Bergungsverpackungen: 11A weiterhin zugelassen
In der Chemieindustrie häufig geübte Praxis: In einen Metall-IBC der Codierung 11A mit Folienbeutel…
©Foto: BDEAls Bergungsverpackung sind IBC aus Stahl bei Entsorgungsfirmen recht beliebt. Die mit dem UN-Code 11A versehenen Behälter eignen sich beispielsweise gut, um beschädigte 200-Liter-Fässer mit Gefahrgut sicher unterzubringen. Und nach derzeitigem Wortlaut des Absatzes 4.1.1.19.1 ADR/RID sind diese Großpackmittel auch ausdrücklich zur Verwendung als Bergungsverpackung zugelassen.
Fast wäre diese Möglichkeit mit dem ADR 2017 entfallen. Denn im Zuge der Harmonisierung des Gefahrgutregelwerks mit der 19. Ausgabe der UN-Modellvorschriften stand die bisherige Regelung auf der Kippe. Darauf verwies Gudula Schwan, stellvertretende Leiterin des Gefahrgutreferats beim Bundesverkehrsministerium, bereits anlässlich der letzten Gefahrgut-Technik-Tage in Berlin. Eine generelle Eignung von Stahl-IBC als Bergungsverpackung, so die Stellungnahme des UN-Expertenunterausschusses, könne nicht automatisch angenommen werden, da die Prüfvorschriften nicht die Aufnahme von Gegenständen beziehungsweise Innenverpackungen berücksichtigten.
…wird per Gabelstapler ein beschädigtes Fass eingestellt…
©Foto: BDEZum Glück hatte man bei der Gemeinsamen Tagung das Problem längst erkannt. Bereits im September vergangenen Jahres hieß es laut Schwan in einem Bericht des Gremiums: „Es wird daher angeregt, vor einer Entscheidung zu der vorgeschlagenen Angleichung die betroffene Industrie zu konsultieren, da der UN-Expertenunterausschuss die Bedürfnisse der Abfallentsorgungsindustrie möglicherweise nicht berücksichtigt hat.“
Gelegenheit genutzt
Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft BDE hat die Gelegenheit genutzt und über den europäischen Entsorgerdachverband FEAD bei der Gemeinsamen Tagung beantragt, IBC weiterhin zuzulassen. Mit Erfolg: „Die Gemeinsame Tagung beschließt per Abstimmung, die Verwendung von IBC als Bergungsverpackungen für RID/ADR/ADN-Beförderungen weiterhin zuzulassen, jedoch lediglich diejenigen des Typs 11A, da der Vertreter der FEAD bestätigt hat, dass die übrigen Typen von der europäischen Abfallentsorgungsindustrie nicht eingesetzt werden“, steht nun im Entwurf des Berichts der letzten Tagung Mitte März.
…und somit sicher für die spätere Entsorgung untergebracht.
©Foto: BDELeidtragende einer Streichung von IBC als Bergungsverpackungen aus dem ADR wären sowohl die Entsorgungsunternehmen wie auch die verladende Wirtschaft gewesen. Deshalb hatte der BDE schon im Sommer des vorigen Jahres ein entsprechendes Statement an das Bundesverkehrsministerium geschickt. Zur Verpackung und Entsorgung beschädigter Versandstücke heißt es dort: „Die Beförderung solcher Versandstücke in Großpackmitteln (IBC) bietet ein adäquates Sicherheitsniveau, so dass die Neuanschaffung und Verwendung teurer Bergungsverpackungen/Bergungsgroßverpackungen vermieden werden kann. Auch ist unter Anerkennung der Praxis-tauglichkeit gerade in der aktuellen Änderung der Ausnahme 20 GGAV verankert worden, dass Abfallgefäße aller Abfallgruppen grundsätzlich auch in IBC verpackt werden dürfen.“ Würden IBC aus dem Absatz 4.1.1.19.1 ADR/RID gestrichen, so das Schreiben weiter, „müssten viele Sonderabfallentsorger ab 2017 die bewährte Beförderungspraxis in Großpackmitteln (IBC) aufgeben.“
Für die Wirtschaft hätte dies enorme finanzielle Belastungen bedeutet. Beim Entsorgerverband ist man deshalb sehr erleichtert. „Wäre die bisherige Regelung entfallen, müssten wir viele zusätzliche Bergungsverpackungen anschaffen“, sagt BDE-Fachreferentin Sandra Giern und ergänzt: „Wir können jedoch nicht von heute auf morgen Tausende von Behältern austauschen, geschweige denn auf Vorrat halten.“ Denn in der Praxis nutzt die Industrie bei Vorfällen gerne die ohnehin vor Ort verfügbaren Metall-IBC, um defekte Verpackungen mit Chemikalien schnell unterzubringen. Der Dienstleister kann den IBC später einfach abholen und den Inhalt sicher entsorgen.
Risiken vermieden
Ohne eine Zulassung von Intermediate Bulk Containern als Bergungsverpackung müsste der Entsorger also entweder ständig einsatzbereit sein, um im Rekordtempo den Unfallort anzusteuern. „Dabei stellt sich die Frage, ob auch der passende Entsorgungsbehälter so schnell verfügbar ist“, gibt Giern zu bedenken. Oder die Chemiefirma stellt den beschädigten Behälter zunächst wie gewohnt in einen Metall-IBC – aus dem ihn der Dienstleister später mit großem Aufwand und Sicherheitsrisiko für die Mitarbeiter in einen zugelassenen Entsorgungsbehälter umlädt. Dieser Gefahr ist die Branche nun entgangen.
Zugleich sieht der BDE in der Entscheidung der Gemeinsamen Tagung eine gute Grundlage dafür, die Thematik der doppelt gekennzeichneten Behälter auf UN-Ebene zu bringen. „Ziel muss es sein, für 2019 eine Erlaubnis/Aufnahme ins Regelwerk zu bekommen, die Behälter mit zwei Typenschildern offiziell zulässt. (…) Für die tägliche Praxis ist es notwendig, dass der IBC sowohl für Feststoffe als auch für Flüssigkeiten zulässig ist“, fordert der Verband in einem Schreiben an das Bundesverkehrsministerium vom 10. März.
Rudolf Gebhardt
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