Bislang ist alles wie gehabt: wer Gefahrstoffe lagert, kann sich in vielen Fällen in gültige Rechtsprechung vertiefen und entsprechend Maßnahmen ergreifen.
Natürlich hindert dies ihn nicht daran, sie zu ignorieren (siehe Beitrag „Richtig lagern bis zum Ende der Logistikkette“), nötigen Investitionen aus dem Weg zu gehen (siehe „In die Pflicht genommen“) oder sich schlicht rauszureden („Das steht nur kurz da“). Gefahrgut ohne Gefahrstoffbezug hat es allerdings schwerer. Hier greift – manchmal zu kurz – das Baurecht, das Arbeitsstättengesetz oder Regeln zur Abfallsammlung. Fragen zu Lagerung und vorbeugendem Brandschutz bleiben dementsprechend vielfältig („Brände wirksam löschen“).
AwSV, LöRüRL, TRwS 779, TRGS 510
Aber auch Gesetze müssen auf dem Laufenden bleiben. Deshalb sind einige Überarbeitungen zu erwarten. Für diesen Herbst angekündigt (und auf sich warten lassend) ist vor allem die 1. Änderungsverordnung der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Darin soll unter anderem die Löschwasserrückhaltung aufgenommen werden. Die bestehende Richtlinie, die LöRüRL, berücksichtigt lediglich große Anlagen. Nun sollen auch kleinere Anlagen und diejenigen, die aus dem üblichen Anlagenbegriff rausfallen, mit einbezogen werden.
Änderungen sind auch für die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 779 in Arbeit. Allerdings wird wohl die Veröffentlichung der AwSV-Änderung abgewartet.
Eines der wichtigsten Instrumente zur Lagerung ortsbeweglicher Gefahrstoffe ist die TRGS 510. Seit 2010 in Kraft, 2013 einmal gründlich überarbeitet, weist sie immer noch einige Ungereimtheiten zwischen den Kapiteln auf. Der Ausschuss Gefahrstoffe (AGS) will an den Hinweisen aus der Wirtschaft arbeiten. Das klingt doch vielversprechend.
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