Batterierecht-Anpassungsgesetz veröffentlicht
Das Batterierecht-Durchführungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
©Foto: Joko | picture allianceDas „Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)“ wurde am 30. September 2025 im Teil 1 des Bundesgesetzblatts veröffentlicht. Es beinhaltet im Artikel 1 das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG).
Im Teil 1 sind allgemeine Vorschriften, wie Zweck des Gesetzes aufgeführt, Teil 2 widmet sich der Bewirtschaftung von Altbatterien. Folgende Kapitel sind im Teil 2 aufgeführt:
- Vertrieb von Batterien
- Rücknahme von Batterien
- Behandlungspflichten
- Informationspflichten
- Mitteilungspflichten
- Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
- Beauftragung Dritter, Vollzug
Das BattDG umfasst folgende sieben Teile:
- Allgemeine Vorschriften
- Bewirtschaftung von Altbatterien
- Beteiligung von Bundesbehörden an Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe
- Konformitätsbewertung
- Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
- Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
Außerkrafttreten: Das Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 6. Oktober 2025 außer Kraft. § 17 Absatz 6 des Batteriegesetzes tritt erst am 18. August 2026 außer Kraft.
Inkrafttreten: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung (30.09.2025) in Kraft. Die Artikel 4 bis 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 tritt am 18. Februar 2027 in Kraft. (gg/tm)
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