genügend Fettnäpfchen aufgestellt
sind, um hineinzutreten. Im Koalitionsvertrag von 2021 heißt es: „Wir etablieren ein Anreizsystem, um bestimmte Elektrogeräte und gefährliche Lithium-Ionen-Batterien umweltgerecht zu entsorgen und der Kreislaufwirtschaft zuzuführen.“ Zur Halbzeit der Koalition lag dieses Anreizsystem noch nicht vor.


Prof. Dr. Norbert Müller, ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

Mehr Online

Musterformulare für die grenzüberschreitende Beförderung gebrauchter EAG, für die Bewertung zur Rücksendung und für die Prüfzusammenfassung gibt es unter
www.fokus-gefahrgut.de, Suchwort „Lithiumbatterien

Tabelle Entsorgung Lithiumbatterien
©Foto: Norbert Müller
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