UN 3082: SV 375 fordert keine Ausrichtungspfeile

Ausrichtungspfeile an Außenverpackungen sind bei UN 3082 nicht erforderlich, wenn eine Freistellung nach SV 375 erfolgt.
©Foto: Daniela Schulte-Brader/Springer Fachmedien MünchenWie die IHK Schwaben in ihrem aktuellen Newsletter berichtet, habe die für UN 3082 (Umweltgefährdende Stoffe, flüssig, n. a. g.) mögliche Freistellung nach der Sondervorschrift 375 ADR zu Diskussionen bezüglich der Anbringung von Ausrichtungspfeilen an der Außenverpackung im Sinne des Unterabschnitts 5.2.1.10 ADR geführt. Hintergrund sei, dass die SV 375 nur angewendet werden könne, wenn die Verpackungen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 ADR entsprächen.
In 4.1.1.5 ADR ist auch der Unterabschnitt 5.2.1.10 ADR genannt. Daraus schlossen laut IHK einige Gefahrgutexperten, dass Ausrichtungspfeile an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen seien. Dies haben nun nach Mitteilung der Kammer sowohl das Bundesverkehrsministerium wie auch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr verneint.
Ziel der Einführung der Freistellung nach SV 375 sei eine umfassende Freistellung von umweltgefährdenden Stoffen gewesen, unter der Voraussetzung, dass allgemeine Verpackungsvorschriften erfüllt sind, heißt es im IHK-Newsletter. Die Regelung in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR besage lediglich, dass Innenverpackungen mit flüssigen Stoffen „richtig herum“ in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen. Eine Kennzeichnung der Außenverpackung, also auch diejenige nach 5.2.1.10 ADR, sei in SV 375 nicht gefordert. Der Querverweis in 4.1.1.5 ADR laufe somit ins Leere.
„Der Vergleich zu Beförderungen in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR führt im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis, denn da ist die rechtliche Regelung im ADR genau anders herum. Abschnitt 3.4.1 ADR regelt explizit, dass Unterabschnitt 5.2.1.10 ADR anzuwenden ist“, ergänzt IHK-Experte Alfred Winklhofer. (gg/gh)
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