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Schwerpunkt des Monats November 2017

Lagerung

Lager Versand Feinstblech Dosen 1200

© Foto: Daniela Schulte-Brader

Lagern Sie oder entsorgen Sie, füllen Sie etwas ab oder schlagen etwas um? Dann sollten Sie Ihren Betrieb in allen Bereichen noch einmal deutlich unter die Lupe nehmen. Auch dann, wenn Sie in manchen Abschnitten die Frage nach Gefahrgut verneinen können. 

Von Produktion bis Entsorgung

Nun ging es ja auch bei lupenreinen Gefahrgütern immer schon um ein bisschen mehr als den schlichten Akt der Beförderung.

Aber zumindest unterscheidet das Gefahrgutrecht zwischen einem zu befördernden Gut und einem zu befördernden Stoff als Abfall. Deren rechtliche Behandlung wird einem anderen Rechtsgebiet zugewiesen, dem Abfallrecht (was auch nicht jedem gefällt).

Anders im Lager. Bei den gesetzlichen Bestimmungen zur Lagerung spielt es keine Rolle, ob es sich um „frische“ Produkte handelt oder um Abfälle. Auch die Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) differenziert hier nicht.

Den Unterschied machen, wenn es um die Lagerung von Gefahrstoffen und damit verbunden um die Einhaltung der Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung geht, Mengengrenzen und die jeweilige Verweildauer. Das kann mit einem einzigen 200-Liter-Fass schon gegeben sein.

Bei der AwSV sind es Mengengrenzen in Verbindung mit einer konkreten Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse, die zählen. Da geht es gegebenenfalls bei 220 Liter los.

Die Gefahrstoffverordnung ist bekannt, wenn auch nicht immer gekonnt. Aber die Anforderungen der Anlagenverordnung betrifft deutlich mehr Unternehmen, als sich bislang mit der Materie befasst haben.

Daniela Schulte-Brader