Lithiumbatterien

26.06.2024 Meldung

Lithiumbatterien: 1. Revision der BAM-GGR 024 erschienen

Die Gefahrgutregel beschreibt die zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport kritisch-defekter Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481
Behälter Kiste Lithiumbatterie Brand Test 1200

Die Unterscheidung zwischen „defekten“ und „kritisch defekten“ Lithiumbatterien erfolgt nach Sondervorschrift 376.

©Foto: Daniela Schulte-Brader | Springer Fachmedien München GmbH

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat ihre Anfang März 2024 veröffentlichte Gefahrgutregel 024 einer ersten Revision unterzogen. Die BAM-GGR 024 beschreibt die zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport beschädigter oder defekter Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. Sie konkretisiert die Mindestanforderungen an die zusätzlichen Prüfverfahren gemäß Absatz (2) der P 911 und LP 906 ADR/RID/IMDG-Code. Das ADN verweist in Sondervorschrift 376 ebenfalls auf die Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906 des ADR.

Diese Regel kann im Rahmen der Multilateralen Vereinbarung M354 wortgleich für Natriumionenbatterien der UN-Nummern 3551 und 3552 angewendet werden. (gg/gh)

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