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Schwerpunkt des Monats November 2021

Lagerung

Lager Löschanlage Schlauch 1200

© Foto: AdobeStock/Liiset

Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe und Gemische unterliegen vielen Auflagen und Anforderungen. Dies gilt nicht zuletzt beim Brandschutz und dort sowohl für abwehrende wie vorbeugende Maßnahmen. Insbesondere wenn explosionsgefährliche Stoffe oder solche, von denen eine Brandgefahr ausgeht, gelagert werden, gelten Anlagen in Deutschland als Sonderbauten, für die eine entsprechende Genehmigung erforderlich ist.

Abhängig von den gelagerten Stoffen und Mengen verlangen die Behörden eine feuerhemmende oder sogar feuerbeständige Trennung der Gefahrstoffe von anderen Räumen, eine Brandmeldeanlage und die Ausstattung mit Feuerlöschern bis hin zu einer automatischen Feuerlöschanlage. Aber auch die elektrischen Anlagen sowie die Fluchtwege im Gebäude unterliegen speziellen Anforderungen (siehe den Beitrag „Vorbeugender Brandschutz im Gefahrstofflager“).

Werden hingegen Erzeugnisse gelagert, ist nach Gefahrstoffrecht keine Genehmigung erforderlich. Sind sogenannte störfallrelevante Stoffe vorhanden, greift jedoch das Störfallrecht. Zur Diskussion stehen unter anderem Lithiumbatterien, die in der kürzlich novellierten Fassung der TRGS 510 lediglich mit einem Hinweis aufgenommen wurden (siehe „In der Grauzone“).

Versicherer sehen mittlerweile sehr genau hin, soll das Risiko bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Kunststoffverpackungen abgesichert werden („Lagerfeuer“). Und falls doch mal etwas passiert, ist – besser schon im Vorfeld – eine kompetente Krisenkommunikation gefragt („Vertrauensbildende Maßnahmen“).

Rudolf Gebhardt, Redakteur GEFAHR/GUT