Werden gefährliche Abfälle gesammelt, gelagert oder befördert, müssen sie eingestuft und" />
Zur Übersicht

Schwerpunkt des Monats Juni 2017

Entsorgung

Abfall Eimer Titel 06_2017 1200

© Foto: Daniela Schulte-Brader

Werden gefährliche Abfälle gesammelt, gelagert oder befördert, müssen sie eingestuft und entsprechend gekennzeichnet werden. Je nachdem, ob dies aus Sicht des Abfallrechts oder aber des Gefahrgutrechts geschieht, können die Ergebnisse unterschiedlich sein. Besonders schwer hat es der Einstufer, wenn ihm keine ausreichenden Informationen über die Zusammensetzung des Abfalls vorliegen. Unterstützung verspricht in diesem Fall die neu gefasste technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 201 mit einem vereinfachten Verfahren (siehe Beitrag „Einfachere Lösung“).

Entsorgung koordinieren

Entsorgungsprozesse haben je nach Unternehmen unterschiedliche Umfänge. Dabei sollte man keine Informationsquelle vergessen („Konsequenzen der Einstufung“). Auch die Ausnahme 20 aus der GGAV kann ein Hilfsmittel sein, allerdings nicht für jeden („Freiheiten für Abfallerzeuger“). Die Gefährdungsbeurteilung gehört hingegen zu den Grundpflichten in Unternehmen, die mit Abfällen zu tun haben („Prozess für alle“).

Betreiber und Fahrer von Tankfahrzeugen kennen das Problem: Wie ist mit ölhaltigen Betriebsmitteln, auch als Putzlappen bekannt, zu verfahren, wenn sie mit gefährlichem Transportgut getränkt sind („Gefühlte Praxis“)? Bei Saug-Druck-Tanks kann diese Frage ebenfalls auftreten, allerdings nicht in vergleichbarem Maß. Eine Übersicht listet die wichtigsten Hersteller auf und zeigt, welche Fahrzeugtypen, Ausrüstungsteile und sonstiges Zubehör sie anbieten („Unter Druck“).

Nicht angemeldeten Abfall zu erkennen ist eine der Problemlösungen, für die die Reederei Hapag-Lloyd den Innovationspreis Gefahr/gut 2017 erhalten hat. Lesen Sie, wie die Hamburger undeklariertes Gefahrgut mit Hilfe des Suchprogramms „Cargo Patrol“ aufspüren („Ladung unter Verdacht“).

Rudolf Gebhardt