Lithiumbatterien

11.05.2018 Tabellarische Übersicht

Vorschriften: Fahrt aufgenommen

Versender von Lithiumbatterien müssen sich systematisch durch das Gefahrgutrecht arbeiten. Die Fundstellenübersicht hilft beim Überblick.
Lithiumbatterien Kartons Klasse 9 Gefahrzettel 1200

Über die Kenntnis der Gefahrgutvorschriften hinaus sind gegebenenfalls noch Fähigkeiten zur Beurteilung über den Zustand einer Batterie erforderlich.

©Foto: Daniela Schulte-Brader

Fast jedes Elektrogerät ist inzwischen mit Lithiumbatterien ausgestattet oder wird zumindest auch mit dieser Energievariante angeboten. Darüber hinaus werden alle Batteriearten und -größen auch einzeln befördert.

Für den Transport sind Gefahrgutvorschriften umzusetzen, egal ob es sich um einen Prototypen handelt, um eine geprüfte Batterie oder um ein Gerät zur Entsorgung. Da sich die Anforderungen je nach Zustand ändern, sind über die Kenntnis der Gefahrgutvorschriften hinaus gegebenenfalls noch Fähigkeiten zur Beurteilung über den Zustand einer Batterie erforderlich. So wechselt die Angabe von „keine Verpackungsgruppe“ übergangslos zu „Verpackungsgruppe I“, wenn eine Batterie als schwer beschädigt diagnostiziert und befördert werden muss.

Und: Batterien mit dieser Diagnose ziehen bei Versender, Verpacker und Beförderer unmittelbar die Notwendigkeit der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach sich, dank der neuen Beförderungskategorie.

Im nebenstehenden Kasten „Arbeitshilfen“ ist eine tabellarische Übersicht über die Vorschriften für Lithiumbatterien und Geräte mit Lithiumbatterien zu finden.

Daniela Schulte-Brader

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