ADR

22.11.2017 Meldung

26. ADRÄndV veröffentlicht

Die 26. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen ist im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 erschienen
Lithiumbatterien Kennzeichen 1200

Zur korrekten Anbringung des Kennzeichens für Lithiumbatterien reicht auch ein ausreichend kontrastierender Hintergrund.

©Foto: Monika Kaßmann

Das Bundesverkehrsministerium hat die 26. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (26. ADRÄndV) im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 vom 22.11.2017 veröffentlicht. Damit werden die im Mai dieses Jahres in Genf beschlossenen Änderungen in Kraft gesetzt. Die Verordnung selbst tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.

Die beschriebenen Änderungen sind in erster Linie redaktioneller Art. Unter anderem werden aber einigen radioaktiven Stoffen neue Sondervorschriften zugewiesen. Dies betrifft UN 2908 (neu SV 368), UN 2913 (neu SV 325) und UN 3326 (neu SV 326). Darüber hinaus wird in Absatz 5.2.1.9.2 über das Kennzeichen für Lithiumbatterien die Formulierung „auf einem weißen Hintergrund“ geändert in „auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund“. Und in den Verpackungsanweisungen P 002, Sondervorschrift PP92, sowie IBC 07, Sondervorschrift B18, ersetzt die UN-Nummer 3531 die Nummer 3532.

Die Änderungen sind zum guten Teil bereits in die Vorschriften auf gefahrgut-online.de eingepflegt, die noch fehlenden Teile werden in den nächsten Tagen aktualisiert. (gg/gh)

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