Schwerpunkt des Monats März 2017

Lithiumbatterien

03.03.2017 Fachbeitrag

Lagerung von Lithiumbatterien: Lücke geschlossen

Für die Lagerung von Lithiumbatterien hat der Gesetzgeber keine besonderen Vorschriften vorgesehen. Brandlöschversuche und die daraus abgeleiteten Ergebnisse von Versicherern gewinnen so an Bedeutung.
Halle Lager Sprinkleranlage 1200

Wer Lithiumbatterien lagert, benötigt Deckensprinkleranlagen.

©Foto: Zixpack/AdobeStock

Seit Juni 2012 gibt es für die Lagerung von Lithium(metall/ionen)batterien (allein, in oder mit Geräten) von den deutschen Schadenversicherern das Merkblatt „Lithiumbatterien“ (VdS 3103, 2. Auflage Mai 2016). Die darin gefassten Empfehlungen geben einen Standard für ein versicherbares Risiko in der Lagerung vor (siehe dazu den Beitrag im Thema des Monats April 2016). Vergleichbares gab es seitens des US-amerikanischen Schadenversicherers FM Global bislang nicht.

Tabelle Lagerung LiBatt 1200
©Foto: Norbert Müller

Diese Lücke wurde nun durch Empfehlungen für die Lagerung geschlossen, die auf umfangreichen Brand- und Löschversuchen basieren. Die Empfehlungen (FM Global: Protection Recommendations for Li-Ion Battery Bulk Storage, Oktober 2016) lassen sich wie in der Tabelle unten systematisieren. Während im VdS-3103-Merkblatt eine „Sprinkleranlage“ vorgesehen ist, wird diese bei FM Global spezifiziert. Das Industriesachversicherungsunternehmen bestätigt die Erkenntnisse des VdS: Schnell viel Wasser hilft viel. Da auch in Deutschland viele (vor allem Logistik-)Immobilien bei FM Global versichert sind, sind die neuen Empfehlungen auch hier von Interesse.

Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

Gefahrzettel 9 Li-Batt UN 3480 1200

Anforderungen an die Lithiumbatterielagerung kommen nicht vom Gesetzgeber, sondern aus der Versicherungswirtschaft.

©Foto: Jürgen Werny
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