Beim Umgang mit gefährlichen Gütern werden leider immer noch zu viele Fehler gemacht. Das betrifft nicht zuletzt den Umschlag und das Handling von Versandstücken. Zwar sind in den verschiedenen Kapiteln in Teil 1 des ADR die Pflichten beschrieben, mit denen ein sicherer Umgang erreicht werden soll, und die GGVSEB als nationales Gefahrgutrecht verdeutlicht diese Pflichten nochmals für alle Beteiligten in der Lieferkette. Trotzdem stoßen die Kontrollbehörden regelmäßig auf zum Teil haarsträubende Fehler – obwohl diese zum Teil mit einfachen Mitteln hätten vermieden werden können (siehe den Beitrag „Be- und Entladen: Mit Mängeln behaftet“).
Dabei schaffen die Vorschriften mit diversen Erleichterungen und den Möglichkeiten zur Freistellung eigentlich Wege, den Aufwand im Rahmen zu halten. Sei es durch die 1000-Punkte-Regel, die Handwerkerregel oder auch Ausnahmen für Privatpersonen. Gerade die letztgenannten Regelungen können oft bei der Beförderung von Gasen angewendet werden (siehe „Gastransporte: Die richtige Bezugsgröße finden“).
Ohne einen gewissen Aufwand geht es allerdings nicht, wenn Umschlag und Handling in explosionsgefährdeten Bereichen stattfinden. Hier müssen leitfähige oder antistatische Verpackungen verwendet werden („Leitfähige Verpackungen: Gegen den zündenden Funken“) sowie speziell ausgerüstete Flurförderzeuge („Ex-Schutz-Stapler: Funken verhindern“).
Viele Fehler passieren leider auch bei der Ladungssicherung. Dabei hilft es oft schon, stabile Ladeeinheiten zu bilden („Sinnvoll reduzieren“) und auf die Lastverteilung nicht nur in den Versandstücken zu achten („Immer wieder ein neuer Schwerpunkt“). Dann ist auch hier für Sicherheit gesorgt.
Übrigens: Zeitgleich mit diesem Schwerpunkt ist auch das "Verpackung Spezial 2020" erschienen. Dort finden Sie die neuesten Produktentwicklungen in den Bereichen Metall- und Kunststoffverpackungen sowie Handling und Abfüllen.
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