LAGA: Entsorgung von Lithiumbatterien ist nachweispflichtig
Für die Beförderung von Lithium-Altbatterien reicht weiterhin die Anzeige.
©Foto: bvseLithium-Abfallbatterien weisen zwar gefährliche Eigenschaften nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie auf, jedoch gibt es für sie keinen eigenen mit * gekennzeichneten Abfallschlüssel in der Abfallverzeichnisverordnung AVV. Der Redaktion GEFAHR/GUT liegt nun ein Schreiben des Umweltministeriums von Baden-Württemberg vor, wonach die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) bereits bei ihrer Sitzung im März 2019 mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst hat: „Die LAGA empfiehlt den Ländern bis zu einer eindeutigen entsprechenden europarechtlichen bzw. nationalen Rechtsänderung eine Einstufung von Lithiumbatterien und -akkumulatoren unter die Abfallschlüssel 16 01 21* bzw. 16 02 15*.“
Alternativ, so das Schreiben weiter, kämen die Abfallschlüssel 20 01 34 beziehungsweise 16 06 05 in Frage. In diesem Fall seien die Lithium-Altbatterien gleichzeitig als gefährliche Abfälle einzustufen und die Nachweise entsprechend der Nachweisverordnung für gefährliche Abfälle zu führen.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Entsorgung von Lithiumbatterien nachweispflichtig wird. Allerdings reicht für die Beförderung nach Aussage eines Experten weiterhin die Anzeige, eine Erlaubnis ist nicht erforderlich (§ 1 (3) Satz 1 BattG). (gg/gh)
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