Kritisch-defekte Lithiumbatterien: BAM-GGR 024 veröffentlicht
Die BAM legt die zusätzlichen Prüfanforderungen an die Verpackungen nach P 911 und LP 906 fest, kann aber gemäß SV 376 auch davon abweichende Bedingungen zulassen.
©Foto: Daniela Schulte-Brader/TECVIA GmbHDie Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat auf ihrer Website die Gefahrgutregel 024 „Verfahren zur Erfüllung der zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien“ veröffentlicht. Die BAM-GGR 024 beschreibt die zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport beschädigter oder defekter Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 im Land- und Seeverkehr, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen.
Lithiumbatterien in kritisch-defektem Zustand sind nach Sondervorschrift 376 ADR/RID/ADN und IMDG-Code zu transportieren. Die Kriterien und Anforderungen an die zu verwendende Verpackung sind in P 911 und LP 906 ADR/RID und IMDG-Code vorgegeben.
Die BAM legt als zuständige Behörde die zusätzlichen Prüfanforderungen an die verwendeten Verpackungen/Großverpackungen nach P 911 und LP 906 fest (Teil A der BAM-GGR). Außerdem kann die BAM gemäß Sondervorschrift 376 davon abweichende alternative Verpackungs- und/oder Beförderungsbedingungen zulassen (Einzelfallfestlegung, Teil B der BAM-GGR). Weitere Einzelheiten, vor allem im Vergleich mit den bisherigen Regelungen, beschreibt der Beitrag „Verbesserte Transportregel“ vom 1.2.2024, der zeitgleich in Ausgabe 1-2/2024 des Magazins GEFAHR/GUT erschienen ist.
Die Regelungen der BAM-GGR 024 sind verpflichtend anzuwenden ab 01.03.2024. Bisher durch die BAM erteilte Festlegungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder ihrem Widerruf, heißt es vonseiten der Bundesanstalt. (gg/gh)
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