SV 188: Mit den Kleinen unterwegs
Ab 2019: „UMVERPACKUNG“ und Wiederholung des Lithiumbatteriekennzeichens erforderlich.
©Foto: Jürgen WernyWohl kaum ein Thema hat es in den letzten Jahren so oft auf die Agenda der internationalen Gefahrgutgremien geschafft wie der Transport von Lithiumbatterien. Speziell im Luftverkehr gab es unzählige Änderungen seit dem 1. Januar 2009, die zu immer komplexeren Strukturen und Anforderungen führten. Aber auch im Straßentransport gemäß ADR gab es turnusgemäß alle zwei Jahre Änderungen, die jüngsten mit dem ADR 2017 zum 1. Januar 2017.
Die Sondervorschrift (SV) 188, die für ADR, RID, ADN und IMDG-Code gleichlautend ist, hat für den Versand von Lithiumbatterien eine hohe Bedeutung. Die SV 188 beschreibt vereinfachte Transportbedingungen für „kleine“ Zellen und Batterien. „Klein“ bedeutet hier, dass bestimmte Kenngrößen, die Wattstundenzahl für Lithium-Ionen-Zellen/Batterien beziehungsweise der Anteil an metallischem Lithium in Gramm für Lithium-Metall-Zellen/Batterien nicht überschritten werden darf.
Viele interpretieren dies in der Praxis dahingehend, dass es dann kein Gefahrguttransport mehr wäre. Das ist aber keine korrekte Schlussfolgerung. Es ist und bleibt ein Gefahrguttransport, eben nur unter erleichterten Bedingungen. Dies geht aus dem Einleitungssatz der SV 188 hervor, der folgendermaßen lautet:
„Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
…
…“
„nicht den übrigen…“ besagt eindeutig, dass Vorschriften einzuhalten sind, nämlich als Minimum die der SV 188 Buchstaben a) bis h).
Leider stellen auch viele Batteriehersteller dies in ihren Datenblättern falsch dar. Dort heißt es oft in Abschnitt 14, dass diese Zellen/Batterien als „Nicht-Gefahrgut“ gelten – was häufig bei den Anwendern/Versendern zu der Meinung führt, man müsse nichts tun.
Ein weiteres Problem stellt die Forderung dar, dass nur nach SV 188 befördert werden darf, wenn die Zellen/Batterien einen so genannten UN38.3-Test erfolgreich bestanden haben. Diese Nachweise zu beschaffen, erweist sich in der Praxis oft als schwierig, da die Hersteller, insbesondere die von Geräten mit eingebauten Lithiumbatterien, ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Nun ist der Gesetzgeber gefordert.
Jürgen Werny
Gefahrgutexperte, München
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