Wann gilt ein Gefahrgut-Container als zeitweilig abgestellt, wann wird er gelagert? Eine Frage, mit der sich Umschlagterminals täglich beschäftigen. Sie befinden sich damit an der Schnittstelle zweier Rechtsbereiche. Denn während die Gefahrstoffverordnung von „Lagern“ spricht, sobald die Abstellung länger als 24 Stunden dauert (die Werktagsregelung mal außen vor gelassen), kennt das Gefahrgutbeförderungsgesetz eine derartige zeitliche Beschränkung nicht.
Doch dies ist nicht die einzige Vorschriften-Schnittstelle, von der Terminals betroffen sind. Dazu kommen beispielsweise die Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV, die Störfallverordnung, die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, die Löschwasserrückhalterichtlinie und das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Kein Wunder, dass sich Hafenumschlagsbetriebe manchmal schwer tun, die Anforderungen in die Praxis umzusetzen (siehe den Beitrag „Befördern statt lagern“). Zusätzlich haben Containerterminals diverse Pflichten als Verlader und Entlader zu erfüllen (siehe „Nur mit ausführlicher Anleitung“).
Unterschiedliche Regelungen gelten auch für die Ausstattung mit Feuerlöschern, je nachdem, ob Gefahrgüter befördert oder Gefahrstoffe gelagert werden („An Bord und im Lager“). Um schnelle Brandbekämpfung in einem Multi-User-Lager mit mehreren Brandabschnitten geht es zudem im Artikel „Ausgeklügelte Löschtechnik“. Und bei Klasse-1-Gütern muss künftig das Kapitel 1.10 ADR auch im Rahmen der 1000-Punkte-Regelung angewendet werden („Hohes Gefahrenpotenzial“).
Lithiumbatterien, die sich beim Transport aufgrund ihrer Vorgeschichte zerlegen können, müssen in bestimmten Behältern befördert werden. Eine weitere Anforderung betrifft die Fahrzeuge. für mehr bitte anmelden
Von den Änderungen in den Regelwerken, einer neuen BAM-Gefahrgutregel und dem Einsatz von Recyclingmaterial berichteten die Referenten beim Arbeitskreis „ERFA Verpackungen“. für mehr bitte anmelden
Wer gebrauchte Elektro- oder elektronische Geräte grenzüberschreitend befördert, muss bestimmte Dokumente mitführen, wenn die Beförderung nicht als illegaler Abfalltransport bemängelt werden soll. Die ausfüllbaren Begleitdokumente stehen neu als Arbeitshilfe zur Verfügung. für mehr bitte anmelden
Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) präsentiert einen Leitfaden, der das Erstzulassungsdatum von Straßenfahrzeugen festlegt. für mehr bitte anmelden
Sieben internationale Logistikorganisationen haben ihren Leitfaden und die Checkliste zur Umsetzung des CTU-Codes auf den neuesten Stand gebracht. für mehr bitte anmelden
Die Bopparder Maschinenbau-Gesellschaft (BOMAG) erhielt den Preis für ihre Entwicklungen zum sicheren Umgang mit krebserzeugenden Stoffen, die beim Fräsen von Asphalt freigesetzt werden. für mehr bitte anmelden