IATA-DGR

04.11.2022 Meldung

IATA-DGR, 64. Ausgabe: Tabelle 2.3.A liegt in deutscher Sprache vor

Die Tabelle in den Luftverkehrsvorschriften gibt die Bestimmungen für Gefahrgut an, das von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt wird.
Fluggepäck mit Lithiumbatterien 1200

Sind Gepäckstücke mit Powerbanks ausgestattet, müssen diese vor dem Flug entnommen werden, wenn sie mehr als 0,3 Gramm Lithium-Metall oder mehr als 2,7 Wattstunden Energie haben.

©Foto: AP Photos/Picture Alliance

In Vorbereitung auf die 64. Ausgabe der Luftverkehrsvorschriften IATA-DGR, die ab dem 1. Januar 2023 gelten, hat die Internationale Luftfahrtvereinigung IATA die Tabelle 2.3.A in Unterabschnitt 2.3 auch in deutscher Sprache veröffentlicht. Die Tabelle listet die Bestimmungen für gefährliche Güter auf, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden. Die Tabelle unterscheidet bei jedem Stoff oder Gegenstand nach folgenden Kriterien:

  • Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich
  • Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
  • Erlaubt im oder als Handgepäck
  • Der Luftfahrzeugführer muss über die Ladeposition informiert werden

Im Handgepäck erlaubte gefährliche Güter sind auch „zum Mitführen am Körper“ erlaubt, außer wenn anderweitig vorgegeben. Die Bestimmungen von 2.3 und Tabelle 2.3.A können durch Abweichungen der Staaten oder der Luftfahrtunternehmen eingeschränkt werden. Passagiere sollten daher bei dem entsprechenden Luftfahrtunternehmen die aktuellen Bestimmungen in Erfahrung bringen, so die Empfehlung der IATA.

Die Tabelle 2.3.A ist auf dieser Seite auch in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache verfügbar. (gg/gh)

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