Rekonditionierung: Anerkanntes Verfahren | Reconditioning: Approved procedure
Auch Wartung und Reparatur von IBC sind nur mit einem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm möglich | The maintenance and repair of IBCs is also strictly subject to an approved quality assurance programme
©Foto: Rudolf GebhardtUm gebrauchte Gefahrgutverpackungen rekonditionieren beziehungsweise IBC warten und reparieren zu dürfen, muss ein Unternehmen von der zuständigen Behörde anerkannt sein. In Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin.
Als Grundlage einer solchen Anerkennung hat die BAM die Gefahrgutregel 001 formuliert. Die BAM-GGR 001 beschreibt das Verfahren der Qualitätssicherung bei der Herstellung und Überwachung von Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmitteln (IBC) für den Transport gefährlicher Güter.
Zum 1. Juli dieses Jahres hat die Bundesanstalt nun die Revision 3.1 der BAM-GGR 001 veröffentlicht. Die Nummerierung soll verdeutlichen, dass es nur wenige Änderungen gegenüber der Revision 3 vom 01.04.2014 gab. Herausgenommen wurden unter anderem laut BAM die Regelungen zur regelmäßigen Wartung. Den maximalen Gültigkeitszeitraum eines Anerkennungsbescheids von drei auf fünf Jahre zu erweitern, zählt ebenfalls zu den wesentlichen Änderungen – ebenso wie die Aufnahme eines separaten Anhangs 2 „Toleranzen“, der vorerst nur den Bereich Säcke aus Kunststoff abdeckt.
Es wurde zudem eine Übergangsfrist von drei Jahren für Anerkennungsbescheide für die regelmäßige Wartung festgelegt. Darüber hinaus hat man einen Hinweis auf die Erteilung eines zugelassenen Zeichens für die Kennzeichnung der regelmäßigen Wartung aufgenommen. Eine Übersicht in der Rubrik „Arbeitshilfen“ listet die von der BAM anerkannten Unternehmen auf und zeigt, für welche Verpackungstypen die Anerkennung gilt.
Rudolf Gebhardt
In order to be permitted to recondition used dangerous goods packaging or maintain and repair IBCs, a company must be approved by the competent authority. In Germany, this would be the Federal Institute for Materials Research and Testing (BAM). The BAM has stipulated Dangerous Goods Rule 001 as the basis for such approval. BAM-GGR 001) describes the quality assurance procedure for the production and monitoring of packaging, large packaging and intermediate bulk containers (IBCs) for the transport of dangerous goods.
On 1 July this year, the Federal Institute published Revision 3.1 of BAM-GGR 001. The revision number emphasises that there were only a few amendments to Revision 3 published on 1 April 2014. According to the BAM, the main changes include the removal of the regulations on regular maintenance, the extension of the maximum validity period of an approval certificate from three to five years and the inclusion of a separate Annex 2 Tolerances, which for the time being only covers plastic bags.
An overview in the “Arbeitshilfen” section lists the companies that have been approved by the BAM and indicates the types of packaging for which they have been approved.
Rudolf Gebhardt
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