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Schwerpunkt des Monats Januar/Februar 2022

Schüttgutlogistik

Schüttgutcontainer BK Klasse 4 1200

© Foto: Ellermann Eurocon

Soll ein gefährliches Gut in loser Schüttung befördert werden, gibt Tabelle A im ADR Auskunft. Nur wenn bei einem Stoff in Spalte 17 der Eintrag VC 1, 2 oder 3 steht, darf er nämlich als Schüttgut auf die Reise geschickt werden. Voraussetzung ist, dass der verwendete Behälter beziehungsweise das Fahrzeug den Vorschriften der Abschnitte 7.3.1 und 7.3.3 ADR entspricht.

So weit, so gut. Nun gibt es aber auch die Spalte 10 in Tabelle A, in dem die Einträge BK 1, 2 und 3 die Verwendung von Schüttgutcontainern erlauben. Nur: Obwohl alle mit BK gekennzeichneten Stoffe auch einen VC-Vermerk tragen, gibt es anders herum wesentlich mehr VC- als BK-Stoffe. Grund ist der IMDG-Code, der die Eintragung VC nicht kennt, weswegen Schüttgüter im Seeverkehr grundsätzlich in BK-Container abgefüllt werden müssen (siehe den Artikel „Zweifach gelistet“).

Schüttgutcontainer sind für Versender also nicht zuletzt dann interessant, wenn ein Transport in loser Schüttung zunächst auf der Straße und im Anschluss über See erfolgen soll. Eine Übersicht hilft, die Hersteller mit ihren Produkten schnell zu finden (siehe „Staubdicht und stoßfest“). Und der Artikel „Behälterlos lagern“ erklärt, was bei Lagerung und Umschlag fester wassergefährdender Stoffe zu berücksichtigen ist.

Abfalltransporte sind häufig in loser Schüttung unterwegs. Dabei wird leider oft die Ladungssicherung vernachlässigt („Was so auffällt“). Dies ist auch ein Problem beim Einsatz von Gitterboxen, besonders wenn sie nicht formschlüssig gefüllt sind („Ist das wirklich die Lösung?“).

Rudolf Gebhardt, Redakteur GEFAHR/GUT