ADR-Vereinbarungen

28.10.2022 Meldung

UN 2672: Auch die Slowakei unterzeichnet M345

Die Vereinbarung gestattet die Beförderung von Ammoniaklösung unter bestimmten Voraussetzungen in allen von der Verpackungsanweisung IBC03 erlaubten IBC-Typen.
Ammoniaklösung 1200

Als fünfter Staat unterzeichnet die Slowakei die multilaterale Sondervereinbarung M345 zum Transport von Ammoniaklösung.

©Foto: sulit.photos | Adobe Stock

Nach Großbritannien, Irland, Italien und San Marino hat nun auch dei Slowakei die multilaterale Vereinbarung M345 unterzeichnet, die den Transport von Ammoniaklösung (UN 2672) erleichtert. Somit darf die Vereinbarung in den Unterzeichnerstaaten angewendet werden.

Abweichend von Unterabschnitt 4.1.1.10 ADR, der im letzten Absatz den Gebrauch von IBC mit einem Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bei 50 °C oder 130 kPa (1,3 bar) bei 55 °C untersagt, darf Ammoniaklösung mit höchstens 35 Prozent Ammoniak bei Anwendung der Vereinbarung in allen von der Verpackungsanweisung IBC03 erlaubten IBC-Typen befördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der IBC mindestens für den Druck der beförderten Ammoniakkonzentration baumustergeprüft gemäß 6.5.6.8 ADR ist.

Starre Kunststoff- und Kombi-IBC, die nicht gemäß 6.5.6.8.4.2 ADR druckgestestet sind für Ammoniaklösungen mit mehr als 20, aber nicht mehr als 35 Prozent Ammoniak, dürfen bis zum 31. Juli 2022 weiterverwendet werden.

Die Vereinbarung ersetzt die M310, die am 1. Februar abgelaufen war. Sie gilt bis zum 31. Januar 2027. (gg/sp)

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