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Schwerpunkt des Monats April 2021

Luftverkehr

Flugzeuge Flughafen Fedex 1200

© Foto: Picture Alliance/dpa/Henning Kaiser

Dass Änderungen auch Erleichterungen bedeuten können, zeigen die Vorschriften für Gefahrgut im Luftverkehr. Mit der neuen Sonderbestimmung A215 erlauben die IATA-DGR nämlich unter bestimmten Voraussetzungen, bei umweltgefährdenden festen und flüssigen Stoffen der UN-Nummern 3077 und 3082 eine Versandbezeichnung als technischen Namen zu verwenden. Als Beispiel nennt die A215 „Paint“ und „Perfumery products“. Eine Vereinfachung sicherlich für diejenigen, die Versandbezeichnungen von Hand in ein System eingeben müssen.

Eher verwirrend für manche dürfte hingegen die neue Regel sein, für Kleinserien von Lithiumbatterien sowie für Batterien über 35 Kilogramm eine Genehmigung sowohl von der Behörde des Abgangsstaates als auch vom Staat des Luftfahrtunternehmens einholen zu müssen. Denn wer meint, dies sei in beiden Fällen Sache des Versenders, liegt falsch. Die Airline muss sich die Genehmigung von ihrer nationalen Behörde nämlich selbst holen. (siehe dazu den Beitrag „Mit staatlicher Genehmigung“).

Die neuen Vorschriften für den Luftverkehr müssen seit dem 1. Januar 2021 angewendet werden. Zeit für eine Bestandsaufnahme der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung bei Spediteuren und Flughäfen. Da gibt es Positives und Negatives zu berichten (siehe „Erheblicher Kontrollbedarf“). Was ein Luftfrachtspediteur zu diesen Entwicklungen zu sagen hat, lesen Sie im Interview „Frühzeitige Planung wird wichtiger“.

Wie alle anderen Gremien trifft sich auch das Dangerous Goods Panel der ICAO derzeit nur virtuell, um Anträge für die nächsten Vorschriften im Luftverkehr zu besprechen („Im Panel arbeiten in Corona-Zeiten“).

Rudolf Gebhardt, Redakteur GEFAHR/GUT

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