Lithiumbatterien als Abfall: SV 636 wird geändert
Beispiel Karlsruhe: In 300 Batterieabfallbehältern sind bislang rund 35 Tonnen Altbatterien erfasst worden.
©Foto: Abfallamt KarlsruheObwohl die Sondervorschrift 636 b) erst durch die 25. ADR-, die 20. RID- und die 6. ADN-ÄndV 2017 umfangreich geändert worden war, hat die Gemeinsame Tagung ADR/RID/ADN auf ihrer Sitzung im Herbst erneute Änderungen für 2019 beschlossen. Diese bestehen darin,
- in der SV 636 den Buchstaben a) zu streichen und sie nur noch für Lithiumzellen und -batterien (UN 3090, 3480) gelten zu lassen, also nicht mehr für Geräte mit solchen Zellen und Batterien (UN 3091, 3481)
- eine eigene SV 670 für Geräte mit Lithiumzellen und -batterien (UN 3091, 3481) aufzustellen.
Die Beförderung von
- Lithiumaltzellen/-batterien bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegt also wie bisher der – geänderten – SV 636
- Elektroaltgeräten mit Lithiumzellen/-batterien unterliegt also der neuen SV 670.
Welche Änderungen die SV 636 im Einzelnen erfährt, erläutert Gefahrgutexperte Norbert Müller in seinem Fachbeitrag „Abfallsache Lithiumbatterien“ (siehe Kasten "Verwandte Beiträge") , den Abonnenten des Gefahr/gut-Fachinfopakets kostenlos lesen können. (gg/gh)
© Copyright 2026 Gefahrgut-Online
Diskutieren Sie mit