Änderungen für Kunststoffverpackungen
Kanister und Fässer aus Kunststoff. Der Werkstoff muss das Füllgut „vertragen“. Das ist nachzuweisen. Der Verpacker ist in der Verantwortung.
©Foto: Rudolf Gebhardt | TECVIA GmbHGefahrgutverpackungen aus Kunststoff sind beliebt. Sie sind leicht und zugleich leicht zu reinigen. Der Beitrag stellt die Besonderheiten und wesentliche Änderungen 2025 vor.
Chemische Verträglichkeit
Der verwendete Verpackungswerkstoff Polyethylen (PE) muss sich mit einem flüssigen gefährlichen Füllgut chemisch vertragen. Für einen positiven Nachweis gibt es drei Optionen:
- durch Assimilierung des beabsichtigten Füllguts zu einer Standardflüssigkeit (Unterabschnitt 4.1.1.21; Absatz 6.1.5.2.6, Abschnitt 6.1.6 und Absatz 6.5.6.3.5 ADR); Bsp.: UN 1789 ≤ 38 %: Die Prüfung kann anstelle von Salzsäure mit Wasser durchgeführt werden (Tab. 4.1.1.21.6 ADR) - bei IBC ist auch das nicht erforderlich (Absatz 6.5.6.3.5 ADR).
- im Rahmen der Bauartprüfung (Absätze 6.1.5.2.5 und 6.5.6.3.3 ADR)
- durch Laborprüfung (Absätze 6.1.5.2.7 und 6.5.6.3.6 ADR). Hier wird es im kommenden Jahr 2025 eine Änderung geben.
Wie diese genau aussieht und was künftig gemäß Absatz 2.1.3.5.5 ADR bei der Beförderung von klassifizierten flüssigen Abfällen mit Kunststoffverpackungen zu beachten ist, erklärt Gefahrgutexperte Norbert Müller in seinem Fachbeitrag „Wer nicht prüft, hat schon verloren“ vom 06.06.2024, der auch in der Juni-Ausgabe des Fachmagazins GEFAHR/GUT abgedruckt wurde. (gg/tm)
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