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Schwerpunkt des Monats März 2023

Stückgutlogistik

Fäser Stapler Mitarbeiter Lagerhalle 1200

© Foto: Industrieblick | AdobeStock

Versender von Packstücken mit gefährlichen Gütern können unter einer Vielzahl von Beförderern auswählen. Allerdings hängen die Wahlmöglichkeiten ganz entscheidend ab von der Art beziehungsweise der Klasse des Gefahrguts. Denn vermutlich gibt es keinen einzigen Spediteur oder Transportunternehmer, der alle gefährlichen Güter ohne Wenn und Aber auf seine Fahrzeuge lässt.

Gut zu erkennen ist dies an den Vorgaben der großen Speditionskooperationen. Die meisten von ihnen nehmen beispielsweise keine Sendungen mit explosiven oder radioaktiven Stoffen an. Starke Einschränkungen findet man auch bei Gasen, Stoffen der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 sowie bei oxidierend wirkenden Stoffen und organischen Peroxiden. Und keine einzige Kooperation akzeptiert ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in ihrem Stückgutnetz (siehe den Beitrag „Gefahrgut im Netzwerk“).

Vor ähnlichen Beschränkungen steht auch, wer Gefahrgutgebinde per KEP-Dienst versenden möchte. Zwar sind die meisten Anbieter grundsätzlich offen für fast alle Klassen, doch listen die Beförderungsbedingungen einige zum Teil deutliche Restriktionen auf. Heißt für Versender: Unbedingt vorab informieren (siehe „Sicher unterwegs“).

KEP-Dienste, genauer gesagt ihre Fahrzeuge und Fahrer, fallen im Straßenverkehr immer wieder durch unvorschriftsmäßiges Verhalten auf. Halten und Parken an verbotenen Stellen, unangepasste Geschwindigkeit, technische Defekte, mangelhafte Ladungssicherung und fehlende Dokumente werden bei Kontrollen häufig beanstandet. Und das, obwohl die Verantwortlichen mit drastischen Strafen rechnen müssen („Leider oft verhaltensauffällig“).

Rudolf Gebhardt, Redakteur fokus GEFAHR/GUT

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