Abfallrecht

02.02.2023 Fachbeitrag

Abfallbeauftragte: Was tun mit Altbatterien?

Was Abfallbeauftragte über Abfall-Lithiumbatterien und Elektroaltgeräte mit Lithiumbatterien wissen sollten. Und wie sich Gefahrgut- und Abfallrecht überschneiden.
Lithiumbatterien Abfall Behälter 1200

Fässer aus Kunststoff mit abnehmbaren Deckeln gemäß SV 377 und P 909 (1) des ADR für Abfall-Lithium-Metallbatterien (UN 3090) und Abfall-Lithium-Ionenbatterien (UN 3480).

©Foto: Norbert Müller

Im Jahr 2020 wurden in Deutschland 2390 Tonnen Abfall-Lithium-Ionen-Gerätebatterien und 340 Tonnen Abfall-Lithium-Metall-Gerätebatterien zurückgegeben beziehungsweise -genommen (ohne (Industrie-)Batterien für Elektrofahrzeuge). Mengenmäßig sind das „Peanuts“.

Ein Beispiel zur Situation: Ich bin ein Betriebsbeauftragter für Abfall („Abfallbeauftragter“). In meinem Unternehmen fallen Lithiumbatterien als Abfall und/oder Elektroaltgeräte („EAG“) mit Lithiumbatterien an. Was sollte oder sogar muss ich von der Entsorgung wissen?

Wann müssen Abfallbeauftragte bestellt werden?

Die Antwort auf diese Frage findet man

  • generell in § 59 (1) KrWG und
  • speziell in § 2 AbfBeauftrV.

Die Bestellpflichten besonders in Hinblick auf Altbatterien und EAG sind in Tabelle 1 unten zusammengestellt.

Erkenntnisse und Erläuterungen zur Tabelle 1: Das „Erzeugen“ von Altbatterien und EAG („Abfall“) löst keine eigenständige Pflicht zur Bestellung einer/eines Abfallbeauftragten aus. Wer sonst noch Abfallbeauftragte bestellen muss, steht in § 2 Nr. 1 AbfBeauftrV.

Tabelle 1 Abfallbeauftragte 1200
©Foto: Norbert Müller

Rücknahmeverpflichtung ohne Bestellpflicht

Ein Beispiel: Eine Klinik, in der mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr anfallen, muss eine/n Abfallbeauftragte/n bestellen. Bei dem anfallenden Abfall (gefährlich und nicht gefährlich) können und werden auch Lithiumbatterien und EAG mit Lithiumbatterien mit dabei sein.

Die Hersteller und Vertreiber von Gerätebatterien sind zur Rücknahme der Altbatterien, nicht aber zur Bestellung einer/eines Abfallbeauftragten verpflichtet. Die Rücknahmesysteme für diese Altbatterien dagegen sind es. In der amtlichen Begründung der AbfBeauftrV 2017 (Bundesrat Drucksache 477/16) findet sich allerdings keine Begründung für die Ungleichbehandlung mit den Herstellern und Vertreibern von Fahrzeug- und Industriebatterien.

Vertreiber (stationäre Händler)

  • mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte (EEG) von mindestens 400 m² oder
  • von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft EEG anbieten,

sind wie folgt verpflichtet:

  • bei der Abgabe eines EEG an einen Endnutzer ein EAG des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das EEG erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe zum Ort der Abgabe unentgeltlich zurückzunehmen.
  • auf Verlangen des Endnutzers EAG, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe zum Einzelhandelsgeschäft unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines EEG geknüpft werden und ist auf drei EAG pro Geräteart beschränkt.

Onlinehändler unterliegen einerseits den gleichen Bedingungen wie oben genannt. Die Rücknahme für EEG der Kategorien 3, 5 und 6 gemäß § 14 (1) in Verbindung mit Anlage 1 ElektroG ist darüber hinaus durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.



Der Abfallerzeuger 

Werden Lithiumbatterien für die Beförderung zur Entsorgung in Fässer gepackt, ist der Abfallerzeuger Verpacker gemäß § 2 Nr. 4 Satz 1 GGVSEB und hat damit folgende Pflichten:

  • Jedes Fass muss zugelassen sein, d. h. mit „UN 1H2/Y…/S/…“ codiert sein (Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 377 Satz 1 i. V. m. Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 909 (1) a), b) ADR, § 22 (1) Nr. 3 GGVSEB).
  • Jedes Fass darf nach Befüllung nicht schwerer sein als die Zahl, die hinter dem Buchstaben „Y“ angegeben ist (Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 909 (1) a), b) und Absatz 4.1.1.3.1 ADR, § 22 (1) Nr. 3 GGVSEB).
  • Jedes Fass darf nicht älter sein als das Datum, das hinter dem Buchstaben „S“ angegeben ist, plus fünf Jahre (Unterabschnitte 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 909 (1) a), b) und 4.1.1.15 ADR, § 22 (1) Nr. 3 GGVSEB).
  • Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden; der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem:
    - den Schutz der einzelnen Batteriepole,
    - Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern,
    - Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschlüsse ausgelegt sind, oder
    - die Verwendung nicht leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen (Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 909 (1) zusätzliche Vorschriften 1 und 2 ADR, § 22 (1) Nr. 3 GGVSEB).
  • Es dürfen
    - auch Batterien, die keine Lithiumbatterien sind, und
    - keine anderen Güter, z. B. EAG mit Lithiumbatterie, in die Fässer gefüllt werden (Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 377 Satz 1 ADR, § 22 (1) Nr. 3 GGVSEB).
  • Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z. B. durch die Verwendung nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks) (Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 909 zusätzliche Vorschrift 3 ADR, § 22 (1) Nr. 3 GGVSEB).
  • Die Fässer müssen nicht für/mit Lithiumbatterien geprüft worden sein (Abweichung von Absatz 6.1.5.2.1 ADR, legalisiert durch Nrn. 4-3 und 6-1 RSEB).
  • Jedes Fass muss mit
    - „UN 3090“ und „UN 3480“ gekennzeichnet sein (Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR, § 22 (1) Nr. 5 b) GGVSEB),
    - „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“ gekennzeichnet sein (Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 377 Satz 3 ADR, § 22 (1) Nr. 5 b) GGVSEB),
    - Gefahrzettel Muster Nummer 9A bezettelt sein (Absatz 5.2.2.1.1 ADR, § 22 (1) Nr. 5 b) GGVSEB).

Das sind die Pflichten eines Verpackers von Abfall-Lithiumbatterien, also des Abfallerzeugers. Der Abfallerzeuger hat auch noch Pflichten als Verlader (§ 2 Nr. 3 Satz 1 c) oder 2 GGVSEB) (z. B. Kontrolle Lkw, Ausrüstung) (§ 29 (1) GGVSEB), ggf. als Auftraggeber des Absenders (§ 2 Nr. 10 GGVSEB) oder als Auftraggeber des Beförderers („Absender“) (§ 2 Nr. 1 GGVSEB).



Aufgaben im Einzelnen

Die Aufgaben der/des Abfallbeauftragten stehen in § 60 (1) KrWG: Die/Der Abfallbeauftragte berät generell den zur Bestellung Verpflichteten (= Unternehmer) sowie dessen Betriebsangehörige in Angelegenheiten, die für die

  • Abfallvermeidung und
  • Abfallbewirtschaftung

bedeutsam sein können, und zwar sowohl von sich aus („proaktiv“) als auch auf Befragen (passiv).

Im Einzelnen sind es die folgenden sechs Aufgaben:

1. Überwachung

Die/Der Abfallbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen.

Kommentar: Es ist üblich, dass mit der Verwertung von Abfällen Dritte beauftragt werden. Der Abfallerzeuger hat sich gemäß § 22 S. 2 und 3 KrWG davon zu überzeugen, dass diese beauftragten Dritten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Was passieren kann, wenn man das als Abfallerzeuger nicht tut, kann man zum Beispiel in dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 09.04.2019 (Az. 2 Rb 8 Ss 58/19) nachlesen

2. Mitteilung

Die/Der Abfallbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, die

  • Einhaltung der Vorschriften des KrWG, des BattG und des ElektroG sowie der aufgrund des KrWG erlassenen Rechtsverordnungen (z. B. NachwV, AbfAEV),
  • Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch
    - Kontrolle der Betriebsstätte und Art und Beschaffenheit der bewirtschafteten Abfälle in regelmäßigen Abständen,
    - Mitteilung festgestellter Mängel,
    - Vorschläge zur Beseitigung festgestellter Mängel.

Kommentar: Die Vorschriftenlage bei Abfall-Lithiumbatterien und -Elektro- und Elektronikgeräten ist komplex; Beispiele:

Gefahrgutrecht: Welche Anforderungen enthalten das BattG (§ 7 (2) S. 2 Nr. 3, § 9 (2)) oder das ElektroG (§ 17 (4) S. 3, § 14 (2) S. 1) zum Beispiel an die Sammel- = Transportbehältnisse? Jetzt kommen die Gefahrgutvorschriften ins Spiel, weil die Alt-Lithiumbatterien und EAG mit Lithiumbatterien gefährliche Güter sind (UN 3090, 3091, 3480, 3481). Vor allem in Unternehmen, in denen wegen § 2 GbV kein/e Gefahrgutbeauftragte/r bestellt werden muss, dürfte die Klärung dieser Frage an der/dem Abfallbeauftragten „hängen“ bleiben. Aus dem ADR sind die Vorschriften gemäß Tabelle 2 (unten) anzuwenden.

Aus der Begründung zu § 2 Nr. 2 f) AbfBeauftrV 2017 (Bundesrat Drucksache 477/16): „Die Pflicht zur Rücknahme von EAG durch Vertreiber wird mit dem neuen ElektroG erstmals eingeführt und ist daher bei den Vertreibern nach § 17 (1) und (2) ElektroG in die Vertriebsorganisation einzugliedern sowie nach den Anforderungen des ElektroG auszugestalten.

  • Die bruchsichere Erfassung,
  • das Verhindern einer mechanischen Verdichtung bei der Rücknahme und
  • der Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Sammelcontainer

stellen besondere Anforderungen an die rücknahmepflichtigen Vertreiber, die

  • durch eine/n Abfallbeauftragte/n überwacht und
  • im Sinne der abfallwirtschaftlichen Ziele des ElektroG

optimiert werden können. Bedingt durch den Umfang und den Umsatz nach der Verkaufsfläche ist zudem zu erwarten, dass bei den Vertreibern nach § 17 (1) und (2) ElektroG relevante Abfallmengen anfallen werden.“

Baurecht: Gemäß § 82 SBauVO NRW müssen Verkaufsstätten besondere Räume für Abfälle haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können; diese Räume müssen

  • feuerbeständige („F 90“) Wände und Decken und
  • mindestens feuerhemmende („T 30“) und selbstschließende Türen haben.

Wer kontrolliert das? Fachkraft für Arbeitssicherheit? Brandschutzbeauftragte/r? Abfallbeauftragte/r? Alles eine Frage der Organisation.

Tabelle 2 Vorschriften Lithiumbatterien 1200
©Foto: Norbert Müller

3. Aufklärung

Die/Der Abfallbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, die Betriebsangehörigen aufzuklären

a) über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von

  • den Abfällen und
  • der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit

ausgehen können.

b) über

  • Einrichtungen und
  • Maßnahmen

zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen.

4. Entwicklung und Einführung

Die/Der Abfallbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, hinzuwirken auf die Entwicklung und Einführung

a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur

  • Vermeidung,
  • ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung,
  • umweltverträglichen Beseitigung

von Abfällen,

b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung.

5. Mitwirkung

Die/Der Abfallbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, bei der Entwicklung und Einführung der in Nummer 4 genannten Verfahren mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der Abfallbewirtschaftung.

6. Verbesserungen

Die/Der Abfallbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, bei Anlagen, in denen Abfälle

  • anfallen,
  • verwertet werden und
  • beseitigt werden,

zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken.

Das Thema an Externe vergeben?

Die/Der Abfallbeauftragte

  • soll grundsätzlich betriebsangehörig sein (intern) (§ 2 AbfBeauftrV),
  • kann aber ausnahmsweise auch nicht betriebsangehörig sein (extern) (§ 5 AbfBeauftrV).

Fazit

Abfall-Lithiumbatterien und EAG mit Lithiumbatterien unterliegen den Vorschriften des

  • Abfallrechts (KrWG und untergesetzliches Regelwerk wie NachwV und AbfAEV, BattG bzw. ElektroG),
  • Gefahrgutrechts (GGBefG, ADR, GGVSEB und GbV),
  • Baurechts (Verkaufsstättenrecht).

Sind zum Beispiel Abfallbeauftragte/r und Gefahrgutbeauftragte/r in Person getrennt bestellt, gilt Paragraf eins: „Jeder macht seins.“ Gibt es aber zum Beispiel keine/n Gefahrgutbeauftragte/n, weil Paragraf (§) 2 GbV „Befreiungen“ in Anspruch genommen werden kann, wird sich ein/e bestellte/r Abfallbeauftragte/r wohl kaum um gefahrgutspezifische Themen „drücken“ können. Und das wird nur mit einem Minimum an Qualifikation gutgehen.

Tabelle 3 Einstufungen Abfall 1200
©Foto: Norbert Müller

Fallbeispiel

Wie sehr Gefahrgut- und Abfallrecht sich überschneiden, soll an dem folgenden Beispiel illustrieren werden: Es sind 1000 Liter Spülwasser angefallen; es besteht zu

  • 90 % aus Wasser,
  • 10 % aus einem Reiniger; dieser ist ein Gemisch (pH 11-11,8 = Lauge) mit den folgenden Einstufungen:
    - gefahrgutrechtlich: UN 3266 8 III,
    - gefahrstoffrechtlich: H314 Kategorie 1C; nicht metallkorrosiv (= nicht H290),
    - wasserrechtlich: WGK 1.

Das Spülwasser befindet sich in einem IBC.

Es werden die folgenden Fragen gestellt:

  1. Wie lauten die gefahrgut-, gefahrstoff-, abfall- und wasserrechtlichen Einstufungen des Abfalls?
  2. Ist es zulässig, den Abfall weiter zu verdünnen, sodass er nicht mehr gefahrgutrechtlich etc. eingestuft werden muss?

Antwort auf Frage 1: Die relevanten Einstufungen ergeben sich aus ­Tabelle 3 (oben). Das vorliegende Abfallgemisch ist also ein

  • gefährliches Gut: Seine Beförderung unterliegt dem ADR, der GGVSEB und der GbV, ggf. der GGAV Ausnahme 20.
  • gefährliches Gemisch: Seine Lagerung unterliegt der GefStoffV und der TRGS 510.
  • gefährlicher Abfall: Seine Entsorgung unterliegt dem KrWG, der NachwV und der AbfAEV.
  • schwach wassergefährdendes Gemisch: Seine Lagerung unterliegt als Ab-, hier: Schmutzwasser (§ 54 (1) S. 1 Nr. 1 WHG) nicht der AwSV (§ 62 (6) Nr. 1 WHG, vgl. Berendes u. a. (Hrsg.): WHG, Kommentar, zu § 62, Rn. 45, Berlin 2011).

Antwort auf Frage 2: Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen

  • Kategorien von gefährlichen Abfällen,
  • Abfällen, Stoffen oder Materialien (auch Wasser)

ist unzulässig (§ 9a (1) KrWG). Auf diese Idee sollte also niemand kommen, denn ein Verstoß wäre eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 (1) Nr. 1 KrWG), die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann (§ 69 (3) KrWG).

Mit vorschnellen Antworten sollte man also vorsichtig sein. Erneut zeigt sich: Vieles hängt mit vielem zusammen. Gut, wenn man auf zwei Hochzeiten tanzen kann.

Prof. Dr. Norbert Müller,
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg



Abkürzungen Vorschriften

  • AbfAEV = Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
  • AbfBeauftrV = Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
  • ADR = Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
  • AVV = Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
  • AwSV = Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • BattG = Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
  • ElektroG = Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
  • GbV = Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
  • GGAV = Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
  • GGBefG = Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
  • GGVSEB = Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
  • KrWG = Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
  • NachwV = Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
  • RSEB = Richtlinien zur Durchführung der GGVSEB
  • SBauVO = Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten
  • TRGS = Technische Regeln für Gefahrstoffe
  • WGK = Wassergefährdungsklasse
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