Batterien

26.01.2026 Fachbeitrag

UN 38.3 Test – Die Prüfzusammenfassung ‌

Die Beförderung und Lagerung von Lithium- sowie Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien erfordern einiges an Dokumentation. Eine Besonderheit ist die Prüfzusammenfassung.

T1 bis T8: Sechs Tests für Batterien (acht für Zellen) sind zur Prüfung der Transportfähigkeit vorgesehen.

©Foto: TECVIA Media GmbH

Lithiumzellen und -batterien dürfen nur dann unter den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 oder UN 3481 transportiert werden – seit Anfang 2025 auch Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien –, wenn Hersteller und nachfolgende Vertreiber die im Abschnitt 38.3.5 des UN-Handbuchs beschriebenen Prüfungen und Kriterien (Tests and Criteria) erfüllen und die dazugehörige Prüfzusammenfassung vorlegen. Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen Ergebnisse aus den Tests, die Transportbedingungen wie Druck, Temperatur, Quetschung und Aufprall simulieren. Der Bericht zur Prüfung des Prototyps oder der Baureihe ist auf einer halben Seite zusammengefasst.

Rechtsvorschriften und Ausnahmen

Die Pflicht zur Bereitstellung der Prüfzusammenfassung ergibt sich aus den Gefahrgutvorschriften für den Landverkehr (ADR/RID/ADN, § 2.2.9.1.7 g), den Seeverkehr (IMDG-Code, § 2.9.4.7) und den Luftverkehr (IATA-DGR, § 3.9.2.6.1 g). Diese Regelungen sind seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Ausgenommen sind:

  • Prototypen und Kleinserien,
  • Abfälle und
  • beschädigte oder defekte Zellen und Batterien.

Pflichten im Land- und Seeverkehr

Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien, die nicht den Anforderungen der Sondervorschrift (SV) 230 entsprechen, sind im Landverkehr nicht zugelassen (§ 2.2.9.2 ADR/RID/ADN). Die Prüfung, ob die Beförderung zulässig ist, obliegt:

  • dem Auftraggeber des Absenders (§ 17 (1) Nr. 1 GGVSEB),
  • dem Absender (§ 18 (1) Nr. 3 GGVSEB),
  • dem Verlader (§ 21 (1) Nr. 1 GGVSEB). Die Verantwortung für diese Prüfung liegt jedoch nicht beim Beförderer (§ 19 GGVSEB).

Im Seeverkehr dürfen Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien nur dann transportiert werden, wenn die Vorschriften des IMDG-Codes eingehalten werden (§ 3 (1) Nr. 1 GGVSee). In diesem Fall müssen Absender/Versender sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung vorliegt. Fehlt diese, muss der Transport unterlassen werden.

Handelsrecht

Der Versender ist verpflichtet, alle erforderlichen Urkunden zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Transports erforderlich sind (§ 455 (1) S. 1 im Handelsgesetzbuch (HGB); § 413 (1) HGB; § 487 (1) HGB).

Risiken bei Verstößen

Verstöße gegen die Vorschriften haben Konsequenzen:

  • ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen (§ 37 (1) Nr. 3a, 4c und 10a GGVSEB, § 27 (1) Nr. 1a GGVSee)
  • strafrechtliche Folgen, wenn durch den Transport ohne Prüfzusammenfassung eine Gefährdung entsteht (§ 328 (3) Nr. 2 StGB)
  • haftungsrechtliche Folgen, wenn Schäden entstehen. Der Versender, Absender oder Befrachter muss in diesem Fall für Schäden und Aufwendungen aufkommen, auch wenn kein Verschulden vorliegt (§ 455 (2) S. 1 Nr. 3 HGB; § 414 (1) Nr. 4 HGB; § 488 (1) S. 1 Nr. 4 HGB).

Lagerung

Auch bei der Lagerung ist das Vorhandensein der Prüfzusammenfassung erforderlich (Nr. 5.1 VdS 3103). Der Lagerhalter sollte den Auftraggeber nach der Prüfzusammenfassung fragen. Der Einlagerer muss diese Unterlage zur Verfügung stellen und haftet für Schäden, die durch deren Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit entstehen (§ 468 (3) S. 1 Nr. 3 HGB).

2025 wurde der Begriff „zur Verfügung stellen“ in allen Gefahrgutregelwerken ergänzt. Hersteller und Vertreiber müssen sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung für den Absender und andere Personen in der Lieferkette zugänglich ist, damit die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden kann.

Fehlt die Prüfzusammenfassung, ist der Transport oder die Lagerung von Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien nicht zulässig.

Dr. Norbert Müller, 
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg#

Prüfzusammenfassung online

Die internationalen Gefahrgutvorschriften (ADR) sowie die nationale Gefahrgutverordnung (GGVSEB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichten zur Bereitstellung der Prüfberichtszusammenfassung gemäß UN-Handbuch (Teil III, Abschnitt 38.3.5). Abonnenten steht ein Muster in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.

Die Formulare können elektronisch ausgefüllt werden.

www.fokus-gefahrgut.de, Suchwort „Prüfzusammenfassung”

 

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