Lithiumbatterien

28.01.2020 Meldung

UPDATE Versand von Lithiumbatterien: Prüfzusammenfassung muss vorliegen

Eine Information des Luftfahrt-Bundesamtes fasst die Pflichten des Versenders beim Versand von Lithiumbatterien zusammen
Lithiumbatterie UN 38.3 Test 1200

Der Versender muss sicherstellen, dass die zum Versand kommenden Lithiumzellen und -batterien die UN-Testserie 38.3 bestanden haben.

©Foto: Ansmann

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat eine Information über die Prüfzusammenfassung der UN-Testserie 38.3 als Anlage zur Versendererklärung (DGD) veröffentlicht. Diese Prüfzusammenfassung muss ab dem 1. Januar 2020 bereitgestellt werden.

Insbesondere weist das LBA in dieser Information auf folgendes hin:

  • Der verantwortliche Versender muss sicherstellen, dass die zum Versand kommenden Lithiumzellen und -batterien die UN-Testserie 38.3 bestanden haben.
  • Die Prüfzusammenfassung muss dem verantwortlichen Versender vorliegen, bevor er eine solche Sendung im Luftverkehr anbietet.
  • Als Anlage zur Versendererklärung muss die Prüfzusammenfassung die Sendung nicht begleiten. Der Versender hat mit Unterzeichnung der Erklärung bestätigt, dass sie ihm vorliegt. Sie ist jedoch auf Anfrage allen an der Lieferkette Beteiligten auszuhändigen.
  • UPDATE: Diese Anforderungen gelten auch für die unter IATA-DGR Teil II der Verpackugnsanweisungen 965-970 aufgeführten Zellen und Batterien (gg/gh)
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